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Verschiedene Fragen zum Arbeitsrecht

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  1. Autor dieses Themas

    fatfox

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    Hi @ all

    bevor ich die eigentlichen Fragen poste würde ich gerne die Situation etwas skizzieren, ich bitte die geneigten Leser dafür um Entschuldigung, aber das hilft denke ich die Verwertbarkeit ev. Antworten zu vergrößern.

    Ich bin bei einer Firma angestellt die als GmbH Teil einer Unternehmensgruppe ist. Es wird nun so sein das die Tochterfirma (bei der Ich angestellt bin) zum April nächsten Jahres aus wirtschaftlichen Gründen liquidiert wird, das heißt alle Mitarbeiter werden entlassen oder erhalten Anstellungsverträge bei der Mutterfirma (letzteres wäre allerdings mit einem Umzug von Stuttgart nach Bonn verbunden bzw. dem Leben als Wochenend - Pendler) der Standort der Tochterfirma wird aufgegeben / umgestalltet (das ist noch nicht sicher, bei der Umgestalltung würde die Mutterfirma dort einen Service Stützpunkt einrichten) und sämtliches Kapital geht in den Kapitalstock
    der Mutterfirma über.

    Dazu stellen sich mir jetzt einige Fragen zu den Rechten des einzelnen Arbeitnehmers in der genannten Situation:

    a) Steht langjährigen Mitarbeitern eine Abfindung zu ?
    b) Wenn Ja, Wie wird diese berechnet ?
    c) Wenn Ja, Wie lange muss das Arbeitsverhältniss bestanden haben um die Abfindung zu erhalten ?

    d) Steht Mitarbeitern die erst vor kurzem (ca. 1 Jahr und weniger) angestellt wurden eine Entschädigung zu wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt aufgrund der Aufnahme der Anstellung an den Standort der Firma bzw. in dessen nähe verlegt haben ?

    Beispiel zu d):

    vor einem Jahr nimmt Max Mustermann die Arbeit bei meiner Firma auf, zieht mit Sack und Pack, Frau und Kindern von Lübeck nach Stuttgart und soll jetzt von Stuttgart nach Bonn gehen um die Anstellung bei der Mutterfirma wahrzunehmen oder er ist halt arbeitslos

    e) Welche Hilfe kann ein Umzugswilliger Arbeitnehmer von der Firma erwarten / verlangen ?

    f) Welche Hilfe kann ein umzugswilliger Arbeitnehmer vom Arbeitsamt / dem Staat erwarten / verlangen ?

    Ich möchte Euch bitten aufgrund des Ernstes des Themas von Mutmaßungen und der Wiedergabe von unbestätigten Gerüchten abzusehen, ich benötige hier kompetente Hilfe die sich im im Idealfall mit Gesetzestexten oder anderen seriösen Quellen belegen lässt, bitte seht auch von dem Hinweis ab ich möge doch einen Anwalt konsultieren, das wird ggf. passieren, ist aber im Moment noch unnötig, da ich und meine Kollegen erst mal generell einen Überblick über meine / unsere Möglichkeiten bekommen möchten.

    Für Eure Hilfe Danke ich euch im Vorraus,


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  3. Moin!

    Eine ärgerliche Situation.

    Bei der Suche nach Antworten auf solch wesentliche Fragen würde ich mich nicht auf die Aussagen einer Comunity verlassen, deren Qualifikation ich nicht einschätzen kann. Meinereiner würde dir zu einem Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht raten. Eine Erstberatung schlägt dort mit max. 232€ zu Buche, kann aber auch deutlich niedriger abgerechnet werden (Vorher fragen). Alternativ sollte, sofern vorhanden, auch ein Fachmann der Gewerkschaft helfen können.

    Mit den, von dir hier gegebenen Informationen lassen sich deine Fragen eh nicht erschöpfend beantworten. Firmengröße, das Verhältnis des jetzigen Arbeitgebers zur Firmenmutter etc. haben eventuell noch Einfluß

    Trotzdem noch ein paar Antworten von mir, die allerdings keine Rechtsberatung darstellen sollen, sondern ausschließlich Wiedergabe eigener Erfahrungen und Meinung sind.


    Im deutschen Recht gibt es keine generelle Abfindungsregelung. Nur in §1a KSchG gibt es eine Regelung, die aber auf spezielle Fälle der ungerechtfertigten Kündigung beschränkt ist. Inwieweit dies auf deinen Fall zutrifft, wäre anwaltlich zu prüfen.

    Die dort genannte Berechnung wird von Arbeitsgerichten aber auch gern in anderen Fällen bei Klagen gegen eine Kündigung vorgeschlagen und ist dann meist Bestandteil eines Vergleichsvorschlages. (Richter bieten gern Vergleiche an, um sich die Arbeit zu sparen eine Urteilsbegründung zu schreiben.)
    Auch dein Arbeitgeber könnte sich dazu bereiterklären, wenn er dadurch die Liquidation problemlos abschließen kann. Ist ein Pokerspiel, da durch eine Klage deinerseits die Chancen auf eine Neuanstellung bei der Mutter deutlich sinken werden.
    Eventuell ist er auch zur Aufstellung eines Sozialplanes verpflichtet, der dann wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit Abfingungsregelungen enthalten wird.

    Das Angebot deines Arbeitgebers, dir einen Arbeitsvertrag in einem anderen Unternehmen/Standort zu geben, verbessert deine Abfindungsaussichten vermutlich nicht. :(

    Den Lebensmittelpunkt zu verlegen war deine private Entscheidung. Sofern im Arbeitsvertrag keine Regelungen getroffen sind, wirst Du da wohl leer ausgehen. Es sei denn, Du kannst nachweisen, daß die Sandortschließung bereits bei deiner Einstellung beschlossen war. Daraus könnte ein Anwalt was machen.

    Ob eine Kostenübernahme bei Wechsel innerhalb der Firmengruppe zu erwarten ist, kann dir ebenfalls nur ein Fachmann sagen, der alle Details deines besonderen Falls kennt. Stichwort: Sozialplan.

    Von staatlicher Seite käme noch eine Beteiligung der Arbeitsagentur in Frage. Auch da ist zu empfehlen, sich direkt bei dieser zu informieren.

    Eines noch am Rande: Sei vorsichtig, wenn dir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Im Zweifelsfalle unterstellt dir später die Arbeitsagentur an der Arbeitslosigkeit mitgewirkt zu haben und erlaubt sich eventuell Leistungen zu kürzen!


    Freddy
  4. k*d

    Ich hab was Nettes für dich gefunden.

    Die Abfindung könnte man auch als Entlassungsentschädigung umgangssprachlich besser definieren.

    Die Abfindung ist eine Entschädigung für Ihre Entlassung. Sie wird für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes gezahlt und zwar dann - und nur dann, wenn Ihnen grundlos gekündigt wurde.

    Höhe der Abfindung = ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit/Quote]
    Dies ist nur eine Faustformel: Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung spielen folgende Faktoren meist eine wesentliche Rolle:

    * das Lebensalter des Arbeitnehmers
    * die Betriebszugehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers
    * die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers


    Quelle http://www.anwalt-bebensee.de/glossar.html?gclid=COzemOT08JkCFQ2T3wodMk3iSA#Abfindung
    Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich in aller Regel nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Die meisten gezahlten Abfindungen werden in der Praxis bisher nicht etwa versprochen, weil dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht. Der Arbeitgeber möchte mit der Zahlung einer Abfindung vielmehr eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer "erkaufen", um teilweise sehr teure Prozessrisiken zu vermeiden.

    Mit der Umsetzung der Agenda 2010 hat der Gesetzgeber eine Abfindungsregelung " in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen (§1a Kündigungsschutzgesetz). Diese seit dem 01.01.2004 geltende Abfindungsregelung gibt dem Arbeitnehmer unter ganz bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung:

    1. Der Arbeitgeber erklärt eine betriebsbedingte Kündigung und gibt in der schriftlichen Kündigungserklärung den Hinweis , dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne.
    2. Der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen.


    Quelle:http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/abfindung/arbeitsrecht_abfindung.htm

    Regel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

    Gesetzliche Regelung: § 1 a KSchG
    Seit 1. Januar 2004 sieht im deutschen Arbeitsrecht das Kündigungsschutzgesetz in § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

    Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er von einer Kündigungsschutzklage absieht und damit die Abfindung beanspruchen will oder ob er durch Klageerhebung für den Bestandsschutz und damit für die Weiterbeschäftigung optiert (oder die Klage aus taktischen Gründen erhebt, weil er sich erhofft – jedoch unter dem Risiko, dass er am Ende weder Abfindung noch Weiterbeschäftigung durchsetzen kann –, dadurch den Arbeitgeber zu einem Vergleich bewegen zu können, der eine noch höhere Abfindung beinhaltet).

    Praktischer Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist, dass die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld nicht eintritt. Dies konnte früher zwar auch durch einen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Regelung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag vermieden werden (vergleiche Aufhebungsvertrag); nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes führt aber auch ein innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vereinbarter Abwicklungsvertrag (Gegenleistung des Arbeitnehmers: Verzicht auf Kündigungsschutzklage) zum Eintritt einer Sperrfrist[1]. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12. Juli 2006 (Az.: B 11a AL 47/05 R) angekündigt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag führt deshalb dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1a KSchG vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt.


    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Abfindung_im_Arbeitsrecht

    Sry hatte nicht soviel Zeit mir die sachen genau raus zu suchen. Trifft aber gut auf deine fragen.

    MFG JT
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