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  1. Autor dieses Themas

    loma

    loma hat kostenlosen Webspace.

    Hallo,

    ich habe Gewerbe und habe mal eine frage dazu. Ich sehe öfter im Internet folgenden Text:


    Für Onlinehändler, die grundsätzlich Gewerbetreibende sind, sieht das Steuergesetz die Buchführungspflicht vor, sobald folgende Grenzen überschritten werden:

    Umsatz von mehr als 500.000 € oder
    Gewinn von mehr als 50.000 €

    Die einzubeziehenden Größen (Umsatz und Gewinn) müssen jeweils im Einzelfall berechnet werden.


    Ich habe damals angekreuzt das ich eine EÜR mache. Ich komme auch nicht über diesen Gewinn. Laut diesem Text muss ich also überhaupt keine Buchführung machen oder? Also kann ich mir es ersparen die Rechnungen sowie die Kontoauszüge abzuheften und einfach eine Liste führen wo drauf steht was eingenommen und ausgeben wurde und dieses abheften, oder verstehe ich da was falsch?

    Lieben Gruß :)

    Beitrag zuletzt geändert: 29.9.2011 16:57:23 von loma
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  3. infinitysounds

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    Nein, du musst das nicht unbedingt abheften, doch ist es keine gute Idee das zu vernachlässigen!!!

    Die Buchführung ist in diesem Zusammenhang nur nötig, dabei höheren Umsätzen/Gewinnen eine Betriebsprüfung möglich ist.

    NIEMALS denken, ich muss nicht, also nicht nötig, im Zusammenhang Gewerbe immer Buchführen, sonst kann auch die Steuererklärung echter Stress werden!!!
  4. g****e

    Ich würde empfehlen, IMMER die Buchführung fortzuführen, zumindestens Belege, Rechnungen und Kontoauszüge abzuheften. Normalerweise kann es auch zu einer Betriebsprüfung kommen, soweit ich es aus meinen Erfahrungen her kenne, und bei einer Betriebsprüfung kann nach alle dem gefragt werden. Wenn du dem nicht Folge leisten kannst weiß ich nicht, was passiert, aber es ist nicht angenehm. 10Jahre rückwirkend musst du alles bescheinigen können (An Rechnungen etc) , so ist das zumindestn in den Betrieben von bekannten und Freunden.

    So, was ich auch mal aus dem Steuerfach gehört habe: Einmal Steuererklärung immer Steuererklärung, das Finanzamt fordert das irgendwie immer wieder nach.

    Buchführung also immer machen, es hat außerdem für dich gewisse Übersichtsvorteile.

    Alle angaben ohne Gewähr, ich erzähle nur von Erfahrungen mit Selbstständigkeit und meinem Laienwissen^^
  5. t***s

    *lach*
    Ja - das siehst du völlig falsch. Mit "Buchführungspflicht" ist in dem Kontext mit den genannten Grenzen die Bilanzierung, sprich also die "doppelte Buchführung" gemeint. Alle anderen Steuerpflichtigen müssen ihre Gewinne per 4/3-Rechnung (EStG §4 Abs. 3 Einnahme-Überschuss-Rechnung) ermitteln und können auf das "Führen von Büchern" (Buchführung = Bilanz / Bilanzierung) verzichten.
    Zitat:
    "...(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen...."

    Und selbstverständlich musst du deine Angaben jederzeit in einem übersichtlichen und geordneten Rahmen belegen können. Also alle Belege in einen blauen Sack rein und dem Prüfer vom Finanzamt vor die Füße stellen gilt nicht. Da kannst du genausogut gar nichts abgeben....
  6. Du musst natürlich weiterhin deine Belege aufbewahren und ordentlich sortieren. Grundssätzlich geht es darum ob eine einfache Überschussrechnung reicht (was bei dir ja nach deinen Angaben) der Fall ist oder du verpflichtet bist den Aufwand der "doppelten" Buchführung zu betreiben. Auch wenn du nicht dazu verpflichtet bist kann es aus steuerlichen Gründen trotzdem interessant sein dies zu tun. Wenn du einmal damit angefangen hast musst du es afair aber weiterführen. Am besten redest du darüber mit deinem Steuerberater (notfalls einen suchen) der kann dir das ganze besser und genauer erklären.
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