Schichten unter 18 Jahre möglich?
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Da du mit 17 Jahren minderjährig bist, gilt hier das Jugendarbeitsschutzgesetz und zwar in der ganzen Bundesrepublik
Gemäß §14 Jugendarbeitsschutzgesetz darf dein Arbeitgeber dich nur sehr eingeschränkt im Schichtdienst beschäftigen.
Zitat §14 Jugendarbeitsschutzgesetz:
Absatz 1:
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Absatz 2:
Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1) im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2) in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3) in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4) in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Absatz 3:
Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Absatz 4:
An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
Absatz 6:
Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Absatz 7:
Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
Es gilt weiter, gemäß §8 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Hier noch der Link zum Jugendarbeitsschutzgesetz.
http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/arbs/jarbschg.htm
freundlichst Teutates
Beitrag zuletzt geändert: 19.6.2011 9:54:12 von teutates -
Das funktioniert nur in Ausnahmefäkken, siehe
Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr[1] begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.
Quele: http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendarbeitsschutzgesetz -
Hey
danke für die schnelle Antwort.
Theoretisch darf ich dann ja nur in der Frühschicht von 6 bis 14 Uhr arbeiten oder?
Da ich nicht in einer Gaststätte oder ähnlichem arbeiten werde.
Beitrag zuletzt geändert: 19.6.2011 10:41:52 von portal715 -
portal715 schrieb:
normal Zeil z.B.: 8 bis 17 (inkl. Pausen) ginge auch.
Hey
danke für die schnelle Antwort.
Theoretisch darf ich dann ja nur in der Frühschicht von 6 bis 14 Uhr arbeiten oder?
Da ich nicht in einer Gaststätte oder ähnlichem arbeiten werde. -
okay gut. danke
mal schauen ob das gehen wird... -
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