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Online shop von einem minderjährigen?

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  1. Autor dieses Themas

    krisi12345

    Kostenloser Webspace von krisi12345

    krisi12345 hat kostenlosen Webspace.

    Also ich hatte mal die Idee das ich (noch minderjährig) einen kleinen Online Shop mache.
    Die erste Frage wäre ob das in meinem alter überhaupt möglich wäre.
    2. Mehrwertstr. muss man ja glaub ich immer zahlen aber ich habe mal einen kleinen elektronik (bauteile) shop gesehen wo geschrieben war das keine mehrwertstr. berechnet wird da es sich um ein, ich glaube "kleinunternehmen" handelt.

    Bitte um auskunft (-:
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  3. Unter 18 Jahre muss glaub ich ein Vormundschaftsgericht zustimmen, dass jemand ein Geschäft abwickeln kann.
    Ob das unter 16 geht ist mir aber nicht bekannt. Hab da aber auch noch nicht recherchiert.
    Die Eltern sollten natürlich auch ihre Zustimmung geben.
    Ohne ausgewiesener Mehrwertsteuer handelt der Kleinunternehmer, insofern er das will.

    Beitrag zuletzt geändert: 6.12.2009 18:11:34 von karpfen
  4. Autor dieses Themas

    krisi12345

    Kostenloser Webspace von krisi12345

    krisi12345 hat kostenlosen Webspace.

    Nun ja...
    Ich könnte den Shop ja programmieren und ihn dann unter den namen meiner eltern (natürlich erst um erlaubnis fragen (-: ) führen.
  5. k*****n

    ne das geht nicht. weil du ja nicht einfach geschäfftsführer einer firma sein kannst die dir praktisch nicht gehört, oder zumindest nicht du als dieser eingetragen bist. wenn sowas rauskommen würde, gäbe das für dich UND deine eltern ein riesen haufen ärger vom gericht
  6. sonok

    Moderator Kostenloser Webspace von sonok

    sonok hat kostenlosen Webspace.

    Soweit ich mich an meine Ausbildung erinnern kann stellen Personen unter 12 keine Geschäftspartner dar, sprich jeder Verkaufsvertrag, der mit Ihnen abgeschlossen wird ist nicht Rechtsgültig (also wenn ein 11-jähriger im Laden irgendetwas kauft können die Eltern das immer zurückgeben, weil mit dem Kind kein gültiger Verkaufsvertrag zusammengekommen ist - ist natürlich die Frage, ob das auch umgekehrt geht).
    Ich glaube kaum, daß eine Einwilligung der Eltern diese Gesetztesbestimmung "aufheben" können.

    Also jeder Konsument sollte sich dann schon Fragen, inwiefern die gesetzlichen Bestimmungen eines Kaufvertrages (zb Garantie uä) dann überhaupt greifen usw usf.

    Kleinunternehmer haben nix mit dem alter zu tun, sondern mit dem Geld, das Innerhalb eines Geschäftsjahres eingenommen wird. In Hinblick auf diese Thematik (was einen Gewerbeschein voraussetzt) würde schon mal anzweifeln, das die Ämter Minderjährigen Gewerbescheine austeilen. Und dann fällt auch das mit den Eltern flach, denn ein Gewerbeschein ist meines Erachtens nicht Übertragbar.

    Und zum Schluß
    1) würde ich persönlich nix von Minderjährigen käuflich erwerben (Limo beim Schulfest mal ausgeklammert)
    2) würden die Eltern wohl auf ziemlich dünnen juristischen Eis wandern, wenn der Sprößling Geschäfte unter ihrem Namen tätigt - ist sicher eine Betrugsgeschichte, wo dann die Eltern bezahlen dürfen sollte das herauskommen
  7. s***h

    karpfen schrieb:
    Unter 18 Jahre muss glaub ich ein Vormundschaftsgericht zustimmen, dass jemand ein Geschäft abwickeln kann.
    Ob das unter 16 geht ist mir aber nicht bekannt. Hab da aber auch noch nicht recherchiert.
    Die Eltern sollten natürlich auch ihre Zustimmung geben.
    Ohne ausgewiesener Mehrwertsteuer handelt der Kleinunternehmer, insofern er das will.


    Soweit ich weiß genügt die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter + Gewerbeschein.
    Zumindest steht das in §113 BGB , jedoch ist zu überprüfen, ob der in diesem fall überhaupt anwendbar ist!
  8. sonok schrieb:
    Soweit ich mich an meine Ausbildung erinnern kann stellen Personen unter 12 keine Geschäftspartner dar, sprich jeder Verkaufsvertrag, der mit Ihnen abgeschlossen wird ist nicht Rechtsgültig (also wenn ein 11-jähriger im Laden irgendetwas kauft können die Eltern das immer zurückgeben, weil mit dem Kind kein gültiger Verkaufsvertrag zusammengekommen ist - ist natürlich die Frage, ob das auch umgekehrt geht).

    Ich meine vor 2 Jahren in der Schule gelernt zu haben, und vor einem halben Jahr im Fernsehen mitbekommen zu haben, dass man ab 7 Jahren teils geschäftsfähig ist. Also ab da kann man in einen Laden gehen, und einkaufen. Zurückgeben wegen gescheäftsunfähigkeit geht nur, wenn die Person, die etwas gekauft hat zum Zeitpunkt des Kaufes:
    a) unter 7 Jahre alt war
    b) nicht zurechnungsfähig war (z.B. durch eine geistige Krankheit, oder Drogeneinfluss)
    c) unter 18 Jahren war, und es sich um einen bindenden Vertrag handelt (z.B. Handyvertrag)

    Es genügt, wenn einer der 3 Punkte zutrifft.
  9. s***h

    drafed-map schrieb:
    sonok schrieb:
    Soweit ich mich an meine Ausbildung erinnern kann stellen Personen unter 12 keine Geschäftspartner dar, sprich jeder Verkaufsvertrag, der mit Ihnen abgeschlossen wird ist nicht Rechtsgültig (also wenn ein 11-jähriger im Laden irgendetwas kauft können die Eltern das immer zurückgeben, weil mit dem Kind kein gültiger Verkaufsvertrag zusammengekommen ist - ist natürlich die Frage, ob das auch umgekehrt geht).

    Ich meine vor 2 Jahren in der Schule gelernt zu haben, und vor einem halben Jahr im Fernsehen mitbekommen zu haben, dass man ab 7 Jahren teils geschäftsfähig ist. Also ab da kann man in einen Laden gehen, und einkaufen. Zurückgeben wegen gescheäftsunfähigkeit geht nur, wenn die Person, die etwas gekauft hat zum Zeitpunkt des Kaufes:
    a) unter 7 Jahre alt war
    b) nicht zurechnungsfähig war (z.B. durch eine geistige Krankheit, oder Drogeneinfluss)
    c) unter 18 Jahren war, und es sich um einen bindenden Vertrag handelt (z.B. Handyvertrag)

    Es genügt, wenn einer der 3 Punkte zutrifft.



    Schon eher richtig, so ungefähr

    c) ist aber falsch. Jeder Kaufvertrag ist prinzipiell "bindend". Das mit den unbeschränkt Geschäftfähigen (7. bis 18. LJ) is ein wenig komplizierter.
    Wer sich etwas genauer damit beschäftigen will BGB §§104-113
    siehe:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001202377
  10. sesch schrieb:
    Schon eher richtig, so ungefähr

    c) ist aber falsch. Jeder Kaufvertrag ist prinzipiell "bindend". Das mit den unbeschränkt Geschäftfähigen (7. bis 18. LJ) is ein wenig komplizierter.

    Ich habe das so in der Schule gelernt, ich lerne aber auch gerne dazu. Aber sehe dir bitte dieses Zitat der Seite, deren Link du geschickt hast an:

    § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
    (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
  11. s***h

    drafed-map schrieb:
    sesch schrieb:
    Schon eher richtig, so ungefähr

    c) ist aber falsch. Jeder Kaufvertrag ist prinzipiell "bindend". Das mit den unbeschränkt Geschäftfähigen (7. bis 18. LJ) is ein wenig komplizierter.

    Ich habe das so in der Schule gelernt, ich lerne aber auch gerne dazu. Aber sehe dir bitte dieses Zitat der Seite, deren Link du geschickt hast an:

    § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
    (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.



    ja, das ist ja auch richtig, ABER wer ist ein Geschäftsunfähiger?

    Geschäftsunfähig ist nach §104 BGB Nr 1 wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    In Nr 2 steht, dass auch derjenige geschäftsunfähig ist, der sich in einem "Zustand krankhafter Störung der geistestätigkeit" befindet. Also Behinderte.

    Diejenigen die aber das 7. Lebensjahr vollendet haben und noch minderjährig sind, sind beschränkt geschäftsfähig nach §106 BGB.

    Zusammenfassung:
    noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet: Alle Willenserklährungen sind nichtig
    das 7. LJ vollendet, aber minderjährig: beschränkt geschäftsfähig, d.h. alle Willenserklärungen sind schweben unwirksam, bis die gesetzlichen Vertreter den Willenserklärungen zustimmen oder diese ablehnen. Das ist der Grundsatz, in Wirklichkeit ist es ein wenig komplizierter. Falls dich das aber interessiert, kann ich das ein wenig ausführlicher beschreiben.
  12. sesch schrieb:
    Das ist der Grundsatz, in Wirklichkeit ist es ein wenig komplizierter. Falls dich das aber interessiert, kann ich das ein wenig ausführlicher beschreiben.

    Ich habe nurnoch eine Frage: Wenn ein nicht geschäftsfähiger einkauft, kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Wenn ein beschränkt geschäftsfähiger einen bindenden Vertrag abschließt, darf er das rechtlich nicht, und der Vertrag ist trotzdem gültig? Das verstehe ich nicht. Müsste der Vertrag nicht nichtig sein?
  13. s***h

    drafed-map schrieb:
    sesch schrieb:
    Das ist der Grundsatz, in Wirklichkeit ist es ein wenig komplizierter. Falls dich das aber interessiert, kann ich das ein wenig ausführlicher beschreiben.

    Ich habe nurnoch eine Frage: Wenn ein nicht geschäftsfähiger einkauft, kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Wenn ein beschränkt geschäftsfähiger einen bindenden Vertrag abschließt, darf er das rechtlich nicht, und der Vertrag ist trotzdem gültig? Das verstehe ich nicht. Müsste der Vertrag nicht nichtig sein?


    Was ist für dich ein "bindender" Vertrag? jeder Vertrag ist meiner Meinung nach "bindend". Man kann nicht in den Supermarkt und einen Kasten Bier kaufen und ihn dann nach 1 Jahr den Vertrag wieder auflösen wollen, da jeder Kaufvertrag bindend ist.

    Was du mit dem Handy-Abo wohl meinst sind Ratengeschäfte. Ein beschränkt Geschäftsfähiger darf generell keine Ratengeschäfte/ geschäfte auf ratenzahlung abschließen.

    Das ergibt sich aus dem Wort "bewirkt" aus §110 BGB. Wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Kaufvertrag abschließt, dann muss er die Sache sofort bezahlen. bei einem Handyvertrag muss man da was monatlich zahlen, und daher ist der Vertrag unwirksam, es sei denn es handelt sich um Prepaid-Karten, die man ja sofort bezahlt.



    drafed-map schrieb:
    Ich habe nurnoch eine Frage: Wenn ein nicht geschäftsfähiger einkauft, kann der Kauf rückgängig gemacht werden.

    Genau genommen, kann der Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht werden, weil es überhaupt keinen kaufvertrag gegeben hat. Und wenn es keinen Kaufvertrag gegeben hat, dann kann er ja auch nicht rückgängig gemacht werden.
    Der kaufvertrag existiert nicht, aber es haben 2 Eigentumsübertragungen stattgefunden: Die des geldes und die des gegenstandes, beide sind rückgängig zu machen, da die Eigentumsübertragungen auf keiner rechtlichen grundlage stattgefunden haben.

    Als Zusatz: Ein Nicht-Geschäftsfähiger (nicht das 7. LJ vollendet) kann jedoch als Bote eingesetzt werden. zB wenn er von seinen eltern zur Bäckerei geschickt wird und für die Eltern 2 Brötchen kauen soll. Dann wird der vertrag zwischen den Eltern und dem bäcker abgeschlossen, und das kind übergibt nur die "Botschaft" bzw die willenserklährungen der Eltern.

    Beitrag zuletzt geändert: 11.12.2009 14:15:55 von sesch
  14. Ein bindender Vertrag ist für mich alles, was keine Einmalige Aktion ist, und was ich nicht jederzeit abbrechen kann.

    Wenn ich ein Brot kaufe, ist das eine einmalige Aktion. Ich gebe das Geld hin, und bekomme das Brot. Nicht bindend.

    Manche Bäckereien bieten an, z.B. jeden Dienstag Gebäck auszuliefern. Ich bekome jeden Dienstag ein Brot, und die Bäckerei bekommt immer ihr Geld. Ich kann aber jederzeit sagen, dass ich nicht mehr will, und die Aktion abbrechen. Nicht bindend.

    Jetzt möchte ich ein Handy haben. Natürlich PrePaid. Ich gebe immer dann Geld hin, wenn ich will. Und jedes mal, wenn ich mein Guthaben auflade, wiederhole ich selbst eine jedes Mal einmlaige Aktion. Nicht bindend.

    Einen Monat später will ich einen Vertrag haben. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Jeden Monat bin ich verpflichtet, 10€ zu zahlen. Ich bin nicht in der Macht, die Aktion zu jedem mir belibigen Zeitpunkt zu stoppen. Der Vertrag ist bindend.
  15. s***h

    drafed-map schrieb:
    Ein bindender Vertrag ist für mich alles, was keine Einmalige Aktion ist, und was ich nicht jederzeit abbrechen kann.

    Wenn ich ein Brot kaufe, ist das eine einmalige Aktion. Ich gebe das Geld hin, und bekomme das Brot. Nicht bindend.

    Manche Bäckereien bieten an, z.B. jeden Dienstag Gebäck auszuliefern. Ich bekome jeden Dienstag ein Brot, und die Bäckerei bekommt immer ihr Geld. Ich kann aber jederzeit sagen, dass ich nicht mehr will, und die Aktion abbrechen. Nicht bindend.

    Jetzt möchte ich ein Handy haben. Natürlich PrePaid. Ich gebe immer dann Geld hin, wenn ich will. Und jedes mal, wenn ich mein Guthaben auflade, wiederhole ich selbst eine jedes Mal einmlaige Aktion. Nicht bindend.

    Einen Monat später will ich einen Vertrag haben. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Jeden Monat bin ich verpflichtet, 10€ zu zahlen. Ich bin nicht in der Macht, die Aktion zu jedem mir belibigen Zeitpunkt zu stoppen. Der Vertrag ist bindend.


    Ich verstehe was du meinst, aber ich finde die Bezeichnung "bindend" etwas irreführend, denn auch wenn du zum Bäcker gehst und Brötchen kaufst ist der Kaufvertrag bindend (§433 BGB) und du kannst ihn ohne weiteres nicht rückgängig machen.

    Egal um welchen Vertrag es sich handelt, sobald auf den Antrag zum Abschluss eines Vertrages eine Annahme des Vertrages folgt, dann ist der vertrag generell bindend.

    In dem Fall ist es die Ratenzahlung die den Kaufvertrag nichtig macht.
    Der beschränkt Geschäftsfähige muss die Zahlung des Kaufpreises sofort bewirken, und sobald er einen Teil des kaufpreises später zahlen muss, ist der vertrag nichtig.
  16. r****x

    Selber einen Shop unter 18 zu führen ist in Deutschland verboten egal ob Groß oder Klein. Die Mwst übernimmt die Firma, d.h. du brauchst nichts zahlen, weil es die Firma macht und den Staat abbezahlt. Außerdem brauchst du einen Gewerbeschein, den du unter 18 Jahren gar nicht bekommst.



    Gruß Markus.


    EDIT:

    Und krisi12345 einen OnlineShop unter dem Namen deiner Elten zu führen ist verboten, du zahlst da Strafe wenn da jemand drauf kommt. Auch wenn du scheiße baust, bzw. Ware kommt nicht an, oder du verletzt Urheberrechte, sind deine Eltern Schuld. Vergiss es einfach. Es ist nicht leicht so ein Shop zu führen.




    Beitrag zuletzt geändert: 30.12.2009 22:38:42 von roenix
  17. Guten Tag, vorab is mein erster Beitrag hier ;)

    also ich hatte das Thema gerade in der 11. Klasse auf dem Wirtschaftsgymnasium.

    ungültig sind alle Rechtsgeschäfte (also JEDER Kaufvertrag = Jeder Kauf/Verkauf) die entweder von Geschäftsunfähigen (unter 7, oder geistig behindert u.a.), von beschränkt Geschäftsfähigen (7-14 Jahre) gegen den Willen der Eltern von betrunkenen oder gegen das Gesetzt verstoßend abgeschlossen wurden.

    Rückwirkend nichtig sind Rechtsgeschäfte die durch Arglistige Täuschung, durch einen Irrtum oder durch wiederrechtliche Drohung abgeschlossen wurden.

    Ein Kaufmann nach dem HGB darf nur eine Volljährige Person werden, aber als Prokurist (vertrender Geschäftsführer) kann ein Minderjähriger eingesetzt werden. (Geschieht am häufigsten durch Erbe)


    Hoffe ich konnte nen bisschen helfen..

    MfG
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