Patent auf neuartiges Design
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Hallo zusammen,
dieses Mal komme ich mit einer kniffligen Frage zu Euch. Und zwar habe ich ein bestimmtes Design (Handarbeit), dass ich gerne schützen lassen würde und wollte wissen ob und wie das geht.
Konkret geht es um Folgendes (Beispiel abgewandelt):
Ich habe da z.B. Stoff aus dem ich kleine Beutel anfertige und auf dem Beutel sticke oder nähe ich ein bestimmtes Muster. Dann kommt zu dem Beutel noch ein bestimmter Inhalt wie Murmeln oder Glasperlen hinzu. Das Muster selbst ist gibt es schon und ist nicht wirklich geschützt, weil es traditionell ist.
Ich möchte nun aber nicht dieses Muster schützen, sondern verhindern, dass jemand dieselbe Idee (Stoff+Muster+Inhalt) auf dieselbe Weise umsetzt und Geld damit verdient. Denn ich persönlich möchte mit dieser Idee in absehbarer Zeit in kommerzieller Absicht auf den Markt gehen.
Heute hat sich sogar ein Mitbewerber, der einen Onlineshop besitzt, als Käufer ausgegeben. Mir dünkt da, dass dieser Jemand mein Produkt einfach nur deshalb kaufen möchte, um zu schauen, wie ich das gemacht habe, damit er es dann selbst herstellen und verkaufen kann.
Und genau das möchte ich verhindern.
Ich weiß, dass ihr keine Rechtsanwälte seit, aber ihr habt doch bestimmt noch einen Tipp für mich oder eine Meinung, ob sich das ganze lohnt und überhaupt die nötige Höhe zum Schützen aufweist.
Ich habe auf deutsch und englisch gegooglet und beim DPMA geschaut, ob es das schon gibt, was ich gerne registrieren möchte und siehe da - weder beim Googlen, noch beim DPMA bin ich auf meine Idee gestoßen. Sie ist also neu und einzigartig, denn es gibt einfach keinen außer mir, der soetwas auch macht oder verkauft.
Ich habe ein bisschen recherchiert beim Deutschen Patent- und Markenamt und bin über die Begriffe "Geschmacksmusterschutz", "Gebrauchsmuster" und "Patent" gestoßen. Wo zwischen allen der Unterschied liegt, habe ich aber nicht verstanden. Vielleicht vermag ja Einer von Euch mir die Unterschiede zu erklären und zu sagen, welche Art von Schutz sich in meinem Fall eignet.
Herzlichen Dank im Vorraus für Eure Hilfe!
Gruß,
webdesignerin
Beitrag zuletzt geändert: 22.6.2013 17:56:14 von webdesignerin -
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Hallo
Im Beispiel hast du ja nichts "neues" geschaffen. Die Beutel werden wohl so genäht sein wie jeder andere Beutel, das Muster gibt es bereits und Glasperlen in einem Beutel... ich glaube das gab es vorher auch.
Dein Beispiel erinnert mich an die Steiff Stofftiere, die einen Knopf im Ohr haben. Das konnten die sich ja auch nicht so einfach patentieren lassen, auch wenn es das vorher nicht gab, deswegen wurde dann noch "Steiff" auf den Knopf geschrieben.
Wenn du dir also einen Markennamen ausdenkst und den irgendwo draufschreibst...
Auskunft über rechtliche Fragen dürfen dir nichtmal die vom Patentamt geben, wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast kannst du dir vielleicht kostenlos Rechtsauskunft bei einem Anwalt holen.
mfg
Beitrag zuletzt geändert: 22.6.2013 22:25:39 von voloya -
webdesignerin schrieb:
Konkret geht es um Folgendes (Beispiel abgewandelt):
"abgewandelt" ... Toll, was soll man da dann kenkretes zu sagen?
Ich habe da z.B. Stoff aus dem ich kleine Beutel anfertige und auf dem Beutel sticke oder nähe ich ein bestimmtes Muster. Dann kommt zu dem Beutel noch ein bestimmter Inhalt wie Murmeln oder Glasperlen hinzu. Das Muster selbst ist gibt es schon und ist nicht wirklich geschützt, weil es traditionell ist.
Ich möchte nun aber nicht dieses Muster schützen, sondern verhindern, dass jemand dieselbe Idee (Stoff+Muster+Inhalt) auf dieselbe Weise umsetzt und Geld damit verdient. Denn ich persönlich möchte mit dieser Idee in absehbarer Zeit in kommerzieller Absicht auf den Markt gehen.
Auf das Besipiel bezogen:
Murmelsäckchen mit Murmeln zu füllen ist sicher keine schützenswerte neue Leistung.
Wenn überhaupt, wäre wohl die Gestaltung des Beutels schützbar. Wenn es sich aber um ein traditionelles Muster handelt, wird auch das schwierig.
Ich habe ein bisschen recherchiert beim Deutschen Patent- und Markenamt und bin über die Begriffe "Geschmacksmusterschutz", "Gebrauchsmuster" und "Patent" gestoßen. Wo zwischen allen der Unterschied liegt, habe ich aber nicht verstanden. Vielleicht vermag ja Einer von Euch mir die Unterschiede zu erklären und zu sagen, welche Art von Schutz sich in meinem Fall eignet.
Patent & Gebrauchsmuster (auch als "kleines Patent" bekannt) dienen dem Schutz technischer Erfindungen. Sind für dein Beispiel also nicht anwendbar.(*Lesestoff*)
Geschmacksmuster als Schutzinstrument für Gestalterisches, wie z.B. ein Design, paßt da schon eher. (*Lesestoff*)
Wie bereits gesagt, halte ich es aber für zweifelhaft, ob man dir für dein Beispiel Schutzrechte gewährt. Da eine Geschmacksmusteranmeldung mit 60€ recht preiswert ist, kannst Du es ja einfach mal versuchen. -
Hallo ihr Beiden!
@fatfreddy:
fatfreddy schrieb:
webdesignerin schrieb:
Konkret geht es um Folgendes (Beispiel abgewandelt):
"abgewandelt" ... Toll, was soll man da dann kenkretes zu sagen?
Entschuldige aber, Du wirst sicherlich Verständnis dafür haben, dass ich meine Idee nicht öffentlich mache, bevor ich sie nicht als Erste auf den Markt gebracht oder sie abgesichert habe. Es gibt zu viele die mitlesen und auch zu viele Trittbrettfahrer und Ideendiebe. Ich kenne das aus leidiger Erfahrung zu genüge. Daher meine Zurückhaltung. Allerdings muss ich sagen, dass die Abwandlung der Idee treu geblieben ist. Lediglich Materialien sind anders. Das traditionelle Symbol möchte ich als Solches so lassen, weil sich nichts daran ändert, wenn ich es nenne.
fatfreddy schrieb:
Murmelsäckchen mit Murmeln zu füllen ist sicher keine schützenswerte neue Leistung.
Das nicht, aber sicherlich, wenn es sich nicht einfach nur um einen Aufbewahrungsbeutel handelt, sondern um eine Art neues Spiel oder ein Replik eines religiösen Artefaktes, das auf diese Weise noch Niemand dargestellt hat.
fatfreddy schrieb:
Wenn überhaupt, wäre wohl die Gestaltung des Beutels schützbar. Wenn es sich aber um ein traditionelles Muster handelt, wird auch das schwierig.
Genau daran dachte ich: An die Gestaltung des Beutels und an die einzelnen "Zutaten", die das Produkt zu dem machen was es ist. Sprich: Niemand außer mir soll dieselbe Idee mit exakt denselben Materialien und der selben Gestaltung als Solche veröffentlichen oder verkaufen. Unabhängig von dem traditionellen Symbol muss das doch gehen.
fatfreddy schrieb:
Geschmacksmuster als Schutzinstrument für Gestalterisches, wie z.B. ein Design, paßt da schon eher.
Das hatte ich schon vermutet, vor allem nach dem folgenden anschaulichen Beispiel - gefunden auf DaWanda:
"Maxie Mustermann hat Kugelschreiber entwickelt, die nicht nur ein ausgefallenes, griffiges Design haben, sondern sich auch noch durch eine neuartige, besonders langlebige Mechanik auszeichnen. Diese besonderen Kugelschreiber möchte Maxie bei DaWanda verkaufen. Dabei möchte sie sichergehen, dass niemand ihre Kugelschreiber nachbaut und dann ebenfalls zum Verkauf anbietet.
Soweit es sich tatsächlich um einen neu erfundenen Kugelschreiber-Mechanismus handelt, könnte Maxie für die neue Technik ein Gebrauchsmuster anmelden. Vor der Einreichung ihrer Anmeldung sollte Maxie jedoch mit einer Recherche beim DPMA sicherstellen, dass ein gleichartiger Mechanismus nicht bereits durch einen anderen Erfinder eingetragen wurde.
Daneben kann Maxie die äußere Form der Kugelschreiber, also das Design, als Geschmackmuster anmelden. Auch hier empfiehlt sich eine vorherige Recherche nach bereits bestehenden, identischen Designs.
Wenn Maxies Anträge ohne Beanstandungen bearbeitet sind, trägt das DPMA für die Kugelschreiber einen Gebrauchsmuster- und einen Geschmacksmusterschutz ein. Maxie muss dann nur noch an die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühren denken, um den Schutz nicht vorzeitig zu verlieren."
Quelle: DaWanda - Das Geschmacksmuster
@voloya: Ich glaube nicht, dass das Beispiel mit den Steiff-Tieren passt. Klar, als Steiff den Knopf im Ohr erfand, gab es längst Stofftiere, aber bei mir ist es eine wirklich neue Umsetzungsidee, die keinen derart ähnlichen Vorgänger hat.
Gruß,
webdesignerin
Beitrag zuletzt geändert: 23.6.2013 9:32:28 von webdesignerin -
webdesignerin schrieb:
Entschuldige aber, Du wirst sicherlich Verständnis dafür haben, dass ich meine Idee nicht öffentlich mache, bevor ich sie nicht als Erste auf den Markt gebracht oder sie abgesichert habe.
Verständnis habe ich dafür durchaus, erwarte aber dann bitte nicht, daß Du eine konkrete Antwort bekommst.
Das nicht, aber sicherlich, wenn es sich nicht einfach nur um einen Aufbewahrungsbeutel handelt, sondern um eine Art neues Spiel oder ein Replik eines religiösen Artefaktes, das auf diese Weise noch Niemand dargestellt hat.
Das sind doch ganz andere Voraussetzungen.
Ein neues Spiel ist durchaus schutzfähig, eine Replik hingegen wohl eher nicht.
Im Zweifelsfalle helfen Patentanwälte. Denen kannst Du dein Vorhaben genau beschreiben, da sie es vertraulich behandeln müssen. Außerdem wissen Patentanwälte auch, wie man Antragsinhalte zu formulieren hat, um beim DPMA erfolgreich zu sein.
Klar, das kostet Geld. Wenn Du aber nicht der Meinung bist, daß sich diese Kosten amortisieren, ist deine Idee einen Schutz wohl nicht wirklich wert.
Aus leidvoller Erfahrung kann ich aber auch sagen, daß Fehler, oder schlechte Recherche/Beratung im Vorfeld, bei einer Anmeldung beim DPMA auch mal Kosten im höheren 5-stelligen Bereich nach sich ziehen können. (zumindest, wenn man dann durch die Instanzen geht.) :(
Beitrag zuletzt geändert: 23.6.2013 15:17:00 von fatfreddy -
Hallo,
und Danke für die Antwort, fatfreddy. Ich werd's einfach mal mit einer Geschmacksmusteranmeldung versuchen.
Ich bin gerade dabei den Antrag auszufüllen, stoße aber schon bei der Erzeugnisangabe auf das erste Problem: das Material, was ich anführen will, wird nicht in der Locarno-Klassifikation gelistet. Es handelt sich um dekorative Kieselsteine. Leider habe ich nur eine Klassifikation für Edelsteine oder größere Baumaterialien wie Trittsteine und Backsteine gefunden. Was nun?
Siehe: Geschmacksmusterklassifikation
Und ich hoffe ich habe das richtig verstanden, dass ich bei der Erzeugnisangabe im Formular R 5703 die einzelnen Materialien stichpunktartig nennen und bei der Klassifizierung ggf. die entsprechende Nummern dazu eintragen soll?
Gruß,
webdesignerin -
Ich bin mir nicht sicher, aber der schnellste und (wohl auch beste) Weg sollte ein Anruf unter 089 2195 3402 sein. Weil da kann man Fragen zur Anmeldung stellen.
https://www.dpma.de/amt/kontakt/index.html
Da steht's nochmal schwarz auf weiß. Und höchstwahrscheinlich mußt Du bei denen nicht um den heißen Brei herumreden, sondern kannst konkrete Fragen stellen. -
Hallo miteinander,
ich hatte halt gedacht, dass Jemand schon Erfahrung mit dem Anmelden eines Geschmacksmusters hat. Wie ich sehe, ist dies nicht der Fall, aber das kann ich im Voraus ja nicht wissen - daher auch meine Frage.
Ich habe in der Zwischenzeit Rücksprache mit dem Patentamt gehalten und eigentlich fast alle wichtigen Fragen klären können. Bei der Erzeugnisangabe handelte es sich beispielsweise um einen Verständnisfehler meinerseits, weil dort nicht angegeben werden muss, aus welchen Materialen das Geschmacksmuster hergestellt wurde, sondern in welche Kategorie das "Erzeugnis" passt und "welchem Zweck" es dient. In meinem Fall war es die Warenklasse "Nippsachen". Nur mal so als Information für diejenigen, die das interessiert, weil sie es selbst nicht wussten oder selber Probleme bei der Kategorisierung in einer solchen Anmeldung haben.
Insofern muss ich jetzt nur noch ein paar Fotos machen und das Formular einreichen. Dennoch vielen Dank, dass ihr versucht habt, mir zu helfen.
Gruß,
webdesignerin
P.S.: Da sich das Problem gelöst hat, kann auch der Thread geschlossen werden.
Beitrag zuletzt geändert: 7.7.2013 9:59:13 von webdesignerin -
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