WICHTIG !!!!! WLAN !!!!!
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Hi Leute,
im moment benutze ich das WLAN von gemand anderem,
sozussagen "geklaut".
Und nun wollte ich euch fragen, ob dieser typ mich sieht oder ob ers merkt wenn ich sein WLAN benutze? also klar merkt er das estwas nich stimmt wenns langsamer ist aber, hat man da einen HANDFESTEN beweis????
z.B IP adresse oder PC namen etc.
ich danke für eure Antwort
Abhi
PS: das WLAN ist Passwortgesichert, und ich muss kein PW eingeben -
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Ich glaub aber er kann dir nix wenn er sein W-Lan net verschlüsselt.
Felix hat recht.
Erstmal kann er dir gar nichts, weil es seine schuld ist wenn er ein offenes W-Lan betreibt. Er kann dich aber auf die entstanden Kosten verklagen.
von: http://www.heise.de/ct/05/10/188/
Strafrechtlich relevant ist die Nutzung eines offenen WLANs derzeit nicht. Der Betreiber kann allerdings die Erstattung zusätzlich aufgetretener Kosten verlangen. Anders sieht es bei geschützten WLANs aus: Wer mittels Crack-Tools die schwache WEP-Verschlüsselung aushebelt, um so den Zugang zu nutzen, kann nach § 265a StGB wegen Erschleichen von Leistungen angezeigt werden. Knackt man gar mittels eines Wörterbuch-Tools das Konfigurationspasswort des WLAN-Routers, um etwa ein Port Forwarding für Peer-to-Peer-Tauschprogramme einzurichten, dann macht man sich unter Umständen auch nach § 303a StGB der Veränderung von Daten oder nach § 303c StGB der Sabotage von Datenverarbeitungsgeräten strafbar. Weitere Rechte, Pflichten und Risiken schildert der Beitrag „Mini-Provider und Schwarz-Surfer“ in c't 13/04, Seite 102. (ea)
MfG patrick91 -
Ich glaub aber er kann dir nix wenn er sein W-Lan net verschlüsselt.
Felix hat recht.
Erstmal kann er dir gar nichts, weil es seine schuld ist wenn er ein offenes W-Lan betreibt. Er kann dich aber auf die entstanden Kosten verklagen.
von: http://www.heise.de/ct/05/10/188/
Strafrechtlich relevant ist die Nutzung eines offenen WLANs derzeit nicht. Der Betreiber kann allerdings die Erstattung zusätzlich aufgetretener Kosten verlangen. Anders sieht es bei geschützten WLANs aus: Wer mittels Crack-Tools die schwache WEP-Verschlüsselung aushebelt, um so den Zugang zu nutzen, kann nach § 265a StGB wegen Erschleichen von Leistungen angezeigt werden. Knackt man gar mittels eines Wörterbuch-Tools das Konfigurationspasswort des WLAN-Routers, um etwa ein Port Forwarding für Peer-to-Peer-Tauschprogramme einzurichten, dann macht man sich unter Umständen auch nach § 303a StGB der Veränderung von Daten oder nach § 303c StGB der Sabotage von Datenverarbeitungsgeräten strafbar. Weitere Rechte, Pflichten und Risiken schildert der Beitrag „Mini-Provider und Schwarz-Surfer“ in c't 13/04, Seite 102. (ea)
MfG patrick91
Nöp, kann er nicht... der grund wurde schon genannt... selbst schuld, weil offenes Netz... dann haftet man für alles, weil man die Schäden nicht zuweisen kann. -
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