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Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen?

lima-cityForumSonstigesPolitik & Wirtschaft

  1. Autor dieses Themas

    wpl

    wpl hat kostenlosen Webspace.

    Zwar hat das Stichwort "Abmahnung" schon in einigen Threads eine Rolle gespielt, aber, was ich hier zur Diskussion stellen will, scheint mir doch etwas Neues zu sein.

    Gestern hat die Bundesjustizministerin einen Gesetzentwurf angekündigt, der überzogene und misbräuchliche Abmahnungen im Online-Handel eindämmen soll. Hier der Link mit der Original-Pressemitteilung aus dem Bundesjustizministerium

    Die wichtigsten Punkte:
    - Die Abmahnkosten sollen geringer werden (Gebührenrecht wird modifiziert)
    - Die Gegenstands- und Streitwerte werden angepasst
    - kein "Forum shopping" bei der Gerichtswahl mehr (der Abmahnende kann nicht mehr nach Gutdünken ein Gericht auswählen, das für abmahnlobbyfreundliche Urteile bekannt ist)

    Und was nach eigenem Empfinden das Wichtigste ist:
    - missbräuchlich Abgemahnte sollen einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten.


    Nun, das hört sich das alles ganz gut an, aber:

    Bislang ist ein Gesetzentwurf nur angekündigt - formuliert ist er noch nicht.
    Hoffen wir, dass diese Initiative nicht wieder im Sande verläuft.

    Und wenn der Gesetzentwurf eingebracht wird, ist zu hoffen, dass er nicht (wie viele andere Gesetzentwürfe) wieder durch einflussreiche Lobbyisten verwässert wird (man darf nicht vergessen, für einige Rechtsanwaltskanzleien ist das Abmahn(un)wesen ein riesiges Geschäft, das überdies noch mit wenig Aufwand verbunden und praktisch ohne Risiko (Schadenersatz bei Missbrauch) ist!)

    Aber was glaubt ihr?
    Wird ein solches Gesetz wirklich Besserung schaffen?

    Ich hoffe es zumindest.



    Beitrag zuletzt geändert: 4.11.2011 9:29:42 von wpl
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  3. Hey,

    ich hatte ja (leider) schon öfter Probleme mit Abmahnungen u.ä. und es wäre super, wenn sich so ein Gesetz durchsetzen würde.

    Und wenn der Gesetzentwurf eingebracht wird, ist zu hoffen, dass er nicht (wie viele andere Gesetzentwürfe) wieder durch einflussreiche Lobbyisten verwässert wird


    Aber wie du schon gesagt hast, auch das Anti-Atomkraft-Gesetz wurde zwar nicht ver-, aber durch die Lobbyisten deutlich behindert.

    Bislang ist ein Gesetzentwurf nur angekündigt - formuliert ist er noch nicht.


    Und auch hier, wie viel wurde schon angekündigt und nicht umgsetzt.

    Also, liebes Gesetz, viel Glück und gutes durchkommen ;-)!!

    VG
    Gentleman1
  4. Autor dieses Themas

    wpl

    wpl hat kostenlosen Webspace.

    Kleine Ergänzung zum Thema:

    1. Die von mir oben angeführte Meldung aus dem Bundesjustizministerium hat jetzt folgenden Link (fragt sich nur, wie lange):
    http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/20111103_Besserer_Schutz_gegen_ueberzogene_Abmahnungen.html

    2. Was ich noch nicht wusste:
    Es gibt zu dem Thema sogar zwei Bundestagsdrucksachen aus dem Jahre 2010, und zwar:
    Drs. 17/1447 - Kleine Anfrage (SPD) - Abmahnmissbrauch im Online-Handel und
    17/1585 - Antwort der Bundesregierung auf 1447

    Ich werde auf jeden Fall am Thema dranbleiben - aktuellere Drucksachen gibt es leider noch nicht.
  5. Aber wann das Gesetz nun wirklich umgesetzt werden soll, weiß man auch nicht oder?

    Liebe Grüße
  6. politix schrieb:
    Aber wann das Gesetz nun wirklich umgesetzt werden soll, weiß man auch nicht oder?
    Man weiss ja nicht einmal ob es überhaupt ein Gesetz wird, bis jetzt ist es nur ein Entwurf. Entworfen wurde schon vieles,in diesem Bereich aber leider auch schon fast genauso viel wieder verworfen.
  7. Das ist mir klar. Genau deswegen habe ich ja gefragt.
  8. Autor dieses Themas

    wpl

    wpl hat kostenlosen Webspace.

    Der Thread ist zwar schon ziemlich alt - aber es scheint mir dennoch sinnvoll zu sein, folgenden Fall hier zu posten, anstatt ein neues Thema aufzumachen.

    jetzt wird man mittlerweile schon für etwas abgemahnt, auf das man im Grunde überhaupt keinen Einfluss hat:
    Freund postet Foto – Abmahnung wegen Bildrechten oder ähnlicher Artikel bei Spiegel online
    (Genaueres lese man im Artikel nach)

    Wie ist nun eigentlich genau die Rechtslage:

    1. Facebook selbst ist bei der Haftung außen vor - in den Geschäftsbedingungen ist, so viel ich weiß, formuliert, dass die Nutzer für inhalte haften - dies scheint juristisch wohl wasserdicht zu sein. Außerdem ist der "Diensteanbieter" gesetzlich von einer Haftung befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind

    2. Normalerweise müsste derjenige, der urheberrechtlich geschütztes Material rechtswidrig veröffentlicht, dafür haften, das wäre zunächst einmal der "Freund". Allerdings - es gibt auch eine so genannte "Störerhaftung", durch die der Facebook-Nutzer dann doch wieder haftbar wird.

    Allerdings - muss ein Nutzer auch dann haften, wenn er von der Urheberrechts-Störung zunächst einmal nichts wissen kann (man sieht einem Bild ja nicht an, dass es geschützt ist).


    Entsprechende Urteile zu solchen Fällen wie diesem hier liegen im übrigen noch nicht vor.

    Aber ob so oder so, dieser Fall zeigt einmal mehr, dass eine Beschränkung dieser grassierenden Abmahn-Abzockerei wirklich dringend erforderlich ist


  9. wpl schrieb:
    Der Thread ist zwar schon ziemlich alt - aber es scheint mir dennoch sinnvoll zu sein, folgenden Fall hier zu posten, anstatt ein neues Thema aufzumachen.

    jetzt wird man mittlerweile schon für etwas abgemahnt, auf das man im Grunde überhaupt keinen Einfluss hat:
    Freund postet Foto – Abmahnung wegen Bildrechten oder ähnlicher Artikel bei Spiegel online
    (Genaueres lese man im Artikel nach)
    wieso neu dazu gibt es ein Thema http://www.lima-city.de/thread/wegen-fremden-foto-auf-fb-ounnwand-abgemahnt und da deine Fragen eher dorthin passen habe ich deinen Beitrag dort verarbeitet Der Fall zeigt allerdings dass es höchste Zeit wird ein Gesetz gegen solche Abmahnungen zu verabschieden Bisher haben die Abgemahnten ja nur Hoffnung wenn man dem Abmahnenden und seinen Anwalt Betrug nachweist, siehe dazu:http://www.golem.de/news/michael-burat-bewaehrungsstrafe-fuer-abmahnung-wegen-grusskarten-1202-89865.html oder Gravenreuth muss in Haft
  10. r**r

    wird es erst geben wenn di politiker endlich einmal wach erden und die neuen medien internet kapiert habe und den anwälten mit gesetzen die ketten anlegen
  11. Momentan nehmen die Politiker das Medium Internet aus dem Grunde nicht ernst, weil sie kaum was darüber wissen. Das macht Ihnen Angst. Neue Dinge strahlen immer Gefahr aus. Ein Umdenken wird erst in zwei bis drei Politikergenerationen statt finden, wenn das Internet als Medium fester in der Gesellschaft verankert sein wird. Bis dahin bleiben alle Gesetze Flickschusterei.
  12. Autor dieses Themas

    wpl

    wpl hat kostenlosen Webspace.

    Vielleicht werden sich einige wundern, dass ich nach so langer Zeit noch etwas in den Thread schreibe - allerdings: das Gesetz, das vor etwa zwei Jahren angekündigt wurde, ist nun tatsächlich vom Bundestag verabschiedet worden, und zwar laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums am 29. Juni 2013, siehe Überzogene urheberrechtliche Abmahnungen.

    leider ist das entsprechende Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt, sodass ich zunächst einmal mühsam in den Dokumenten des Deutschen Bundestags suchen musste.

    Den eigentlichen Gesetzentwurf enthält die Drucksache 17/13057 - Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, die entscheidenden Artikel sind die Artikel 9 und 10.

    Artikel 9 enthält eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes, die wie folgt formuliert ist:
    § 97a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … geändert
    worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „§ 97a
    Abmahnung
    (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
    und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
    Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    entsprechend anzuwenden.
    (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
    1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
    2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
    3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln
    und
    4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit
    die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
    Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung
    eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.
    (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der
    erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
    (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die
    Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


    An dieser Stelle wird also festgelegt, wie eine Abmahnung auszusehen hat, damit sie überhaupt rechtswirksam ist. - Wichtig ist in diesem Zusammenhang insb. Absatz (4)!

    Eine Deckelung der Mahngebühren wiederum ist in Artikel 10 enthalten, die eine Änderung des Gerichtskostengesetzes beinhaltet:

    Artikel 10
    Änderung des Gerichtskostengesetzes
    Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    ...
    2. § 49 wird wie folgt gefasst:
    „§ 49
    Urheberrechtsstreitsachen
    (1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch
    1 000 Euro, wenn der Beklagte
    1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte
    Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
    2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen
    Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;
    es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.
    (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander
    geltend gemacht werden.“


    Außerdem ist noch §51 des Gerichtskostengesetzes geändert (betreffs gewerblichem Rechtsschutz) Insgesamt sollen, wenn man obiger Pressemitteilng des Bundesjustizministeriums die Kosten für eine erste Abmahnung nicht mehr als 155.30 Euro nach Regelgebühr betragen.

    Hoffen wir, dass das Schlusswort der Pressemitteilung
    Überzogene Massenabmahnungen von Verstößen gegen das Urheberrecht lohnen sich künftig nicht mehr.

    auch tatsächlich stimmt.






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