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Maskiert am Steuer sparsam blitzen lassen?

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  1. Autor dieses Themas

    hswlab

    Kostenloser Webspace von hswlab

    hswlab hat kostenlosen Webspace.

    Hab gerade einen interessanten Artikelel auf mopo gefunden

    Verkehrssünder, die auf Blitzerfotos oder Bildern einer Abstandsüberwachung nicht deutlich zu erkennen sind, müssen nicht zahlen. Der Fahrer muss klar identifizierbar sein - zeigt die Aufnahme keine charakteristischen Merkmale, kann er nicht belangt werden. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 2 Ss OWi 143/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.


    Wenn ich das richtig verstehe, können Motorradfahrer bis an ihr Limit heizen, ohne auf das Tempolimit achten zu müssen und maskierte Bankräuber im Fluchtwagen werden auch nicht zur Kasse gebeten? Da könnte doch jemand auf die Idee kommen im Halloween-Kostüm zur Arbeit zu fahren, damit er länger frühstücken kann :D.

    Die Entscheidung finde ich eigentlich ganz vernünftig, denn es sollte auch nur der zur Verantwortung gezogen werden, der auch am Steuer sitzt. Wenn man die Person am Steuer nicht klar erkennen kann, sollte nicht der Wagenbesitzer haften. Allerdings sehe ich bei einer solchen Regelung die Gefahr von Halloween auf Straßen. Was meint ihr dazu?
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  3. Gilt in Deutschland nicht auch noch das Vermummungsverbot?

    Also Halloween hinterm Steuer ist wohl nicht. Ausserdem wird beim PKW zuerst der Halter angeschrieben, beim Motorrad geht es im allgemeinen nicht, da diese vorne ja kein Kennzeichen haben.

    Dann muss der Halter eben sagen er wars nicht, und dann erst wird das Foto zu rate gezogen. Sagt dann der Halter nicht wer es war, kann er bei wiederholten verstössen dazu auferlegt werden ein Fahrtenbuch zuführen. Ein paar mal könnte man eventuell durch kommen, aber eben nicht für immer, ausser man ist ein eineiiger Zwilling. Da kann man nun wirklich nicht beweisen wer tatsächlich hinterm Steuer sass.

  4. burgi

    Co-Admin Kostenloser Webspace von burgi

    burgi hat kostenlosen Webspace.

    hswlab schrieb:
    Die Entscheidung finde ich eigentlich ganz vernünftig, denn es sollte auch nur der zur Verantwortung gezogen werden, der auch am Steuer sitzt. Wenn man die Person am Steuer nicht klar erkennen kann, sollte nicht der Wagenbesitzer haften.

    Das ist grundsätzlich richtig. Der Wagenbesitzer (Zulassungsinhaber) sollte wohl aber auch zu jedem Zeitpunkt wissen, wem er sein Fahrzeug geliehen hat. Von daher kann er ja, wenn er einen Strafbescheid zugestellt bekommt eine Lenkererhebung verlangen, und gut ist's.
    Ich finde es also so gesehen nicht richtig, dass jemand Gesetze brechen dürfte, nur weil er einen Masken-Fetisch hätte ...
  5. Hallo,

    wenn der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden kann, muss natürlich niemand zahlen.

    Es gibt aber auch andere Möglichkeiten der Identifizierung. Zum Beispiel könnte jemand im Zeugenbefragungsbogen der dem Fahrzeughalter zugeschickt bekommt, wenn er offensichtlich nicht der Fahrer war, den Fahrer angeben.

    Wen es mehrfach vorkommt, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, werden die Behörden einfach ein Fahrtenbuch anordnen. Das ist dann umständlich, kostet Geld, wenn es nicht geführt wird gibt es ein Bußgeld und die Behörden können, wenn sie einen Fahrer ermitteln wollen, einfach darin nachschauen.

    Also ist Maskieren um um zu schnell zu fahren eine Riskante Lösung.

    HR
  6. Eigentum verpflichtet heißt es im Gesetz, möchte ich noch ergänzen, dann mit dem vermummungsverbot und wenn dann was rauskommt, dann ist es mit Vorsatz... das macht die sache nciht unbedingt besser...
  7. s**************3

    Es soll auch vorkommen, dass man direkt rausgezogen wird, da ist die Lage dann eindeutig auch wenn es gelegentlich vorkommen soll, dass Fahrer und Beifahrer noch schnell die Plätze wechseln. Motorradfahrer werden acuh schon mal an Hand der Kleidung identifiziert; es liegt dann am Richter, ob er dem Fahrer glaubt Motorrad (gute Blitzer machen auch von hinten Bilder) und seine individuelle Kombi an jemanden ausgeliehen zu haben. Zeugenaussagen werden auf das Gegenteil hinweisen.
    Vermummungsverbot im strafrechtlichen Sinne gibt es nur bei öffentlichen Veranstaltungen. Im Strassenverker ist aber alles verboten, was die Sicht beeinträchtigen könnte; gerade im Fasching wird es bei Kontrollen aber bei einer Ermahnung bleiben, da ist ja eher die Frage ob Alkohol im Spiel ist. Wären Helme für Motorradfahrer nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wären sie also verboten ;)
  8. Hallo zusammen,

    es gibt doch die sogenannte Halterhaftung.
    Wenn also ein Blitzfoto nicht für die Identifikation reicht, wird bis zu einer bestimmten anstehenden Strafhöhe nichts weiter unternommen, da zu aufwendig.
    Wenn der Kollege aber mit 100 durch die Ortschaft brettert, wird der Halter definitiv angeschrieben und muss spätestens vor Gericht den Fahrer benennen oder selbst die Strafe antreten.

    Gruß
    R.K.
  9. Hallo,
    kircher schrieb:
    Hallo zusammen,

    es gibt doch die sogenannte Halterhaftung.
    Wenn also ein Blitzfoto nicht für die Identifikation reicht, wird bis zu einer bestimmten anstehenden Strafhöhe nichts weiter unternommen, da zu aufwendig.
    Wenn der Kollege aber mit 100 durch die Ortschaft brettert, wird der Halter definitiv angeschrieben und muss spätestens vor Gericht den Fahrer benennen oder selbst die Strafe antreten.

    Gruß
    R.K.


    Halterhaftung gibt es nur im Ruhenden Verkehr (z.b. bei Parkverstößen).
    Der Halter zahlt dann auch kein Bußgeld oder Strafe, sondern eine Verwaltungsgebühr zu Deckung der entstandenen Kosten.
    Diese Verwaltungsgebühr liegt soviel ich weiß irgenwo um 24€.

    Bei Geschwindigkeitsverstößen wird der Halter natürlich angeschrieben wenn der Fahrer den Behörden nicht bekannt ist. Es muss von den Behörden aber bewiesen werden wer gefahren ist. Wenn kein Fahrer ermittelt werden kann trägt die Staatskasse alle kosten, und es muss niemand eine Strafe zahlen. Wenn der Halter den Fahrer nicht benennt wird er ggf. dazu verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen.

    HR

    Beitrag zuletzt geändert: 20.1.2014 9:16:47 von beerbeer
  10. w********e

    ein anderes Problem ist, wenn sie dich anhalten und dich deswegen belangen, weil du mit der Maske zu wenig überblick hast(Gesichtsfeld eingeengt) oder zu wenig Bewegungsspielraum hast. Oder wenn es zu einem Unfall kommt, dann kann es sein, dass du aufgrund deiner Verkleidung auf einmal Mitschuld hast. Lieber ohne Maske gesittet fahren!
  11. Vermummt am Steuer geblitzt zu werden, bedeutet nicht gleich Straffreiheit.

    1) bei einem gemessenen Tempo-/Rotlichtverstoß wird immer zuerst der Halter angeschrieben. Dieser kann zwar von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, indem er den vermummten Fahrer/Fahrzeugführer schützt. Im Nachgang wird er aber von offizieller Seite meistens zur Führung eines Fahrtenbuches verdonnert, in dem sämtliche Fahrten mit Fahrer festzuhalten sind.

    2) Leider haben Motorradfahrer in Deutschland eine gewisse Narrenfreiheit, was Tempoverstöße angeht, da die meisten Blitzer nur von vorn blitzen. Da aber Zweikrafträder vorne kein Kennzeichen haben, lassen sich die Delinquenten auch nicht zuordnen. Anders verhält es sich bei stationären "Rundblitzern", die nicht nur von vorne blitzen, sondern auch von hinten (nachdem der Fahrer sie passiert hat).

    Empfehlung:
    einfach an die Geschwindigkeit halten, dann muß man sich über solche Fälle gar nicht erst Gedanken machen ...
  12. Vom Zeugnisverweigerungsrecht darf man nur Gebrauch machen wenn man das Auto einem nahen Verwandten geliehen hat. Wenn man das Auto einem Kumpel gibt dann muss man als Halter den Fahrer benennen sonst wird es teuer.
  13. lordoflima

    Admin Kostenloser Webspace von lordoflima

    lordoflima hat kostenlosen Webspace.

    all-in1 schrieb:
    Gilt in Deutschland nicht auch noch das Vermummungsverbot?



    Dieser Mythos immer... Es hat ja schon einen Grund wieso das "Vermummungsverbot" im VersG (Versammlungsgesetz) angelegt ist: "Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern".
  14. lordoflima schrieb:


    Dieser Mythos immer... Es hat ja schon einen Grund wieso das "Vermummungsverbot" im VersG (Versammlungsgesetz) angelegt ist: "Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern".


    Ist es hinterm Lenkrad nicht anders? Man würde ja auch dort die Feststellung der Identität verhindern.
  15. lordoflima

    Admin Kostenloser Webspace von lordoflima

    lordoflima hat kostenlosen Webspace.

    § 17a
    (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel ...


    Ist man im Auto auf einer öffentlichen Versammlung?
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