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fatfreddy schrieb:
Die Kleingewerberegelung hat nichts mit Haupt- oder Nebenerwerb zu tun.
Soweit hatte ich das auch verstanden.
fatfreddy schrieb:
Du kannst deinen Nebenjob auch ausüben ohne die Sonderregel des §19 UStG zu nutzen. Somit auch im Nebenerwerb die Vorsteuer geltend machtn. Der Nachteil ist, daß Du dann Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abgeben mußt. Macht im Schnitt für die Voranmeldungen aber weniger als 1 Min. Arbeit pro Termin. Die Umsätze wirst Du ja vermutlich eh schon mit einem passenden Programm erfassen.
So langsam blick ich da nun nicht mehr durch. Wenn ich die Sonderregel nutze, dann kann ich die Mehrwertsteuer eines Arbeits-PC nicht absetzen. Dafür gebe ich eine Webseite an einen Kunden weiter und bekomme dort Geld, das ich nicht per Umsatzsteuer sondern am Ende durch die Einkommenssteuer abführe. Oder nicht?
Irgendwie seh ich grad nicht mehr den Vor- bzw. Nachteil der Sonderregel.
Beitrag zuletzt geändert: 18.5.2009 11:48:36 von karpfen -
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karpfen schrieb:
So langsam blick ich da nun nicht mehr durch. Wenn ich die Sonderregel nutze, dann kann ich die Mehrwertsteuer eines Arbeits-PC nicht absetzen. Dafür gebe ich eine Webseite an einen Kunden weiter und bekomme dort Geld, das ich nicht per Umsatzsteuer sondern am Ende durch die Einkommenssteuer abführe. Oder nicht?
Irgendwie seh ich grad nicht mehr den Vor- bzw. Nachteil der Sonderregel.
Die Regel ist geschaffen worden um Arbeitsaufwand bei Finanzamt und kleinen Gewerbetreibenden zu reduzieren.
Dank computerisierter Verarbeitung geht dieser Aufwand und damit auch der Vorteil dieser Regelung mittlerweile auf beiden Seiten gegen null.
Wenn Du die Regel nutzt, hat das folgende Auswirkungen:
-Du kannst die Vorsteuer von Betriebsausgaben nicht mehr in Abzug bringen. -> Betriebsausgaben werden für dich also 19% (oder 7%) teurer.
- Du darfst auf deinen Rechnungen für deine Kunden keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Für den privaten Kunden macht das keinen Unterschied. . Für den gewerblichen Kunden prinzipiell auch nicht, sofern es sich um Dienstleistungen handelt.
Aber gerade bei kleineren Firmen gibt es immer wieder Diskussionen. Die Herrschaften meinen, sie würden jetzt 19% mehr bezahlen, da sie die Vorsteuer (die natürlich überhaupt nicht berechnet ist) nicht geltend machen können.
Du führst nicht das Geld, was Du vom Kunden bekommst ab, sondern nur einen Anteil davon, in Form von Steuern.
1. Umsatzsteuer (wenn nicht Kleingewerbe). Dabei berechnet sich deine Zahllast aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen abzügl. der bezahlten Vorsteuer, die auf eingehenden Rechnungen ausgewiesen ist.
2. Einkommensteuer: Die berechnet sich, dein Einkommen aus Angestelltenverhältnis mal außer Acht gelaasen, aus deinem betrieblichen Gewinn. Gewinn = Umsatz - Betriebsausgaben.
Nun sagt das Milchmädchen: Toll, wenn ich meine Betriebsausgaben mit 19% nichtabzugsfähiger USt erhöhe ist mein Gewinn und damit meine Einkommensteuer kleiner.
Daher ein vereinfachtes Rechenbeispiel.
Umsatz netto: 10000€
Betriebsausgaben netto 5000€ +19% ausgewiesener Umsatzsteuer = 5950€
Einkommensteuersatz (beispielhaft): 25%
Kleingewerbe:
10000€ -5950€ = 4050€ zu versteuernder Gewinn -> 1012,50€ Einkommensteuer.
"normales" Gewerbe:
1900€ USt auf Umsatz - 950€ gezahlte Vorsteuer = 950€
10000€ Nettoumsatz - 5000€ netto Ausgaben -> 5000€ Gewinn -> 1250€ Einkommensteuer
Soweit so schlecht. Bis hier hat Milchmädchen Recht. Jetzt kommt aber die Umsatzsteuer ins Spiel:
ausgewiesene USt auf deinen Rechnungen 1900€
Die kassierst Du von deinen Kunden, ziehst davon die von dir bezahlte Vorsteuer von 950€ ab und führst die Differenz von 950€ an das Finanzamt ab, sparst also 950€.
Fazit:
1250€ Einkommensteuer - 950€ Ersparnis durch angerechnete Vorsteuer = 300€ für das Finanzamt
Also 712,50€ weniger Geld für den Staat als bei Nutzung der Kleingewerberegelung.
Selbst bei Betriebsausgaben von nur 2500€ bleibt immer noch ein Vorteil von ca. 300€
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