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Bundesliga Rechte für Kommentare

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  1. Autor dieses Themas

    mehralsnurradio

    mehralsnurradio hat kostenlosen Webspace.

    Hi, ich habe vor kurzem Mal einen Youtuber gesehen der halt eine "Konferenz" von der Bundesliga gemacht hat, er hat halt die Spielstände angezeigt und so eine Art Fan-Audio (nicht live) im Hintergrund gehabt.
    Ist das überhaupt erlaubt weil man braucht doch eigentlich Rechte für die Bundesliga.
    Also ist das legal wenn man eigentlich nur kommentiert ohne irgendwas zu zeigen?
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  3. Also, er darf Spielstände teilen (auch live während des Spiels), denn diese sind an keine Rechte gebunden. Er darf aber keine Spiele oder Spielausschnitte zeigen, da diese dem Rechteinhaber gehören (Sky, Amazon, ...) und nicht für seinen Stream genutzt werden dürfen. Er dürfte sich sogar die Konferenz auf Sky ansehen und dann live seine Kommentare verbreiten, wobei dies dann allerdings unter Umständen auch problematisch sein kann, je nachdem, wie er es macht.

    Bitte beachte, dass dies eine allgemeine Antwort ist. Es gibt noch sehr sehr viele andere Dinge zu beachten. Das Einzige, wo ich mir nicht sicher bin, da dies meist über Youtube gelöst wird, sind die Senderechte im Internet, ich gehe mal davon aus, dass der Vertreiber ausschließlich über Youtube streamt und somit rechtlich auch einen Vertrag mit Youtube hat. Da müsste man eben auch prüfen, welche Rechte und Pflichten Youtube sich da bereit hält.
  4. Natürlich benötigt er keine Rechte, wenn er eine "Konferenz" über die Bundesliga macht, er darf nur kein Bild und Tonmaterial der Rechte Inhaber benutzen. Die Benutzung von privat mit gefilmten Spielen (Händys von Besuchern z.B., aber so was macht ja niemand ;-} ) wären auch illegal.
    Live ansehen, das Zuschauer seines Streams Bild und/oder Ton des Originals der Rechteinhaber hören/sehen können, das würde auch übelst in die Hose gehen.

    Aber selber reden, das darf er wie er lustig ist.

    ps: das ist jetzt natürlich keine Rechtsberatung, wenn du es genau wissen willst frage den auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt deines geringsten Misstrauens.
  5. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Ein Gegenargument kreativer Rechtsverdreher könnte sein, daß es sich um ein abhängiges Werk handelt, somit also zustimmungspflichtig wäre.

    Werk in diesem Sinne ist also nicht das Spielgeschehen auf dem Fußballplatz selbst, vielmehr die veröffentlichte Aufzeichnung.
    Ein abhängiges Werk bezieht sich dabei ergänzend auf dieses Original, hat ohne das Original aber eigentlich keinen nennenswerten Sinn für das Publikum.

    Dies Argument des abhängigen Werkes könnte man allerdings vermutlich insofern entkräften, als es nicht unbedingt notwendig ist, das originale Werk zu kennen, um dieses Werk sinnvoll rezipieren zu können.
    Dies Argument könnte wiederum hinfällig sein, wenn die Kommentare so abgestimmt ist, daß klar ersichtlich ist, daß die Rezipienten zusätzlich das Original sehen/hören, den Kommentar also immer als dann abhängigen Zusatz verwenden.
    Es ist also schon darauf zu achten, daß eine gewisse Eigenständigkeit vorliegt, damit das Original in dem Zusammenhang nicht notwendig rezipiert werden muß.

    Zudem ist ein Kommentar eine freie Meinungsäußerung, von daher also in Ordnung.
    Schon halbwegs qualifizierte Kommentare könnten auch als Rezension des Werkes interpretiert werden.
    Eine Rezension bezieht sich dabei allerdings eben auf das Werk (Video/Film - etwa auch Schnitt, Zusammenstellung, Kameraauswahl, Perspektive, Tonqualität, aber auch Handlung, sofern das Spielgeschehen irgendwie einer Choreographie folgt, was nicht auszuschließen ist, wenn die Spieler zuvor Spielzüge erfolgreich trainiert haben und alsdann umsetzen können, etc), nicht auf das Spielgeschehen selbst, das kann natürlich immer kommentiert werden, wohl unabhängig vom Rezeptionsweg des Kommentierenden.

    Sogar Zitate (mit Quellenangabe) aus dem Original könnten erlaubt sein, sofern das eigene Werk sich jedenfalls intensiv mit dem Zitierten beschäftigt, also ein eigenes Werk darstellt, welches also eine eigene Aussage hat.
  6. Also Zitieren darf man (oder besser gesagt sollte man) tunlichst vermeiden. Der Kläger gegen solch eine Kommentierung müsste jedoch nachweisen, dass diese explizit gegen das Recht verstoßen habe.
    Somit müsste ein Kläger explizit nachweisen, dass der Kommentar basierend auf Diebstahl desjenigen entsteht. Dies kann unterbunden werden, wenn der Stream legal aus anderen Quellen heran gezogen wird. Nach wie vor gilt jedoch, er darf weder Ton, noch Bild des originalstreams zeigen, egal woher dieser stammt, erst damit würde man sich schuldig machen. Es gibt ja auch (oder gab es vor Corona zumindest) auch Streams, bei denen Personen Live im Stadion sind und diese dann live kommentieren aus dem Stadion von einem normalen SItzplatz aus. Das Spiel selbst gehört nämlich nicht dem Sender, sondern der teilnehmenden Mannschaften, somit müssten diese in ihren AGBs solche Tätigkeiten explizit untersagen. Denn die ausschließlichen Rechte an den Bildern obliegen der DFL und dem erwerbenden Fernsehsender. Nicht aber die Rechte am Spiel selbst!
  7. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Zitatrecht ist im Urheberrecht genau festgelegt, stimmt aber, da wird immer wieder gerne gestritten oder Unterlassung gefordert, obgleich das korrekt gemacht wurde.

    Wer bei einem Spiel dabei ist, dort Aufnahmen macht, macht diese ja auf Privatbesitz, von daher ist es nicht notwendig zulässig, das zu veröffentlichen.
    Auch bei Museen kann es da ähnliche Einschränkungen geben.
    Wenn man sich in der Hinsicht auf öffentliches Interesse oder Journalismus herausreden will, kann in den AGB oder auf der Eintrittskarte immer noch explizit ein Verbot stehen, was damit begründet wird, daß die Rechte an derartigen Veröffentlichungen bereits anderweitig vergeben sind. Dies ist wohl gängige Praxis, schon der hohen Summen wegen, welche für diese Rechte bei derartigen Fußballspielen eingefordert werden.

    Spannend würde es allenfalls, wenn man etwa von einem Hügel als öffentlichem Platz außerhalb des Stadions das Geschehen dort filmt, man im Sinne der Panoramafreiheit behauptet, das Stadion an sich ablichten zu wollen, nicht das gerade laufende Spiel, was demzufolge nur Beiwerk wäre. ;o)
    An der Konstruktion könnten vielleicht Anwälte noch nennenswert Geld verdienen ...
  8. Ich habe mal nachgesehen in den AGBs für Tickets. Da steht ausschließlich drinnen, das man selbst der Übertragung der Bilder, wenn man selbst darauf zu finden ist, unwiederruflich zustimmt. Jedoch nicht, dass man selbst übertragen dürfe.

    Nichts desto trotz, Bild und Ton vom Spiel dürfen nicht ohne den jeweiligen Rechteinhaber übertragen werden. Eine Kommentierung ist weiterhin legal anzunehmen. Zitieren sollte eher unterlassen werden. Meistens sind in den AGBs der jeweiligen Anbieter rehctliche Konsequenzen enthalten.

    Problematisch wird es auch, wenn man aus dem Spiel live überträgt, das kann ebenfalls untersagt werden, ähnlich der Videoaufnahme aus einem Kino, denn damit verdienen Fußballklubs ja erhebliche Einnahmen. Wobei die Kommentierung, ohne Bilder und Ton aus dem Ursprung kommen sollte.
  9. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Das Recht zum Zitieren ist ja ein Gesetz, das steht also über irgendwelchen AGBs, die sind in der Hinsicht also irrelevant.
    Voraussetzung ist allerdings, daß das Werk, aus dem zitiert wird, veröffentlicht wurde, man kann also erst zitieren, nachdem es veröffentlicht wurde.

    Ansonsten kann ein Veranstalter oder Eigentümer natürlich schon Vorgaben machen, ob oder wer filmen oder veröffentlichen darf.
    Nachdem aber etwas als Werk veröffentlicht ist, kann darauf auch in anderen Werken bezuggenommen werden, auch in Form eines Zitates, wenn es für das eigene Werk eine hinreichende Relevanz hat.

    Selber aufnehmen mag schon gehen, wenn es diesbezüglich in den AGBs keine Einschränkungen gibt. Veröffentlichen darf man das dann aber noch lange nicht, eben weil das kein öffentlicher Bereich ist.
    Erkennbare Bilder von Personen aufnehmen, veröffentlichen, unterliegt wiederum noch weiteren Einschränkungen, mehr noch wenn mit anderen Daten verknüpft (Zeit, Ort, Ereignis).
    Sofern man die Spieler auf dem Platz als prominent ansieht, müssen diese aber wiederum auch Einschränkungen hinnehmen.
    Das gilt allgemein auch für Leute, die an größeren Veranstaltungen teilnehmen.

    Journalisten hätten eigentlich hinsichtlich Berichterstattung bei Ereignissen von öffentlichem Interesse mehr Rechte als Privatpersonen, ich vermute aber, da gab es Einigungen oder Urteile, welche genauer regeln, wer was darf, um die einzelne Interessen angemessen gegeneinander abzuwägen.

    Letztlich gerät man praktisch schnell in ein Minenfeld. Die Juristerei kann schnell teuer werden. Selbst wenn man eigentlich im Recht ist, es vor Gericht gegen finanzstarke Gegner zu bekommen, ist dabei kein Selbstläufer ;o)
    Daß der Verlauf von Prozessen deutlich davon abhängen kann, wieviel finanzielle Mittel jemand aufbringen kann, ist ein gravierender Mißstand, welcher eigentlich abgestellt werden müßte, ist nur auch nicht so einfach, dazu bei dem Wirtschaftssystem einen praktikablen Vorschlag zu machen.
  10. Aufpassen, denn Zitat ist nicht gleich Zitat! Wenn man einen Bezahlinhalt (bspw. Sky) nutzt, dann ist dieser nicht öffentlich zugänglich und darf auch folglich nicht zitiert werden, denn das wäre gesetzlich nicht gestützt!

    Dann Veröffentlichen von Bildern welche Fremdeigentum sind (inkl. Baudenkmäler) ist auch rechtlich untersagt. Deswegen noch einmal meine EMpfehlung, einfach, wenn so etwas gemacht wird, einfach auf Bilder und Töne verzichten.Wenn jetzt jemand Livekommentare aus dem Stadion macht und da die Fangesänge zu hören sind, dann können diese rechtlich als Störung empfunden werden und unvermeidbar, denn diese würde man auch vor dem Stadion, ohne dass an sich drinnen befindet ebenfalls zu hören, freilich nicht ganz so laut.

    Wegen DSGVO müssen wir nicht streiten, das ist eh Schwachsinn (das Gesetz meine ich).

    Journalismus ist übrigens ein netter Hinweis. Diese haben nicht mehr oder weniger Rechte, als Privatpersonen. Das EInzige ist, anhand der Pressefreiheit haben diese mehr Zutritt zu verschlossenen Bereichen, da der zur Schau steller meist das Interesse vertritt, die Medien zu nutzen, in seiner Sache Bericht zu erstatten. Auch hier mag es so erscheinen, dass Journalisten mehr Rechte hätten, haben sie aber nicht!

    Das mit dem juristischen Minenfeld stimmt schon. Wobei dies in anderen Ländern der westlichen Welt noch viel extremer ist, als hier in Deutschland.
  11. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Ob das Bezahlfernsehen ist oder nicht, ist hinsichtlich des Werkcharakters (und damit des Zitatrechtes) dabei unerheblich, dies gilt entsprechend auch für digitale Bücher, Filme, Musikstücke, welche nicht kostenlos angeboten werden. Relevant ist hier, daß das Angebot oder das Werk nicht eingeschränkt ist auf einen engen, zuvor festgelegten persönlich adressierten Personenkreis. Wenn also etwa eine Lehrerin ein Werk exklusiv an die Schüler einer Klasse verteilt, ist das keine Veröffentlichung, wenn sie es hingegen frei in der Schule auslegt oder gar frei auf der Seite der Schule im Netz verfügbar macht, dann schon.
    Emails an eine vorgegebene Anzahl von Empfängern sind in dem Sinne auch nicht zitierfähig, geht die email indessen an eine öffentliche Liste, dann schon.

    Ob das Werk kommerziell genutzt wird, ist also belanglos. Selbst wenn man es lediglich allen Leuten anbietet, die ein Mobiltelephon haben, ist das ein allgemeines Angebot.
    Es muß also nicht jeder einsehen können, es reicht ein Angebot an eine größere Menge von Leuten ohne persönliche Adressierung.

    Aufgrund der Panoramafreiheit darf man natürlich selbst Bilder von Bauwerken, Kunstwerken etc machen, diese veröffentlichen, sofern die Aufnahmen von einem öffentlich zugänglichen Bereich erfolgten.
    Erkennbar hinein in die Privatsphäre anderer Personen darf es dabei allerdings nicht gehen.
    Bei Personen als Hauptmotiv ohne Veranstaltung drumherum darf man auch nicht einfach so ohne Zustimmung veröffentlichen, auch nicht, wenn die im öffentlichen Bereich aufgenommen wurden, das wird sehr oft einfach ignoriert.

    Zitiert man als Audio-Aufzeichnung Fangesänge, muß das zitierende Werk sich schon thematisch mit diesen Gesängen ausführlich auseinandersetzen. Eine bloße Zusammenstellung reicht also nicht, um das Zitatrecht in Anspruch nehmen zu können, muß schon reichlich eigene Substanz vorhanden sein, sonst zitiert man nur indirekt mit Verweis auf die Quelle, was oft ohnehin sinnvoller ist, sich besser in das eigene Werk einbauen läßt.
    Daß dies bei audio-visuellen Werken nicht trivial sein muß, ist jedenfalls kein Argument, es sich einfach machen zu dürfen.
    Primäres Ziel darf es also nie sein, mit dem Zitat den originalen Inhalt zugänglich zu machen, es geht immer um eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Zitates, um eine eigene These zu stützen.

    Nun kann man pauschal bezweifeln, daß die hohen Ansprüche an ein berechtigtes Zitieren bei einem derart trivialen, banalen Gesehen wie der Aufzeichnung eines Fußballspieles vorliegen können, indes, warum sollte sich damit nicht auch mal jemand ersthaft auseinandersetzen, etwa soziologische, physiologische Studien etc betreiben. Bei einem ernsthaften Werk geht das Zitatrecht ja sogar noch weiter.
    Selbst bei einem nicht wissenschaftlichen Werk kann aber genug eigener Inhalt vorliegen, um zitieren zu dürfen. Dabei sollten die Zitierenden allerdings in der Tat sehr selbstkritisch ihre Motive prüfen, ob es nicht doch eines ihrer primären Ziele ist, den Originalinhalt über einen anderen Kanal verfügbar zu machen. Das ist natürlich ohne Erlaubnis abgeschlossen.

    Ein Kommentar zu solch einer Aufzeichnung kann prinzipiell schon genug Substanz haben, was allerdings vermutlich nicht vielen Personen gelingen wird, der Fall ist also eher unwahrscheinlich. Wer von denen, die dazu in der Lage wären, bringt schon die Geduld auf, sich ein ganzes Fußballspiel anzusehen und auch noch anspruchsvoll zu kommentieren? ;o)

    Journalisten und allgemein Personen, welche von relevanten Ereignissen berichten, haben schon gewisse Rechte, ihre Bilder oder Aufzeichnungen müssen jedoch eben eindeutig mit dem Ereignis verknüpft sein und bleiben, zu einem Bericht darüber gehören, also relevante journalistische Information über das Ereignis liefern.
    Dabei erleichtert ein hinreichender Beleg der stetigen Ausführung der Tätigkeit vermutlich die Durchsetzung der Rechte, prinzipiell kann aber jeder in dem Sinne journalistisch tätig werden, erlangt also durch die Ausführung der Tätigkeit die Möglichkeiten.
  12. Also da muss ich wiedersprechen und das würde ein Anwalt genau so tun. Erstens gelten die AGBs des jeweiligen Anbieters und Zweitens gilt der Eigentumsvorbehalt. Senderechte sind Eigentum, somit ist der Sender (egal welcher) der zum jeweiligen Zeitpunkt ausstrahlt Eigentümer der Ausstrahlung. Insofern es die AGBs zulassen darf man dann auch zitieren, wäre mir jedoch neu, dass dies zulässig wäre. Anders sieht es bei einem frei empfangbaren Signal aus, hier hat man keinen Vertrag abgeschlossen, der einen an die AGBs bindet.
    Nichts desto trotz dürfen neben den AGBs auch weitere Vertragsbedingungen gelten. Ich habe kein Sky oder sonstiges, aber bei Streamingdiensten ist ganz genau geregelt, was zulässig ist und was nicht und Sky und andere werden keine Ausnahme bilden, wobei man auch hier differenzieren muss, denn bspw. Sky bietet in der Konferenz Kommentare etc. an, bezahlt sehr viel Geld und würde auch anwaltlich gegen Zitate vorgehen. Und da ist unerheblich, ob man Ton oder Bild verbreitet, das ist jeweils Eigentum von Sky, insofern nachweislich aus dieser Quelle stammend. Jetzt muss man noch zusätzlich aufpassen, denn wenn man über China streamt, was zwar nicht ganz legal aber auch nicht ganz illegal wäre, so macht man sich bei der Veröffentlichung trotzdem strafbar, wenn man daraus zitiert, denn hier tritt wiederum der Eigentumsvorbehalt im jeweiligen Land zu und somit macht man sich strafbar.

    Jetzt noch zu den Bildern, wie bei dir erwähnt. Das mit der Panoramafreiheit passt ja soweit. Wenn wir aber Bezug zum Ursprung nehmen, da streamt jemand Livekommentare. Somit darf mein ein kommerzielles Interesse unterstellen (auch wenn es nicht so sein sollte). Somit darf er nicht einfach frei veröffentlichen. Wie gesagt, sind die spielenden Fußballclubs Eigentümer des Spiels. Der Veranstalter ist Eigentümer des Innenraums eines Stadions, denn es gilt als geschlossenes Gebäude und darf somit die Veröffentlichung von Bildmaterial unterbinden.

    So, wenn jetzt jemand Eigentum missbraucht und dementsprechend angezeigt wird, dann sind die Strafen so enorm, weil es hier um sehr viel Geld geht! Nur mal ein Rechenbeispiel:

    es gibt 306 Spiele in einer Bundesligasaison
    Kenne jetzt die genauen Kosten nicht aber sagen wir mal 1 Milliarde nur Liga 1
    Das macht dann für jedes Einzelspiel etwas mehr als 3 Mio €

    Jetzt streamt jemand eine Konferenz und übergeht 9 Spiele a 3 Mio €, macht dann 27 Mio € an einem Spieltag

    Das muss natürlich mit Abos kompensiert werden. Wenn wir es hoch rechnen, 1 Jahr müssen 1 Mrd € kompensiert werden nur für die Rechte. Schätzen wir mal 5 Mio Abonenten sind verfügbar, somit muss jeder Abonent im Jahr 200 € einbringen, ausschließlich für die Rechte! das machen dann bereits 17,50 € pro Monat um das zu kompensieren. Dazu kommen noch die Kosten für die technische Bereitstellung, Personalkosten usw. Somit müssten schätzungsweise 20 bis 22€ monatlich (auch in Monaten ohne Fußball) abgedrückt werden, nur für die Bundesliga.
    So, jetzt erkennt man ein wenig auch das Dilemma von Abodiensten, denn wie viel ist ein Fußballfan gewillt zu zahlen? Wenn mehr Fans bereit wären, dies zu zahlen, dann hätte Sky nicht solch ein Problem die Rechte zu erwerben aktuell. Von der Sache her kann man auch verstehen, warum ein Sender, wie Sky so massiv dagegen klagen würde, denn es geht um verdammt viel Geld am Ende!

    Deswegen ist das Sky Abo für die Bundesliga für 60€ verfügbar, Premier League, 2 Buli und andere inkludiert, wobei da nicht annähernd solche Kosten entstehen.

    Ich hoffe, dass erkennbar ist, dass es nicht so trivial ist, denn da sitzen auch speziell geschulte Personen, die sich solche Streams und Kommentare ansehen und rein ziehen in Vollzeit, um solche Urheberechtsverletzungen zu finden und die in Verkehr bringer anzeigen für richtig viel Geld, um die Abozahlen so hoch wie möglich zu halten. Sky zahlt nämlich nebenbei noch viele Personen nur dafür, heraus zu finden, ob alles rechtens ist.
  13. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Rein formal hängt das Zitatrecht ja nicht davon ab, ob überhaupt ein möglicher Schaden vorliegt oder nicht oder ob der hoch ist. Umgedreht kann ja aus dem Zitat samt Quellennachweis sogar ein Vorteil für den Zitierten vorliegen, weil mit dem Zitat erst auf die Existenz seines Werkes verwiesen wird.
    Wer zitiert wird, gewinnt an Ansehen, kann eventuell auch dadurch mehr von seinen Werken verkaufen, von daher ist schwer abzusehen, was aus einem berechtigten Zitat folgt, was deshalb im Urheberrecht auch belanglos ist.

    Formal ist es auch egal, wieviel Aufwand jemand betreibt, um mögliche Verstöße gegen das Urheberrecht herauszufinden.
    Praktisch können natürlich etwa finanziell meist ziemlich dürftig ausgestattete selbstpublizierende Autoren von digitalen Bücher mögliche Verstöße schlecht auffinden oder ihre Rechte vor Gericht durchsetzen.
    Formal ist dies aber alles belanglos in Hinsicht auf einen möglichen Rechtsverstoß.
    Vermutlich handelt es sich aber bei Urheberrechtsverstößen um Delikte, die angezeigt werden müssen, damit ermittelt wird, was bei den Ermittlungen herauskommt oder in welchem Umfange ermittelt wird, sollte aber wiederum nicht an der Abschätzung der damit erwünschten Einnahmen der Seite liegen, welche eine Anzeige erstattet hat, davon steht auch nichts im Urheberrecht.

    Die Vereine oder Inhaber der Stadien haben ja offenbar zugestimmt, daß jemand dort filmt.
    Urheberrecht, damit auch Zitatrecht bezieht sich immer auf das (veröffentlichte) Werk, also was gefilmt wurde. Sofern das Zitat also gemäß Urheberrecht angemessen ist, was wie erläutert einigen Aufwand bedeutet, hat dies also nur Bezug auf das Werk. bei welchem in diesen Fällen davon auszugehen ist, daß es rechtmäßig und mit Einverständnis zustande kam. Das Urheberrecht schützt eben das Werk menschlicher Autoren, sonst nichts.
    Andere Beteiligte müßten schon sonstige Gründe finden, um zu klagen, jedenfalls nicht gegen ein korrektes Zitat aus einem Werk, dessen Urheber sie gar nicht sind.


    Weil im Urheberrecht ausgeführt ist, aus welchen Gründen wie aus einem Werk zitiert werden kann, kann sich der Zitierende immer darauf beziehen. Weil Meinungsfreiheit gilt, das Werk veröffentlicht ist, stellt das Recht auf Zitat hier einen Ausgleich dar zwischen den Interessen der Urheber sowie anderer Autoren und der Öffentlichkeit, den Diskurs über das Werk zu führen, sonst hätten es die Autoren eben nicht veröffentlichen dürfen, wenn sie unbedingt vermeiden wollen, daß sich jemand damit (im Rahmen anderer Werke) sachgemäß beschäftigt.
    Die Veröffentlichung impliziert auch immer die Möglichkeit, daß sich andere Personen mit dem Werk auseinandersetzen. Damit das nicht beliebig erfolgt, ist im Urheberrecht genau festgelegt, wann wie zitiert werden darf.
    Der Urheber kann sich nun nicht mit AGBs oder Lizenzen von ihm unliebsamen Teilen des Urheberrechtes befreien. Wer veröffentlicht, muß auch das ganze Urheberrecht in Kauf nehmen, Autoren können nicht einmal komplett darauf verzichten. Das Gesetz gilt automatisch mit Veröffentlichung.
  14. Natürlich darf man zitieren und sich immer darauf beziehen. Nur nochmal, wenn die AGBs, denen man zustimmen muss bei Vertragsabschluss, etwas anderes aussagen und man dagegen verstößt, macht man sich dann gemäß des geschlossenen Vertrages strafbar. Da ist auch das Recht auf zitieren unabhängig, denn der Urheber des Werkes will das nicht und hat das Recht auf seiner Seite und der missbräuchliche Nutzer hat (un)wissentlich dagagen verstoßen.

    Was dann das Stadion angeht. Es reicht aus, wenn im Stadion die üblichen Schilder zu finden sind, Filmen verboten. Denn hier gilt wiederum das Hausrecht.

    Man darf ausschließlich Bildmaterial veröffentlichen, je nachdem, welches Land man betreten hat, zumeist zu nichtkommerziellen Zwecken, in manchen Ländern in Europa macht man sich auch privat schuldig, wenn man illegal Bilder von öffentlich zugänglichen Gebäuden in umlauf bringt. Wenn wir in Deutschland bleiben, dann gilt der öffentliche Raum und das in diesem Raum getätigte Bildmaterial für die nichtkommerzielle Nutzung als legal. Wobei es sich bei einem Stadion idR um einen Privatrechtlichen Raum handelt, der durch AGBs oder sonstige Bedingungen einschränkbar ist. idR sind dort Video und Fotoaufnahmen nicht gestattet und darf von Besitzer jederzeit eingeschränkt werden.

    Jeder Besitzer eines Rechts darf dieses auch vermarkten und wenn jemand dann dieses Vermarktungsrecht umgeht und einfach filmt, ohne die Bedingungen zu erfüllen, machtd erjenige sich strafbar.

    Nur mal ein anderes Beispiel. Wenn ein Schauspieler in einem Film mit spielt, dann erhält er eine Gage und tritt somit sein Recht an den Filmersteller ab, den Film zu vermarkten. Zudem ist der Film uneingeschränktes Eigentum des Käufers und der Schauspieler verliert den Rechtsanspruch, die Ausstrahlung zu unterbinden. Gleiche ABtretungsvereinbarung gilt auch bei einem Fußballspiel, denn der Rechtsanspruch der Ausstrahung geht an den neuen Eigentümer über und wie dieser damit umgeht ist dessen Sache. Von daher wird der Käufer des Rechts dann auch wirtschaftlich alles unternehmen eine Umgehung zu untersagen.
  15. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Da Urheberrecht an einem Werk können Autoren in Deutschland nicht abtreten, sie können allenfalls die Verwertungsrechte anderen Personen zubilligen, wobei sie die Lizenz in einem Vertrag gestalten können.

    Davon unabhängig ist jedoch immer die Frage, ob oder in welcher Form Personen aus dem Werk zitieren können. Dazu ist es nicht notwendig, Rechteinhaber zu ermitteln oder zu fragen, deshalb steht es ja gleich so im Urheberrecht, um hier einen angemessenen Ausgleich zu gewährleisten, Autoren korrekt zu ermöglichen, Hypothesen zu diskutieren, zu belegen oder auch zu widerlegen.
    Das ist also direkt im Urheberrecht geregelt, unabhängig von irgendwelchen Lizenzen für das Werk.
    Wie gesagt, wer garantiert vermeiden will, zitiert zu werden, darf nichts veröffentlichen, ganz einfach, Ausschließeritis von Gesetzen in Lizenzen sind nicht wirksam, von daher wäre es dumm, das überhaupt in eine Nutzungslizenz zu schreiben, weil dies Diskussionen darüber auslösen kann, ob die Lizenz überhaupt gültig ist.
    Insbesondere ist es auch unnötig, in einer Lizenz zu erwähnen, daß das Werk ohne Zustimmung nicht anderweitig veröffentlicht werden darf, dies impliziert bereits das Urheberrecht.
    Lizenzen sind eher nützlich, um anderen Personen weitergehende Rechte einzuräumen, die hebeln nicht gültige Gesetze aus.

    Von daher: Zitieren aus dem Werk ja, im Rahmen der jeweiligen Artikel und angemessener Werke, einfach so Veröffentlichen des Werkes sicherlich nicht, das ist ein großer Unterschied.
    Vollzitate sind lediglich innerhalb wissenschaftlicher Werke unter besonderen Bedingungen erlaubt, das wird bei dieser Thematik höchstwahrscheinlich nicht zutreffen, ist allgemein zumeist unangemessen, eventuell noch bei eher kurzen Gedichten, Aphorismen innerhalb einer sprachwissenschaftlichen Diskussion des Werkes.

    Daß Eigentümer Aufnahmen auf eigenem Grund verbieten können, man sowieso nicht ohne Zustimmung veröffentlichen darf, erwähnte ich ja schon.
    Die Panoramafreiheit stellt eine Ausnahme dar, welche in dem Umfeld allenfalls genutzt werden könnte, wenn es etwas wie den Tag der offenen Tür gäbe, wo also zeitlich begrenzt von einem öffentlichen Zugang auszugehen ist, was wiederum nicht notwendig für Innenräume gilt - problematisch besonders in Innenräumen ausgestellte Werke.
    Selbst wenn etwa ein Kunst-Museum photographieren erlaubt, impliziert das nicht notwendig die Erlaubnis, so angefertigte Reproduktionen von Kunstwerken zu veröffentlichen.

    Daß Gesetze in anderen Ländern deutlich anders ausfallen können, dürfte klar sein ;o)

    Daß einige Leute gerne Rosinenpickerei bei Gesetzen betreiben, ist bekannt, auch bereits diskutiert, ebenso daß daraus aufwendige Rechtsstreitigkeiten resultieren können, um irrige Positionen zum vermeintlich eigenen Vorteil durchzusetzen.

  16. Was hier wieder alles vermischt wird, vom Zitieren bis hin zur Panoramafreiheit, hat aber alles wenig damit zu tun.
    Am einfachsten ist es HIER erklärt:
    https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/fussballspiel-video-mitschnitt-teilen-im-internet-erlaubt-urheberrecht-lizenzen/

    ...Der Upload stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar, die grundsätzlich dem Sendeunternehmen bzw. Filmhersteller vorbehalten ist – es sei denn, es gibt eine gesetzliche Erlaubni...

    Hervorhebungen von mir.
    Der Artikel ist gut, lest ihn einfach
  17. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Es geht ja auch immer um mehrere Aspekte, wer unter welchen Umständen wie an Aufnahmen kommt und was in welchem Kontext veröffentlicht wird.

    Wenn man etwa von einem persönlichen Vertrag ausgeht, welcher einem ein Werk exklusiv zugänglich macht, kann in dem Vertrag natürlich auch drinstehen, daß man nichts davon veröffentlichen darf, auch kein Zitat, nicht einmal zu anderen darüber reden, einschließlich Vertragsstrafe. Im Sinne des Urheberrechtes ist es dann auch kein (veröffentlichtes) Werk, Urheberrecht ist aber nur verwendbar, wenn es veröffentlicht wurde, wie bereits geschrieben.

    Wenn ein Konzern allerdings das Werk weitgehend pauschal, allgemein anbietet, ist es eine Veröffentlichung, dann gilt auch das Urheberrecht und nicht nur das allgemeine Recht eines Vertrages zwischen zwei Parteien.

    Wenn man einfach nur einen Auszug kopiert und ohne relevanten eigenen Inhalt veröffentlicht, handelt es sich nicht um ein Zitat im Sinne des Urheberrechtes, von daher ist es sicherlich unzulässig, einfach mal so bloß einen Mitschnitt bei jutub oder wo auch immer zu veröffentlichen. Wie beschrieben, um da konform zu sein, muß da schon angemessener eigener Inhalt beigesteuert werden, eine Ergänzung wie 'Tooooor!', 'Holla die Waldfee!' oder 'gugge ma' reicht da nicht aus.

    Allerdings stört dies etwa Google nicht, Bestandteile oder Bearbeitungen von (Text- oder Bild-)Werken anderer ungefragt in den Suchergebnissen zu veröffentlichen, auch ohne hinreichenden eigenen Kontext - eine Sammlung von Auszügen stellt noch keinen ausreichenden eigenen Kontext dar.
    Trotzdem wird wohl sogar diese Verwendung für zulässig gehalten - liegt vielleicht aber auch daran, daß Google viel Geld in Rechtsanwälte investieren kann, um das durchzudrücken ;o)
    Das zeigt schon, was man letztlich vor Gericht durchbekommt, ist offenbar weit dehnbar, obgleich die Formulierungen dazu im Urheberrecht eigentlich ziemlich eindeutig sind, da gibt es deutlich gummiartigere Paragraphen mit beliebiger Auslegung.
  18. Aber auch da muss man gehörig aufpassen!
    Nur weil man zitiert, heißt es nicht, dass man nicht auch geistiges Eigentum stört. Da wird allem voran auch in wissenschaftlichen Zusammenhängen sehr penibel darauf geachtet, da ja vieles wissentlich und unwissentlich einfach abgeschrieben, kopiert oder schlicht genutzt wird, teils auch ohne es zu wissen. Im Medienbereich wird da noch nicht so genau hin gesehen.

    @blogvvard, die Diskussion ist im Kern etwas vom Ursprung abgewichen. Natürlich gibt es diverse Paragraphen im UrhG, die das regeln, das its auch gut so. Nur geht es im Kern darum, ob jemand einen Liveticker mit Kommentaren betreiben darf. Dies darf derjenige.
    Jetzt geht es aber nach abschweifen der Diskussion darum, inwiefern darf ich zitieren oder veröffentlichen von Fremdinhalten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem kommerziellen und nicht kommerziellen zur Verfügung stellen von Fremdinhalten. Jemand der regelmäßig oder auch nur einmalig einen Stream erstellt mit der Kommentierung eines Fußballtages darf unterstellt werden, dies aus kommerziellen Gesichtspunkten zu tun um damit Gewinn zu erzielen. So die Unterstellung, ob es wirklich so ist oder nicht ist irrelevant!
    Somit steht auch bereits ganz oben, dass dies verboten ist, da Verstoß gegen den Urheber, Eigentümer und Rechtehalter. Wenn jemand die Stimmung in der Kneipe zeigt, dann fiele dies in den reinen Privatbereich und ist zu tolerieren. Genau das Gleiche, wenn jemand aus dem Stadion ein Bild/Video schickt, welches auf der Videoleinwand das Ereignis zeigt.

    So, kurz und knapp, die Inhalte des Artikels habe ich hier ebenfalls durchleuchtet, wenn du alles durchliest.

    @Prinz, wegen der Abtretung vom Urheberecht. Stimmt, abtretbar ist dieses nicht, aber es geht bei einem Fußballspiel der Bundesliga ausschließlich um deren Verwertung. Die Gesetze sind so geschrieben, dass diese teils auch unwirksam werden können, durch höhere Vereinbarungen. Das Grundgesetz und das BGB sind die höchsten Gesetzbücher und sogar das BGB darf in Verträgen eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf allerdings nicht vollumfänglich, jedoch in Teilzügen erfolgen, indem man Haftungen einschränkt, Fristen anders definiert oder dergleichen, unwirksam wäre jedoch eine Unterbindung eines Gesetzes. Jetzt muss man jedoch sehr gut aufpassen, denn viele Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb Deutschlands und/oder der EU berufen sich auf deren nationales Gesetz in deren Herkunftsland, welches dann deutlich anders regulieren kann.
    Das Ganze hat nichts mit "Ausschließeritis" zu tun, sondern ist dem hochkomplexen Geschäftsraum geschuldet, welcher mit jeder Gesetzesnovelle komplizierter wird.

    Nichts desto trotz, ganz simpel, wenn jemand sich zu kommerziellen Zwecken Fremdinhalte zu nutze macht ohne entsprechende Befugnis, so macht derjenige sich strafbar!
  19. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Mit korrektem Zitieren kenne ich mich als Wissenschaftler und Autor schon aus ;o)
    Bezieht sich aber zugegeben eher auf wissenschaftliche Werke, sonstige Bücher, weniger auf Filme.
    Persönlich zitiere ich eher indirekt, das vermeidet derartige Konflikte, eignet sich auch besser, um die Information passend zu formulieren, wobei dann für genauere Analysen auf die Quelle verwiesen wird.
    Sofern ein direktes Zitat notwendig ist, ist aber selbstverständlich das Urheberrecht der Maßstab, wobei dabei ja meist aus selbst erworbenen oder aus in der Bibliothek geliehenen Büchern zitiert wird und es generell in der Wissenschaft als Anerkennung der Arbeit gilt, wenn jemand viel zitiert wird, da geht es also gerade darum, möglichst viel zitiert zu werden, nicht dies zu vermeiden, denn man hat dort wie inzwischen auch in der Belletristik das Problem, daß es mehr Autoren als Leser gibt, von daher ist es sehr willkommen, zitiert sowie diskutiert zu werden ;o)

    Gut möglich, daß aufgrund der schlechteren Verfügbarkeit in Zukunft auch Fußballübertragungen zunehmend zum Nischenprodukt werden, bei dem sich die Anbieter freuen, wenn sie mal irgendwo erwähnt werden. Hatten da nicht schon mehrere Unternehmen finanzielle Probleme bekommen?

    Nehmen wir hier etwa die Situation in einer Kneipe, ich glaube, das gibt es noch, der Wirt hat einen Vertrag mit dem Anbieter solcher Sendungen abgeschlossen, die Kunden in der Kneipe jedoch nicht, warum sollten die etwa davon betroffen sein, was der Wirt dem Anbieter in einem privaten Vertrag versprochen hat? Der Wirt könnte natürlich wiederum mit ihnen einen Vertrag abschließen, wenn sie die Kneipe betreten.
    Wenn die Kunden die Sendungen ansonsten in der öffentlich zugänglichen Kneipe sehen, sind sie an das Urheberrecht gebunden. Sofern ihnen eine Aufnahme gelingt, welche sie in einem eigenen Werk mit relevanten, ausreichenden Bezug zitieren wollen, müssen sie sich an das Urheberrecht halten, einen Vertrag sind sie nicht eingegangen.

    Nun könnte der Sender seinen Kunden im Vertrag explizit verboten haben, daß Nichtvertragspartner sich Inhalte ansehen dürfen. Wenn das nicht der Fall ist, gibt es immer Leute, für die eine solche Sendung einfach eine Veröffentlichung ist, für welche sie sich an das Urheberrecht halten müssen.

    Ähnlich gilt das wohl bei Anbietern bei jutub, juporn etc.
    Da mag es Personenkreise geben, die irgendwelchen Vertragsbedingungen zustimmen, andere sehen jedenfalls Teile des Inhaltes auch so - da ist das Urheberrecht der Maßstab, sofern ersichtlich eventuell noch das entsprechende Gesetz am Standort der Veröffentlichung, wobei sich in der Praxis auch immer wieder zeigt, daß es trotz diverser internationaler oder bilateraler Vereinbarungen nicht einfach ist, als einzelner Autor anderswo Verstöße gegen das Urheberrecht erfolgreich verfolgen zu lassen.
    Das zeigt auch, daß Gesetzgebung und Juristerei auch weiterhin mit dem Phänomen internet komplett überfordert bleiben, beziehungsweise mit einem Dschungel von unterschiedlichen nationalen Gesetzen. Privatpersonen sind das sowieso ...

    Vertragswerke zwischen einzelnen Personen helfen da auch nur begrenzt, insbesondere wenn unerwünschte Nutzungen durch Personen eintreten, welche den Verträgen gar nicht zugestimmt haben.
  20. Mit dem Zitieren kenne ich mich ebenfalls bestens aus im wissenschaftlichen Rahmen.

    Natürlich ind Autoren vor allem von wissenschaftlichen und technischen Werken sehr stark auf Zitate angewiesen. Einerseits, um Verbindungen verschiedener Werke und Grundlagen heran zu ziehen und andererseits auch die eigene Verbreitung zu gewährleisten, denn vor allem wissenschaftliche Werke haben geringe Auflagen, die sich nur selten lohnen. Zusätzlich lassen sich daraus wiederum hervorragend Bücher für die breite Masse generieren, die dann Bezugsquellen in der Wissenschaft finden und so einen höheren Anerkennungsgrad erreichen, ob gerechtfertigt oder nicht, das sei mal dahin gestellt!

    Wenn du indirekt zitierst, dann kann dies auch plakativ zum plagiat führen, denn du schreibst zwar nicht Wort für Wort, sondern sinngemäß, was bei einer maschinellen Plagiatsprüfung ohne Problem ist, musst jedoch deine Sinnquelle belegen. Erfahrungsgemäß wird das weniger gern gesehen. Zusätzlich kann dies auch in der Detailprüfung zur Aberkennung erworbener Titel führen, wenn man hier nicht korrekt arbeitet. Zugegebenermaßen wird es sehr häufig genutzt, es sollte jedoch in Grenzen gehalten werden, um etwaigen Plagiatsvorwürfen sofort entgegen zu treten.

    Das Fußball zum Nischenprodukt wird, das vermute ich eher weniger, dafür ist da zu viel Geld im Spiel und die Gesmate Industrie drum herum verdient zu viel damit. Sollten sich Fans mehrheitlich abwenden, weil dieser Sport einfach zu geldgierig wird, dann könnte ein Wandel kommen. Den sehe ich persönlich noch lange nicht, auch wenn Fußball für mich nicht von Interesse ist. Ob da Unternehmen mal pleite gehen oder nicht ist eh unerheblich, denn es gibt genug Unternehmen, die das zahlen, was da verlangt wird!

    Die Situation in der Kneipe ist ein guter Ansatz! Da greift nämlcih §1004 BGB, die Störerhaftung. Da ist auch der Link von Blogvvard interressant. Der Wirt und der Sender der ausstrahlt muss tollerieren, dass es "zufällig" vorkommt, dass mal etwas versehentlich verbreitet wird. Insofern es selten genug und ohne kommerziellem Grundgedanken passiert. Wenn es jedoch häufiger passiert, dann macht sich der missbräuchliche Nutzer schuldig und der Wirt gleichermaßen. Der Wirt wird wegen der Störerhaftung in Regress genommen und der Nutzer wegen Urheberrechtsverletzung, denn nach Ermahnung muss der Wirt sicher stellen, dass kein Gast absichtlich etwas weiter verbreitet, er hat also die Pflicht, seine Gäste darauf hin zu weisen! Auch wenn ich sowas noch nie gehört hab, dass es je geschehen ist, das ein Wirt das getan hätte.
    Hierbei ist der Wirt der direkte Vertragspartner und der Gast des Wirts ein indirekter. Mit Betreten des Wirtshauses gehen im rechtlichen Sinne der Wirt und der Gast einen Vertrag ein, der Gast erklärt sich mit den Hausregeln des Wirts einverstanden. Dies ist auch ohne schriftliche Niederschrift möglich, zulässig und rechtlich sicher. Genau so, wie jeder von uns beim Betreten eines Supermarktes eine vertragliche Bindung mit diesem eingeht!
  21. prinz-und-gloeckner

    prinz-und-gloeckner hat kostenlosen Webspace.

    Direktes Zitieren ist in den Naturwissenschaften sogar eher selten, bei den zahlreichen Artikeln, die ich gelesen oder geschrieben habe, auch bei Lehrbüchern, kommt das praktisch nicht vor, man gibt die Quelle korrekt an.
    Mit Plagiat hat das nichts zu tun, das trifft ja nur zu, wenn man Inhalte anderer als eigene ausgibt, nicht wenn man darüber referiert, was andere geschrieben haben.
    Bei Doktorarbeiten gucken einige Leute sogar sehr genau darauf, wie belesen der Kandidat vermutlich ist, wofür die Referenzen zu anderen wichtig sind.

    Weil Fußball für mich ebenfalls nicht von Interesse ist, kenne ich da die Verträge auch nicht.
    Allgemein, sofern kein expliziter Hinweise auf besondere Hausregeln erfolgt, können Kunden wohl von den allgemeinen Gesetzen, üblichem Verhalten ausgehen, sonst könnten sie ja leicht in eine Falle laufen, wenn irgendwo im Hinterzimmer in den Hausregeln steht, daß sie mit Betreten des Ladens einen Beratungsvertrag abschließen, welcher sie 100 Euro kostet ;o)
    So einfach ist es dann doch nicht, entsprechend in einer Kneipe.
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