Gleichstellung - Antragstellung / Frage ...
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Hallo,
ich habe mal eine Frage zu dem "Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)"
Da ich ja einer festen Arbeit nachgehe aber leider immer wieder die Befürchtung habe dieser Arbeit nicht mehr gerecht zu werden würde ich mich gerne ein wenig zwecks "besonderen Kündigungsschutz" absichern.
Nun stellt sich für mich die Frage welche Art von Krankheiten aufgenommen werden, sodass ich mit diesem Antrag auch durch komme.
1. - leide ich unter einer Erbkrankheit namens Tremor
2. - habe ich über 10 Jahre lang alles an D**** genommen was es für Geld zu kaufen gab, davon bin ich aber selbständig wieder los gekommen, doch habe ich das Gefühl das diese Zeit nicht spurlos an mir vorbei gegangen ist, was ja auch eigentlich verständlich ist!
- Konzentrationsschwierigkeiten
- Schlaflosigkeit sind nur ein paar Symptome die es zu nennen gibt.
3. - Irgendwann habe ich mich dann mit diversen Medikamenten "ruhig gestellt" Medikamente von denen ich aber leider nie weg gekommen bin.
Nun stellt sich für mich die Frage ob es Sinn machen würde laut meiner Lebensgeschichte diesen Antrag zu stellen ... und vor allem was ich als Krankheit benennen sollte.
Ich hoffe hier kennt sich jemand mit dieser Thematik aus und kann mir Ratschläge geben.
MfG -
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Hast du denn einen bestätigten Grad der Behinderung?
Ganz interessant im Zusammenhang mit dem von dir genannten D-Problem finde ich diesen Artikel:
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101315-ist-chronischer-alkoholkonsum-eine-grad-der-behinderung -
Ohne (anerkannte) Behinderung keine Gleichstellung mit Schwerbehinderten. Hier noch ein Link zum Weiterlesen
http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9216/grad_der_behinderung_gdb -
Hallo
Menschen sind nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX schwerbehindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt.
Diese Gleichstellung erfolgt nur auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Demnach können Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, mit schwerbehinderten Menschen (also Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie ohne diese Gleichstellung ihren Arbeitsplatz nicht behalten können oder dass sie die Gleichstellung zur Erlangung eines neuen, geeigneten Arbeitsplatzes benötigen.
Wikipedia^
D.h. bei dir muss ein Grad der Behinderung von mindestens 30 festgestellt werden. Wer so etwas feststellen kann weiß ich nicht, würde mal vermuten ein Psychiater (bei Medikamenten/Drogenkonsum).
mfg -
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