Vertragsform Probefahrt
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Ein Leihvertrag mit kurzer Frist und für gewöhnlich ohne Bezahlung würde ich sagen.
Beitrag zuletzt geändert: 20.1.2012 19:11:39 von fatfox -
Okay danke,
eine Frage habe ich bezüglich dieses Thema noch:
Nehmen wir an, der jenige, der die Probefahrt gemacht hat, bietet nach der Fahrt einen Betrag von X Euro an und möchte das Gefährt kaufen. Der Verkäufer willig nach 2 Tagen zu.
Ist der Käufer noch an sein ursprüngliches Angebot X gebunden? Hat er vor 2 Tagen also eine Willenserklärung abgegeben?
EDIT:
ist meine Frage mit folgendem Auszug beantwortet, oder gilt das nur bei Verkaufs-Angeboten?
"BGB § 147 Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf."
Beitrag zuletzt geändert: 20.1.2012 19:16:35 von marius71 -
Nein, siehe dazu BGB § 147 (1): "Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden."
Eine Ausnahme würde bestehen wenn sich der Vertragspartner eine Frist ausbedungen hat und innerhalb dieser Frist annimmt. -
marius71 schrieb:
Der Verkäufer willig nach 2 Tagen zu.
Ist der Käufer noch an sein ursprüngliches Angebot X gebunden? Hat er vor 2 Tagen also eine Willenserklärung abgegeben?
Wenn der Verkäufer einwilligt, ist die Frage irrelevant.
Wenn nicht, stellt sich die Frage, was zum früheren Zeitpunkt vereinbart war. -
Reden wir hier von einer Probefahrt für ein Auto?
Wenn ja: ist sie Teil des Anpeilens eines Kaufvertrages für ein Auto oder geht es darum, sich erstmal "unverbindlich", wie es so schön heißt, das Fahrzeug anzusehen? -
shizen schrieb:
egal ob Auto, Motorrad, LKW, Traktor etc. es ist eindeutig ein Leihvertrag.
Reden wir hier von einer Probefahrt für ein Auto?
Wenn ja: ist sie Teil des Anpeilens eines Kaufvertrages für ein Auto oder geht es darum, sich erstmal "unverbindlich", wie es so schön heißt, das Fahrzeug anzusehen?
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Nur dann, sofern es ein EIGENES Vertragsverhältnis darstellt - und das ist es, worauf ich hinausmöchte.
Womöglich ist die Leihe des Fahrzeuges Teil eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (culpa in contrahendo) in Vorbereitung auf den Vertragsabschluss für den Autokauf. -
shizen schrieb:
Nur dann, sofern es ein EIGENES Vertragsverhältnis darstellt - und das ist es, worauf ich hinausmöchte.
worauf DU hinausmöchtest, ist irrelevant. Der Threadersteller hat seine, unklare Frage in seinem zweiten Beitrag genauer spezifiziert. Es geht ihm letztendlich NICHT um die Probefahrt. -
Möglich, aber die Probefahrt ist kausale Ursache für das Rechtsgeschäft - was wiederum für schuldrechtliche Haftungen von Bedeutung ist.
Aber gut, so soll es denn sein:
Ja, der Käufer ist an seine ursprünglich abgegebene Willenserklärung gebunden.
Rechtsgrundlage ist § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.
Das, wie bereits genannt, sogenannte vorvertragliche Schuldverhältnis.
Auf dieses hat sich der Verkäufer verlassen, als er dann wiederum dem Kauf endgültig zugestimmt hat.
Das ganze heißt übrigens vorvertragliches Schuldverhältnis, weil noch KEIN Vertrag vorliegt - wohl aber ein Schuldverhältnis.
Jeder Vertrag ist ein Schuldverhältnis, aber nicht jedes Schuldverhältnis ist ein Vertrag. -
shizen schrieb:
Es ist immer ein eigenständiger Vertrag, auch ist ein Verkäufer nicht verplfichtet eine Probefahrt zu gewähren. Dadurch verletzt er keinesfalls (schon gar nicht schuldhaft) irgendwelche vorvertraglichen Pflichten. Das ohne Probefahrt sehr warscheinlich kein Kaufvertrag zustande kommt steht auf einem anderen Blatt.
Nur dann, sofern es ein EIGENES Vertragsverhältnis darstellt - und das ist es, worauf ich hinausmöchte.
Womöglich ist die Leihe des Fahrzeuges Teil eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (culpa in contrahendo) in Vorbereitung auf den Vertragsabschluss für den Autokauf.
Beitrag zuletzt geändert: 13.2.2012 1:14:51 von harrybotter -
Es ist immer ein eigenständiger Vertrag
Und das schließt du woraus?
Beitrag zuletzt geändert: 13.2.2012 1:21:24 von shizen -
shizen schrieb:
Dass auch der potentielle Käufer danach nicht verpflichtet ist das Auto abzunehmen. Meist reicht für eine Probefahrt (geheucheltes?) Interesse am Fahrzeug und die Hinterlegung des Personalausweises.
Es ist immer ein eigenständiger Vertrag
Und das schließt du woraus?
Woraus schliesst du das Gegenteil das die Probefahrt Bestandteil des Kaufvertrages sein soll?
Beitrag zuletzt geändert: 13.2.2012 1:27:16 von harrybotter -
Ich sprach nicht von einem Kaufvertrag, sondern von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Siehe oben. -
Wie bereits geschrieben ist der Käufer dadurch nicht verplichtet das Fahrzeug abzunehmen.
Das einzige Schuldverhältnis dass entsteht: er muss das Fahrzeug unbeschadet zurückbringen,bzw. im Schadensfall den Verkäufer schadlos halten, natürlich köönen die beiden Vertragsparteien (des Leihvertrages) auch etwas anders ausmachen, z.B.: dass der Probefahrende nur bei grobfahrlässigem Handeln oder Vorsatz den Schaden zu tragen hat.
Beitrag zuletzt geändert: 13.2.2012 9:44:45 von harrybotter -
harrybotter schrieb:
Das einzige Schuldverhältnis dass entsteht: er muss das Fahrzeug unbeschadet zurückbringen,bzw. im Schadensfall den Verkäufer schadlos halten, natürlich köönen die beiden Vertragsparteien (des Leihvertrages) auch etwas anders ausmachen, z.B.: dass der Probefahrende nur bei grobfahrlässigem Handeln ider Vorsatz den Schaden zu tragen hat.
Bei meiner letzten Probefahrt bei einem Händler ging es um folgende Punkte:
- dass nur ich das Auto fahre und dazu geeignet bin (Bestätigung durch Zeigen des Führerscheins)
- keine Überschreitung einer maximalen Dauer und Kilometer der Probefahrt
- dass das Fahrzeug zurück gebracht wird (und nicht irgendwo zurückgelassen wird)
- dass das Fahrzeug nur zur Probefahrt genutzt wird (und damit nicht das Mieten eines Mietwagens umgehe)
- Versicherung, vor allem die Selbstbeteidigung bei Schadensfällen
- Dass Schaden gemeldet wird
- uvm.
Ich habe das Fahrzeug dann nicht gekauft, bei einem Händler einer anderen Marke musste ich nur den Führerschein zeigen, alles andere wurde mündlich ausgemacht. -
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