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Impressum bei Wordpress Blog pflicht?

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  1. Autor dieses Themas

    carsektion

    carsektion hat kostenlosen Webspace.

    Ich habe einen Blog mit Wordpress erstellt und wollte wissen ob dort Impressum verpflichtend ist oder ab wann das Impressum dazugehört? MFG
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  3. mein-wunschname

    mein-wunschname hat kostenlosen Webspace.

  4. Na klar ist das Pflicht. Außer es ist eine völlig private Seite oder du hast einen gemeinnützigen Verein.
  5. Dem Gesetzgeber ist eigentlich ziemlich egal ob das ein Blog, ein Shop oder eine Gallerie ist - bei jeder Website gehört ein Impressum dazu.
  6. Wie immer gilt: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

    Geregelt ist das Impressum im TMG: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

    § 5 TMG ist hier v.a. relevant:

    § 5 Allgemeine Informationspflichten
    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1.
    den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    2.
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3.
    soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4.
    das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    5.
    soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a)
    die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b)
    die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c)
    die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6.
    in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    7.
    bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


    Die Schlüsselworte hier sind zunächst: "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien"

    Ergänzend gilt dazu § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag):

    § 55
    Informationspflichten und Informationsrechte

    (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1.

    Namen und Anschrift sowie
    2.

    bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

    (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

    1.

    seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
    2.

    nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
    3.

    voll geschäftsfähig ist und
    4.

    unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

    (3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend.


    Hier ist relevant: "Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen"

    Für alles weitere bräuchten wir wohl nähere Informationen zu Deinem Projekt.
  7. mlserver schrieb:
    Wie immer gilt: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

    Genau. Das mit dem Telemediengesetz hast du auch gut beschrieben. Solange da nichts geschäftsmäßiges läuft, braucht man kein Impressum.

    Bezüglich dem Rundfunkstaatsvertrag: Hier ist es wichtig den Geltungsbereich zu berücksichtigen, denn der RfSV beschäftigt sich nur mit Rundfunk. Und Rundfunk ist im Vertrag selber definiert (§ 2 http://revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/1236.html#p2).

    Meiner Interpretation nach fallen so gut wie alle normalen Webseiten nicht unter den RfSV. Nur weil dort das Wort "Telemedien" vorkommt, heißt das nicht automatisch dass alle Telemedien unter den RfSV fallen.
  8. Vermutlich hast du recht und normale Internetseiten sind kein Rundfunk.
  9. Autor dieses Themas

    carsektion

    carsektion hat kostenlosen Webspace.

    Es soll einfach eine ganz normaler Blog sein, es wird darüber nix verkauft oder so.
  10. turmfalken-nikolai

    Kostenloser Webspace von turmfalken-nikolai

    turmfalken-nikolai hat kostenlosen Webspace.

    Wo Impressum notwendig ist und wo nicht haben wir vor kurzem bereits diskutiert:

    https://www.lima-city.de/thread/impressums-anschrift-pflicht
  11. invalidenturm

    Kostenloser Webspace von invalidenturm

    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    Ich glaube das Thema Impressumpflicht wurde bei Lima schon mehrfach ausgiebig behandelt. Hier findet sich eine gute Zusammenfassung zum Thema Impressum bei Blogs https://www.checkdomain.de/blog/bloggen/das-impressum/
    Da sich deutsche Anwälte im Abmahnwahn befinden kann ich allen nur zu einem Impressum raten. Wer einen Blog betreibt sollte auch dazu stehen was er darin verzapft und Personen welche sich durch Inhalte beleidigt oder angegriffen fühlen oder Urheberrechte verletzt sehen die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme durch ein Impressum einräumen. Im übrigen finde ich viel ineressanter dass auch schon bei facebook, xing, google+ e.t.c. wegen Impressum abgemahnt wurde siehe http://rechtsanwalt-schwenke.de/impressumspflicht-bei-google-plus-twitter-youtube-xing-linkedin/

    Beitrag zuletzt geändert: 19.4.2016 20:51:55 von invalidenturm
  12. kalinawalsjakoff

    Kostenloser Webspace von kalinawalsjakoff

    kalinawalsjakoff hat kostenlosen Webspace.

    Ich denke es ist immer sinnvoll, die Kontaktdaten (Name, Anschrifft und Mail/Telefon) anzugeben. Das Telemediengesetz, was die Impressumspflicht beschreibt ist da recht schwammig formuliert. Kommerziell bedeutet eigentlich "Anbahnung von geschäften" also es muss nicht zwingenderweise eine Ware oder eine Dienstleistung angeboten werden, um ein Impressum zu benötigen. Zeigt man beispielsweise süße Katzenfotos muß man kein Impressum angeben. Verkauft man aber in irgend einer Form Katzen, weil man neben dem Hauptjob auch noch Katzenzüchter ist, dann muß man die Seite mit den Katzenfotos mit Impressum versehen, auch wenn man dort nur die "schönsten Zuchterfolge" zeigen will.

    Im in kein Fettnäpfchen zu treten, sollte man immer ein Impressum einfügen.
  13. Leider (oder doch gut das es so ist) muss bei einer seriösen Webseite ein Impressum angegeben werden.... find eich persönlich auch besser, wenn man z.b. in einem shop den man nicht kennt da mal nachguckt wie viele webshops da was angegeben haben und wer nicht, wenn da nix angegeben ist, ist die seite einfach ein fake.
  14. invalidenturm

    Kostenloser Webspace von invalidenturm

    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    Bei Blogs ist der RStV § 55 (1) vermutlich die wichtigere Quelle Informationspflichten und Informationsrechte
    (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    1. Namen und Anschrift sowie
    2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
    [/i]...
    Das heißt im Klartext jeder Blogger welcher nicht ausschließlich persönliche oder private Themen in seinem Blog behandelt unterliegt schon mal der eingeschränkten Impressumspflicht nach RStV § 55 (1) (Name+Anschrift). Falls noch Werbung geschaltet wird, oder eben Katzen verkauft werden, greift dann außerdem noch §5 TMG.
  15. Ich bin selber kein Jurist. Aber ich bezweifle wirklich, dass der RStV hier eine Rolle spielt.

    Aus §1, Anwendungsbereich:

    (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.


    Okay. Damit steht schonmal fest, dass der Staatsvertrag sich nur auf Rundfunk bezieht. Jetzt stellt sich noch die Frage, inwieweit Telemedien als Rundfunk behandelt werden können. Dazu §2, Begriffsbestimmungen:


    (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

    Eine Webseite ist kein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Die Tatsache, dass man sich nach eigenem Belieben durch die Links auf einer Webseite klicken kann, schließt diese Definition aus. Und einen Sendeplan gibt es auch nicht. Damit die eigene Webseite also unter dieses Gesetz fällt, muss die Webseite den Benutzer so sehr einschränken, dass er nicht jeden Teil der Webseite zu jedem Zeitpunkt nutzen kann.

    Wenn man sich jetzt natürlich die Webseiten der gängigen Rundfunkanstalten anschaut, kann man natürlich die Videos nach relativ freier Auswahl runterladen. Aber diese Videos waren vorher alle Teil eines Sendeplans.

    Und bezüglich persönlich oder familäre Zwecke: Es steht natürlich jedem Bundesbürger frei ein eigenes Radio- oder Fernsehprogramm für eigene Zwecke im Internet zu starten, das dann nur dazu dient einen engen Personenkreis mit Informationen zu versorgen.


    Das ist zumindest meine Sicht der Dinge.

    Beitrag zuletzt geändert: 27.4.2016 9:00:57 von bladehunter
  16. Und nicht vergessen, sobald man Impressumspflichtig ist, muss auch eine Datenschutzerklärung verfügbar sein. Und natürlich darf der Hinweis für eventuell gesetzte Cookies nicht fehlen, bzw. darf ohne Einwilligung kein Cookie gesetzt werden.

    Somit benötigst du für deinen Wordpressblog auch die entsprechenden Plugins.
  17. invalidenturm

    Kostenloser Webspace von invalidenturm

    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    bladehunter schrieb:
    Ich bin selber kein Jurist. Aber ich bezweifle wirklich, dass der RStV hier eine Rolle spielt.
    Aus §1, Anwendungsbereich:

    (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

    Okay. Damit steht schonmal fest, dass der Staatsvertrag sich nur auf Rundfunk bezieht. Jetzt stellt sich noch die Frage, inwieweit Telemedien als Rundfunk behandelt werden können. Dazu §2, Begriffsbestimmungen:

    Dann liest Du §1 (1) anders als ich. Was ich §1 entnehme ist, dass es Rundfunk und Telemedien gibt und dass für Telemedien nur die Abschnitte 4-6 + §20 (2) des Rundfunkstaatsvertrages Gültigkeit haben. §55 (1) und (2) steht in einem dieser benannten Abschnitte. Google mal blog+RStV, dann wirst Du deine persönliche Meinung sicherlich ändern.
    Zeige mir bitte einen Blog welcher ausschließlich persönlich und privat ist, also mindestens passwortgeschützt und über Suchmaschinen nicht auffindbar. Dort entfiele dann eine Impressumspflicht Für alle anderen gilt mindestens §55 (1) (Name+Anschrift) Da der Begriff Journalistisch-redaktioneller Inhalt sehr schwammig ist rate ich allen auch die Angaben nach §55 (2) (email+Telefon+Verantwortlicher) im Impressum zu machen.
    Eine Webseite ist kein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Die Tatsache, dass man sich nach eigenem Belieben durch die Links auf einer Webseite klicken kann, schließt diese Definition aus.
    Ein Radiosender ist ja auch keine Webseite, lies doch §2 Begriffsbestimmung richtig durch, dort wird der Begriff Rundfunk eindeutig vom Begriff Telemedien getrennt. Im übrigen hatten wir uns hier mit der Impressumspflicht in Blogs beschäftigt, und für Blogs ohne das drumherum (die Webseite) zu beachten sehe ich den RStV als maßgeblich an. RStV §55 (1)+(2) beschäftigt sich mit Erfordernis eines Impressums bei bestimmten Inhalten, während §5 TMG mehr den Verbraucherschutz abdeckt.




  18. invalidenturm schrieb:
    bladehunter schrieb:
    Ich bin selber kein Jurist. Aber ich bezweifle wirklich, dass der RStV hier eine Rolle spielt.
    Aus §1, Anwendungsbereich:

    (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

    Okay. Damit steht schonmal fest, dass der Staatsvertrag sich nur auf Rundfunk bezieht. Jetzt stellt sich noch die Frage, inwieweit Telemedien als Rundfunk behandelt werden können. Dazu §2, Begriffsbestimmungen:

    Dann liest Du §1 (1) anders als ich. Was ich §1 entnehme ist, dass es Rundfunk und Telemedien gibt und dass für Telemedien nur die Abschnitte 4-6 + §20 (2) des Rundfunkstaatsvertrages Gültigkeit haben. §55 (1) und (2) steht in einem dieser benannten Abschnitte.

    Ich lese das in der Tat so, dass es Rundfunkangebote gibt, die Telemedien sein können. Aber das heißt eben nicht dass praktisch alle Telemedien Rundfunkangebote sind. Der Text sagt ja explizit, dass Rundfunk der große Überbegriff ist (und nicht Telemedien).

    Google mal blog+RStV, dann wirst Du deine persönliche Meinung sicherlich ändern.

    Ich habe bereits an vielen verschiedenen Stellen im Internet Dinge über Impressumspflicht im Zusammenhang mit dem TMG und dem RStV gelesen. Aber ich habe noch keine wirklich überzeugende Quelle gefunden, die die Anwendbarkeit dieser Gesetze auf private Webseiten gut begründet. Mein Eindruck ist eher, dass gewisse Ratschläge sich im Internet verbreiten, ohne dass sie wirklich hinterfragt werden. Von daher ist die Anzahl der Suchtreffer zu dem Thema kein Beleg für die Richtigkeit. Du kannst mir natürlich gerne einen konkreten Link nennen, der überzeugend ist.


    Zeige mir bitte einen Blog welcher ausschließlich persönlich und privat ist, also mindestens passwortgeschützt und über Suchmaschinen nicht auffindbar.

    Aus welchem Gesetz nimmst du die Kriterien des Passwortschutzes und der Suchmaschinenblockade?


    Dort entfiele dann eine Impressumspflicht Für alle anderen gilt mindestens §55 (1) (Name+Anschrift) Da der Begriff Journalistisch-redaktioneller Inhalt sehr schwammig ist rate ich allen auch die Angaben nach §55 (2) (email+Telefon+Verantwortlicher) im Impressum zu machen.

    Natürlich geht man auf Nummer Sicher, wenn man ein Impressum auf seiner Webseite hat. Aber ich frage mich, ob diese Maßnahme wirklich in den meisten Fällen gerechtfertigt ist. Die eigene Anschrift ist nunmal eine schützenswerte Information.


    Eine Webseite ist kein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Die Tatsache, dass man sich nach eigenem Belieben durch die Links auf einer Webseite klicken kann, schließt diese Definition aus.
    Ein Radiosender ist ja auch keine Webseite, lies doch §2 Begriffsbestimmung richtig durch, dort wird der Begriff Rundfunk eindeutig vom Begriff Telemedien getrennt.

    Die Begriffsbestimmungen definieren die verwendeten Begriffe im RStV. Dass Telemedien eine Form von Rundfunk sein können, geht meinem Verständnis nach aus §3(1) hervor, weil Telemedien nach dem Semikolon aus bestimmten Abschnitten ausgeklammert werden. Und es ist nunmal ein Rundfunkstaatsvertrag. Wenn Telemedien wirklich unabhängig wären, wäre es ein "Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag".


    Im übrigen hatten wir uns hier mit der Impressumspflicht in Blogs beschäftigt, und für Blogs ohne das drumherum (die Webseite) zu beachten sehe ich den RStV als maßgeblich an. RStV §55 (1)+(2) beschäftigt sich mit Erfordernis eines Impressums bei bestimmten Inhalten, während §5 TMG mehr den Verbraucherschutz abdeckt.

    Aber wo zieht man dann die Grenze bei persönlichen Zwecken?
  19. turmfalken-nikolai

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    turmfalken-nikolai hat kostenlosen Webspace.

    Wie an anderer Stelle bereits geäußert: Eine juristisch einwandfreie Einschätzung kann hier nur ein Fachanwalt liefern!
    Nur auf eine solche Einschätzung würde ich mich ( fast ) zweifelsfrei verlassen.
    Und selbst dann ist es nicht ausgeschlossen das ein Gericht noch anders entscheidet!
  20. invalidenturm

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    invalidenturm hat kostenlosen Webspace.

    @bladehunter
    Im übrigen hatten wir uns hier mit der Impressumspflicht in Blogs beschäftigt, und für Blogs ohne das drumherum (die Webseite) zu beachten sehe ich den RStV als maßgeblich an. RStV §55 (1)+(2) beschäftigt sich mit Erfordernis eines Impressums bei bestimmten Inhalten, während §5 TMG mehr den Verbraucherschutz abdeckt.

    Aber wo zieht man dann die Grenze bei persönlichen Zwecken?

    Lies mal hier http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/zur-journalistisch-redaktionellen-gestaltung-einer-webseite/3925/ es ist also eine Grauzone und läuft nach dem Motto vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Im übrigen gilt 13 Anwälte = 12 verschiedene Meinungen. Urteile sind da aussagefähiger.
  21. Diskutiere mit und stelle Fragen: Jetzt kostenlos anmelden!

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