Urheberrecht - Verstoß oder nicht?
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Hallo zusammen!
Aus aktuellem Anlass muss ich mit einer Frage an Euch herantreten, die ich alleine nicht gut genug beantworten kann. Ich weiß, dass weder ihr noch ich ein Rechtsanwalt seid und dass Eure Auskünfte zu Rechtshilfen nicht bindend und ohne Gewähr sind und ich im Ernstfall einen Anwalt zu Rate ziehen muss. Dennoch hätte ich zuvor gerne Eure Meinung und vielleicht auch Tipps zu folgendem Vorfall gelesen - um vielleicht doch den Anwalt zu sparen...
Die Sachlage:
- Person A ist eine Privatperson und hat eine Seite ausschließlich zu einem bestimmten Thema names C.
- Person B ist eine Werbeagentur und hat ein Onlinemagazin, indem viele Themen vorkommen, u.a. auch Thema C.
Das Problem:
Person B orientiert sich bei Thema C deutlich zu erkennen an der Webseite von Person A und übernimmt teilweise exakte Wortlaute oder stellt manche Sätze von Person A nur minimal um, um sie in ihrem eigenen Thema zu übernehmen. Darüber hinaus benutzt Person B teilweise die selben Stichworte unter dem Seitentitel, wie Person A, nur manchmal in einer anderen Reihenfolge. Auffällig ist, dass sonst keine andere Webseite im Netz - die auch das Thema C behandelt - diese Stichworte, Seitentitel oder Wortlaute benützt. Des Weiteren fing Person B fast genau ein Jahr danach mit dem Thema C an, als die Person A schon Einiges dazu geschrieben hatte und es die Webseite von Person A schon ein Jahr gab. Das Problem ist jetzt, dass einige Seiten von Person B in der Google Suche der Person A zum Verwechseln ähnlich sehen, weil Person B manchmal exakt dieselben Seitentitel mit denselben Überschriften benutzt. Da Person B eine Werbeagentur ist geht Person A davon aus, dass hier bewusst die Besucher in die Irre geführt werdem sollen, um auf die Webseite von Person B zu klicken. Entsprechend rückt die Webseite von Person B mit dem Thema C höher im Google-Ranking und steht fast direkt unter der Webseite von Person A. Abgesehen davon hat Person A festgestellt, dass Person B nicht nur von ihr kopiert, sondern auch fleißig von Tante Wiki und einem Buch, das sich - wie die Webseite von Person A - ausschließlich mit Thema C befasst. Mit dem vom Buch kopierten verhält es sich ähnlich wie bei Person A: Es wurden Stichwörter zum Titel des Themas kopiert und ebenfalls ein paar Sätze nur umgestellt. Letzendlich ist die Webseite von Person B ein Verschnitt von Person A, Wikipedia und dem besagten Buch. Allerdings wurde weder eine Quellenangabe gemacht, noch zitiert oder bei Person A oder dem Verlag des Buches ein Anfrage zur Nutzung der Texte eingereicht.
Die Frage:
Was kann Person A oder der Verlag dagegen tun? Verstößt Person B nicht deutlich gegen das Urheberrechtsgesetz und betreibt Person B nicht deutlich erkennbar unlauteren Wettbewerb - zumal Person B eine Werbeagentur ist und genau weiß, was sie tut?
Falls ihr noch mitgekommen und nicht ausgestiegen seid, würde ich mich sehr über Eure Meinungen, Tips oder Hinweise freuen. Danke dafür im Voraus!
Gruß,
webdesignerin -
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Die Ansprüche des Urheberrechts an die Schutzfähigkeit (Stichwort: notwendige Schöpfungshöhe) einer Webseite sind sehr hoch! *Lesestoff*
Eine Stichwortliste oder ein Seitentitel wird kaum in den Genuß des Schutzes kommen.
Gleiches gilt für " teilweise exakte Wortlaute oder manche Sätze "
Wenn überhaupt, ließe sich eventuell ein Anspruch über das Wettbewerbsrecht konstruieren, aber da Person A eine Privatperson ist, greift das Wettbewerbsrecht nicht.
Ich denke, Person A wird mit dem Problem leben müssen.
Beitrag zuletzt geändert: 26.9.2012 15:01:19 von fatfreddy -
Hallo fatfreddy!
Danke für Deine schnelle und kompetente Antwort.
Gut, die Ansprüche bzgl. der notwendigen Schöpfungshöhe sind hoch, aber ich meine es kann ja nicht sein, dass etwas legal 1:1 übernommen werden darf und man sieht eben auch, dass es nur von dieser einen Webseite sein kann. Allein da müsste doch das Urheberrecht greifen, wenn eindeutig belegbar ist, woher die Kopie kommt (also von keiner anderen Seite), und dass es das Orginal schon viel länger gibt, oder habe ich da etwas übersehen/-lesen?
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass sich Person A nur gegen Person B wehren kann, indem sie dasselbe wie Person B macht oder kann Person B irgendwann auf Person A zukommen und diese abmahnen? Ich meine, kann die Werbeagentur - obwohl sie eigentlich diejenige ist, die kopiert - die Privatperson irgendwann verklagen, wenn sich diese mit denselben Mitteln wehrt? Es kann ja nicht sein, dass die Werbeagentur mehr Rechte hat und sich der Täter zum Opfer erklärt und das Opfer zum Täter wird - oder etwa doch?
Gruß,
webdesignerin -
A sollte Bilder, erklärende Grafiken in sein Werk einfügen. Wenn diese dann noch mit unsichtbaren Wasserzeichen versehen sind kann A zumindest nachweisen, dass er der Urheber war. Eventuell kann er B sogar abmahnen/verklagen. Wenn A Werbung geschaltet hat greift sogar das Wettbewerbsrecht, denn dann ist A keine Privatperson sondern Gewerbetreibender.
Also nicht unterkriegen lassen, aber vorher auf jeden Fall kompetente Hilfe bei einem Anwalt suchen.
Beitrag zuletzt geändert: 26.9.2012 21:00:22 von galerietbb -
1. Land? solange ncihts angegeben ist, gehe ich von deutschland aus, urheberrecht ist national geregelt
2. gibts quellenverweise?
3. hat Person B ein gültiges Impressum nach TMG? wenn nein, erstmal eine der berüchtigten schmarotzerkanzleien draufhetzen
erstmal grundlegend, das urheberrechtsgesetz ist extrem strikt in deutschland. Persion A kann auf unterlassung klagen. zu mehr aussagen möchte ich mich bisher nicht durchringen, weil das Spekulation wäre. nicht gekennzeichnete Zitate sind eindeutig Urheberrechtsverletzungen, egal wie gering die schöpfungshöhe ist, quellen müssen als solche benannt werden. -
Gut wäre auch, wenn Person A ein Impressum hätte, in dem festgeschrieben ist, dass das Verbreiten aller Beiträge von der Website verbietet oder zumindest einschränkt.
Beitrag zuletzt geändert: 26.9.2012 23:01:09 von nilsmargotti -
webdesignerin schrieb:
aber ich meine es kann ja nicht sein, dass etwas legal 1:1 übernommen werden darf und man sieht eben auch, dass es nur von dieser einen Webseite sein kann. Allein da müsste doch das Urheberrecht greifen, wenn eindeutig belegbar ist, woher die Kopie kommt (also von keiner anderen Seite), und dass es das Orginal schon viel länger gibt, oder habe ich da etwas übersehen/-lesen?
Deine Meinung in Ehren, aber die interessiert das dt. Recht nicht.
Wenn ein Text so allgemein gehalten ist, daß ihn jeder ohne besondere Kenntnisse/Fähigkeiten runtertippern kann, besitzt dieser halt nicht ndie nötige Schöpfungshöhe um schutzfähig zu sein.Es wäre sogar fatal, wenn es anders wäre! Es gibt genug Sachverhalte, deren eindeutige, schriftliche Erklärung "ähnliche" Wortwahl erfordert. Wer soll daran Rechte erwerben?
Im Wettbewerbsrecht, von dem wir hier aber nicht reden, sähe das schon anders aus. Wenn sich eine Hamburgerbraterei die Formulierung "ich liebe es" bezüglich fastfood schützen lassen kann, ist das, in meinen Augen zwar lächerlich, aber patentrechtlich möglich und in Ordnung. Urheberrecht greift bei einer derartigen Formulierung nicht. Und das ist gut so!
webdesignerin schrieb:
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass sich Person A nur gegen Person B wehren kann, indem sie dasselbe wie Person B macht oder kann Person B irgendwann auf Person A zukommen und diese abmahnen? Ich meine, kann die Werbeagentur - obwohl sie eigentlich diejenige ist, die kopiert - die Privatperson irgendwann verklagen, wenn sich diese mit denselben Mitteln wehrt? Es kann ja nicht sein, dass die Werbeagentur mehr Rechte hat und sich der Täter zum Opfer erklärt und das Opfer zum Täter wird - oder etwa doch?
Wehren ist wohl der falsche Begriff. Person A könnte wohl ähnliche Texte verfassen und nutzen, wie auf der Website von Person B zu finden sind. Inwieweit das sinnvoll ist, sei mal dahingestellt. Ich wage zu bezweifeln, daß ein " wie Du mir, So do mie" ( ) sinnvoll ist.. Besser wäre es sicher. wenn sich Person A bei der Gestaltung ihrer Texte ein qualtitatives Alleinstellungsmerkmal schafft, welches im Wiederholungsfalle das Urheberrecht nutzbar macht. Ohne ein beispielhaftes Thema und passende Inhalte zu kennen, ist ein sinnvoller Rat aber nicht möglich.
Person B hätte im Umkehrfall keine besseren Möglichkeiten, als Person A gerade hat. Mehr Rechte bei der Agentur vermag ich nicht zu erkennen.
sebulon schrieb:
1. Land? solange ncihts angegeben ist, gehe ich von deutschland aus, urheberrecht ist national geregelt
Da bekannt ist, daß unsere Webfrau in D lebt und, was den Anwendungsort des Beispieles betrifft, keine gegenteiligen Hinweise gegeben hat, gehe ich einfach mal von der Anwendbarkeit des deutschen Rechtes aus.
2. gibts quellenverweise?
Wozu? Wir reden hier bewußt (!) über ein virtuelles Fallbeispiel. Beispieltexte könnten hingegen durchaus helfen.
3. hat Person B ein gültiges Impressum nach TMG? wenn nein, erstmal eine der berüchtigten schmarotzerkanzleien draufhetzen
Blafasel! Wie im Eingangspost erwähnt, betreibt Person A die Webseite nicht gewerblich. Somit ist die klassische Abmahnmasche bezügl. fehlendem Impressum außen vor, da eine Abmahnung wegen fehlerhaftem/fehlendem Impressum nur über das Wettbewerbsrecht zu legitimieren ist.
...nicht gekennzeichnete Zitate sind eindeutig Urheberrechtsverletzungen, egal wie gering die schöpfungshöhe ist, quellen müssen als solche benannt werden.
Wer redet von Zitaten? Es war ausschließlich von ähnlichen Inhalten, von denen Person A meint, auf diese ein urheberliches Recht zu haben, die Rede.
nilsmargotti schrieb:
Gut wäre auch, wenn Person A ein Impressum hätte, in dem festgeschrieben ist, dass das Verbreiten aller Beiträge von der Website verbietet oder zumindest einschränkt.
Das kann sie sich auch sparen, da das Urheberrecht auch gilt, wenn nicht explizit Rechte geltend gemacht werden und "Nutzungsbedingungen" (mit Impressum hat dein Ansinnen wenig zu tun.). würden die Rechtsposition daher nicht im Geringsten stärken. Eine implizite, stillschweigende Nutzungsfreigabe kennt das dt. Urheberrecht nicht.
Beitrag zuletzt geändert: 27.9.2012 8:39:18 von thomasba -
Ich würde sagen:
Wenn Die Werbeagentur B ein vernünftiges Impressum hat, ist es für Person A ein leichtes, kontakt aufzunehmen und zu versuchen, das ganze ohne Anwalt zu regeln. Wenn das Impressum nicht (richtig/vollständig) vorhanden ist, dann sollte Person A einen Anwalt einschalten und das ganze abmahnen. Handelt es sich vielleicht um ein konkretes Beispiel, also sprichst du von einer echten Internetseite, wenn ja, dann poste hier doch mal die Links zu www.Person-A.de, www.Werbeagentur-B.de und zu de.wikipedia.org/wiki/Thema_C -
thwbm schrieb:
Wenn das Impressum nicht (richtig/vollständig) vorhanden ist, dann sollte Person A einen Anwalt einschalten und das ganze abmahnen.
Auch an dich die Frage, durch welche Rechtsgrundlage die Abmahnung gerechtfertigt sein soll! Die fällt dir gerade nicht ein? Klar, die gibt es nämlich nicht! *Lesestoff* -
Prof. Dr Dr jur fatfreddy, ein Impressum ist unabhängig von Wettbewerb pflicht, selbst wenn du keine Wettbewerbsinteressen aufgrund privat hast.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html lesen bildet... und es ging um jur. Person B und nciht A... wiederumkann ich auf mein lesen argument verweisen... (und bunte smileys haben in einer ernsthaften Diskussion nichts zu suchen... (und Sätze mit 3 Punken abschließen auch nicht, ich weiß...))
Was fatfreddy eingangs richtig sagte, die schöpfungshöhe sollte über zusammencopypasten aus 3-4 quellen hinausgehen, um ein Urheberrechtswürdiges Werk zu haben, wobei das auch schon dem Schutz unterliegt:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000301377
§4 wäre vermutlich der für diesen Fall zutreffende Fakt
nun sollte jedoch geklärt werden, ob nur der Aufbau ähnlich ist, oder nachweislich digitale Inhalte 1 zu 1 kopiert wurden? solange die Frage nicht geklärt ist, kann hier sowieso kein weiterer ratschlag erfolgen...
und fatfreddy, deine Aussage bezüglich wirtschaftlicher Konkurrenz blafasel ist einfach nur dreck. darüber bestimmt sich im falle einer Klage lediglich der Streitwert, aber hat mit der Gültigkeit eines urheberrechts nichts zu tun.
der TE sollte einfach prüfen, ob Absätze 1 zu 1 oder die Struktur der Aufbereitung des Themas 1 zu 1 identisch sind oder nicht... und solange es nur ähnlich ist... und sei es auch nur, dass 1-2 gliederungspunkte rausgenommen werden, wird das Werk des unternehmens als eigenständige Schöpfungssache nach UrhG §4 gewertet...
jedoch könnte es hilfreich sein, gezielt fachlich falsche Informationen (die anderswo nciht auffindbar sind) in dem Originalbeitrag zu suchen und in der "Kopie" auch zu suchen. wenn jene vorhanden sind, können diese ggf. in einer Gerichtsverhandlung als Beweis aufgeführt werden. dumm wäre es, solche kleinigkeiten im Vornherein bei der Streitschlichtung zu erwähnen. Desweiteren auch keine Änderungen vornehmen.
Allerdings würde mich interessieren, wenn Person A privat ist, welche Interessen vorhanden sind, ob es nun kopiert wurde oder nicht? solange Person B keine rechtlichen Ansprüche auf den inhalt stellt, sollte das doch ok sein...
fatfreddy schrieb:
thwbm schrieb:
Wenn das Impressum nicht (richtig/vollständig) vorhanden ist, dann sollte Person A einen Anwalt einschalten und das ganze abmahnen.
Auch an dich die Frage, durch welche Rechtsgrundlage die Abmahnung gerechtfertigt sein soll! Die fällt dir gerade nicht ein? Klar, die gibt es nämlich nicht! *Lesestoff*
anscheinend bist du auch kein webentwickler, sonst würde dir das TMG $5 geläufig sein und sein Anwendungsbereich. einfach mal in der Suche nach Impressumspflicht suchen, sollte es mindestens 3 beiträge hier auf lima geben...
PS: nach §12 hat person A bei festgestellter Urheberrechtsverletzung das recht über die Kopie seitens Person B zu bestimmen... wenn person B das werk verwenden will, ist nachfrage bei Person A pflicht, unabhängig des wirtschaftlichen interesses?
sag mal, bist du apple mitarbeiter, fatfreddy oder handelt es sich bei dir um Person B, dass du vehement hier die rechte von person A kleinreden willst?
Beitrag zuletzt geändert: 27.9.2012 19:16:22 von sebulon -
fatfreddy schrieb:
thwbm schrieb:
Wenn das Impressum nicht (richtig/vollständig) vorhanden ist, dann sollte Person A einen Anwalt einschalten und das ganze abmahnen.
Auch an dich die Frage, durch welche Rechtsgrundlage die Abmahnung gerechtfertigt sein soll! Die fällt dir gerade nicht ein? Klar, die gibt es nämlich nicht! *Lesestoff*
Eine Quelle habe ich nicht, aber deine Meinung zu diesen Fragen:
Die möglichen Konsequenzen eines falschen Rates zu Fragen der Art "wie schließe ich meinen Elektroherd an?", oder " Kann ich bei meinem Auto statt Bremsflüssigkeit auch Wasser in das System kippen?" könnt ihr euch selber ausmalen.
in Form von "man sollte nicht einfach sagen: ja, mach mal, wird schon klappen" teile ich. ABER ich habe ja nicht geraten, einfach mal blind drauf loszuprobieren, sondern entweder das ganze ohne Anzeige oder ähnliches zu regeln, oder sonst, wenn das nicht möglich ist, einen Fachman einzuschalten, der sich damit wirklich auskennt. -
thwbm schrieb:
fatfreddy schrieb:
thwbm schrieb:
Wenn das Impressum nicht (richtig/vollständig) vorhanden ist, dann sollte Person A einen Anwalt einschalten und das ganze abmahnen.
Auch an dich die Frage, durch welche Rechtsgrundlage die Abmahnung gerechtfertigt sein soll! Die fällt dir gerade nicht ein? Klar, die gibt es nämlich nicht! *Lesestoff*
Eine Quelle habe ich nicht, aber deine Meinung zu diesen Fragen:
Die möglichen Konsequenzen eines falschen Rates zu Fragen der Art "wie schließe ich meinen Elektroherd an?", oder " Kann ich bei meinem Auto statt Bremsflüssigkeit auch Wasser in das System kippen?" könnt ihr euch selber ausmalen.
in Form von "man sollte nicht einfach sagen: ja, mach mal, wird schon klappen" teile ich. ABER ich habe ja nicht geraten, einfach mal blind drauf loszuprobieren, sondern entweder das ganze ohne Anzeige oder ähnliches zu regeln, oder sonst, wenn das nicht möglich ist, einen Fachman einzuschalten, der sich damit wirklich auskennt.
du brauchst nicht zurückzustecken... wir leben in einer gesellschaft, wo unternehmer mit dreistigkeit versuchen zu klauen, betrügen etc.
deswegen ist es immer angeraten sofort das große geschütz auszupacken, Samthandschuhe sind fehl am platz... außerdem scheint es mir, ist der fatfreddy die letzten Tage sowieso auf streit aus, also mach dir nichts draus... ignorieren wir ihn einfach...
Mein rat von oben fass ich mal auf einen 2zeiler zusammen:
Prüfen, inwieweit kopiert wurde, wenn kopiert wurde, an rechtsanwalt. unabhängig davon prüfen auf gültiges Impressum. Anstatt selbst zu verhandeln sollte man als privatperson bei der Kommunikation mit geschäftsleuten IMMER einen anwalt zwischenschalten. Geschäftsleute sind spezialisten im beschwatzen... -
sebulon schrieb:
deswegen ist es immer angeraten sofort das große geschütz auszupacken, Samthandschuhe sind fehl am platz... außerdem scheint es mir, ist der fatfreddy die letzten Tage sowieso auf streit aus, also mach dir nichts draus... ignorieren wir ihn einfach...
Ich mache mir da nichts draus, aber jeder hat das recht auf freie Meinungsäuserung, auch fatfreddy. Wenn er meint, dass ich nur etwas antworten soll, wenn ich mir 100%ig sicher bin, dann lasse ich ihn, will ihm aber kla machen, dass es anders sehe, und auch einen Rat aus dem Bauch heraus gebe, wenn ich mir zimlich sicher bin.
Ich hätte nur noch eine Frage:
Was meinst du mit den großen Geschossen und den Samthandschuhen? -
Gut, behandeln wir das "Nebenthema" Impressum Abmahnung mal ein wenig ausführlicher....
sebulon schrieb:
Prof. Dr Dr jur fatfreddy, ein Impressum ist unabhängig von Wettbewerb pflicht, selbst wenn du keine Wettbewerbsinteressen aufgrund privat hast.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html lesen bildet... und es ging um jur. Person B und nciht A... wiederumkann ich auf mein lesen argument verweisen... (und bunte smileys haben in einer ernsthaften Diskussion nichts zu suchen... (und Sätze mit 3 Punken abschließen auch nicht, ich weiß...))
[....]
anscheinend bist du auch kein webentwickler, sonst würde dir das TMG $5 geläufig sein und sein Anwendungsbereich. einfach mal in der Suche nach Impressumspflicht suchen, sollte es mindestens 3 beiträge hier auf lima geben...
Ok, dann für dich jetzt mal ganz langsam zum mitschreiben.
Du irrst und zwar in mehrfacher Hinsicht.(Nicht nur bei der Zuordnung akademischer Grade. )
$5 TMG regelt die erforderlichen Elemente einer Anbieterkennzeichnung. Soweit, so gut. Dieser Umstand ist von mir nicht bestritten worden.
Das hilft Person A aber in keinster Weise weiter, um eine "schmarotzerkanzleien draufhetzen " (ich interpretiere diese ungenaue Aussage mal als "laß sie abmahnen") .zu können. Denn dazu fehlt, wie erwähnt, die rechtliche Grundlage.
Diese ließe sich nur aus dem UWG herleiten.
Da Person hier explizit als Privatperson definiert wurde, ist eine Wettbewerbssituation nicht gegeben, das UWG greift nicht und von daher ist eine Abmahnung durch Person A, oder einen beauftragten Vertreter, nicht statthaft.
§16 TMG definiert eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend bliebe nur eine Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Dummerweise definiert das TMG aber keine zuständige Ordnungsbehörde. Dementsprechend wäre die Zuständigkeit aus §36OWiG herzuleiten. Eine Behörde zu finden, die sich dafür als zuständig erklärt, dürfte ein interessantes Experiment sein.. Mir ist nicht bekannt, daß bisher irgendeine Behörde einen Bußgeldbescheid auf Basis des §5 TMG erlassen hätte.
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die rechtliche grundlage sagt schonmal, dass es eine ordnungswidrigkeit ist.
und dass sich scheinbar keine behörde dafür zzuständig fühlt, da sind wir uns auch einig. Ich denke, dass genau dieser Sachverhalt ursache dafür ist, dass diese auf TMG - Verfahren spezialisierte Kanzleien diese "Marktlücke" erschließen, egal wie sinnvoll oder nicht.
außerdem war das TMG in diesem Thread sowieso nur ein nebenkriegsschauplatz...
wir warten immer noch, dass der TE sich mal zu den Fragen äußert... -
Hallo zusammen!
Der Beitrag zur Beantwortung der noch offenen Fragen ist "etwas" lang geworden, aber es hat sich in der Zwischenzeit auch viel getan.
sebulon schrieb:
1. Land? solange nichts angegeben ist, gehe ich von deutschland aus, urheberrecht ist national geregelt
Richtig, sowohl Person A, als auch Person B haben ihren Wohnsitz und die Webseite in Deutschland.
sebulon schrieb:
2. gibts quellenverweise?
Schon, aber da würde ich mich beiden Parteien gegenüber des Rufmords, der üblen Nachrede und der Verleumdung schuldig machen, wenn ich diese hier veröffentlichen würde.
sebulon schrieb:
3. hat Person B ein gültiges Impressum nach TMG? wenn nein, erstmal eine der berüchtigten schmarotzerkanzleien draufhetzen
Leider ja. Das Impressum von Person B ist die Werbeagentur, die auf einer anderen Webseite wiederum Ihre Dienste anbietet und dort dasselbe Impressum nutzt.
sebulon schrieb: nicht gekennzeichnete Zitate sind eindeutig Urheberrechtsverletzungen, egal wie gering die schöpfungshöhe ist, quellen müssen als solche benannt werden.
Wann ist ein Zitat ein Zitat und wann ist der geklaute Text nur ein Wortlaut? Grundsätzlich geht es Person A ja nicht immer um den ganzen Text von Person B - der ist ähnlich wie bei Person A - hin und wieder (jedoch nicht immer) allgemein gehalten. Allerdings bleibt es meines Wissens nicht mehr "allgemein", wenn ein Absatz mehr als nur geringfügig umgeschrieben oder ein Satz sogar 1:1 übernommen wurde.
sebulon schrieb:
nun sollte jedoch geklärt werden, ob nur der Aufbau ähnlich ist, oder nachweislich digitale Inhalte 1 zu 1 kopiert wurden? solange die Frage nicht geklärt ist, kann hier sowieso kein weiterer ratschlag erfolgen
Aufbau ist ähnlich UND es wurden zusätzlich digitale Inhalte 1:1 kopiert.
sebulon schrieb:
der TE sollte einfach prüfen, ob Absätze 1 zu 1 oder die Struktur der Aufbereitung des Themas 1 zu 1 identisch sind oder nicht... und solange es nur ähnlich ist... und sei es auch nur, dass 1-2 gliederungspunkte rausgenommen werden, wird das Werk des unternehmens als eigenständige Schöpfungssache nach UrhG §4 gewertet
Absätze wurden (je nach Thema) 1:1. kopiert und die Struktur der Aufbereitung des Themas ist der von Person A sehr ähnlich - um nicht zu sagen in einigen Teilen absolut identisch.
sebulon schrieb:
jedoch könnte es hilfreich sein, gezielt fachlich falsche Informationen (die anderswo nciht auffindbar sind) in dem Originalbeitrag zu suchen und in der "Kopie" auch zu suchen. wenn jene vorhanden sind, können diese ggf. in einer Gerichtsverhandlung als Beweis aufgeführt werden. dumm wäre es, solche kleinigkeiten im Vornherein bei der Streitschlichtung zu erwähnen. Desweiteren auch keine Änderungen vornehmen.
Gezielte Falschinformationen gibt es meines Wissens nicht, aber es gibt bei Person B Informationen, die von Person A oder dem Buch sind und die anderswo nicht auffindbar sind, wenn man im Internet oder so sucht. Verändert wird meines Wissens auch nichts, damit hinterher nicht gesagt werden kann Person A behauptet falsche Tatsachen oder hat das im Nachhinein so geändert, nur um Person B ans Bein zu pinkeln.
sebulon schrieb:
Allerdings würde mich interessieren, wenn Person A privat ist, welche Interessen vorhanden sind, ob es nun kopiert wurde oder nicht? solange Person B keine rechtlichen Ansprüche auf den inhalt stellt, sollte das doch ok sein
Wie meinst Du das mit den Interessen von Person A? Person A möchte einfach nicht, dass unerlaubt Inhalte mitgenommen werden und Person A möchte auch duplicate content und Verwechslung vermeiden, wodurch Person A benachteiligt und Person B bevorzugt wird.
Gruß,
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