Ersteigerung von De Domain - Wohnort in DE? - Alter?
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Hallo,
wenn man sich eine registrieren">Domain ersteigert, muss man ja seine Daten angeben. Normalerweise muss man im Land wohnen und diese Adresse angeben und ebenfalls 18 sein. Giltes dies beides auch bei ersteigerten Domains, oder kann man auch anderswo wohnen? Aber das Alter ist überall pflicht, richtig? -
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Eine ersteigerte .de Domain ist genau das gleiche, wie eine gekaufte .de Domain. In dieser hinsicht gibt es also schon einmal keine Unterschiede. Es kommt auch darauf an, von welchem Land aus du die .de Domain Registrieren möchtest. Wohnst du z.b. in Österreich, kannst du Problemlos die Domain Registrieren. (Quelle: klamm.de) Ich vermute aber, dass du auch aus der Schweiz das Problemlos durchführen könntest.
Das Alter spielt meines Wissens nach keine Rolle. Du musst nicht zwangsläufig 18 Jahre sein, damit du eine Domain Registireren kannst. -
Frage des Wohnortes:
Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilpro-zessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist.
Quelle: http://www.denic.de/domainbedingungen.html
Die Frage der Volljährigkeit beantwortet sich schon darin, dass du vor dem erreichen deines 18ten Lebensjahres nur bedingt Geschäftsfähig bist, also einen solchen Vertrag (theoretisch) nicht abschließen dürftest. -
ra1n schrieb:
Frage des Wohnortes:
Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilpro-zessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist.
Quelle: http://www.denic.de/domainbedingungen.html
Die Frage der Volljährigkeit beantwortet sich schon darin, dass du vor dem erreichen deines 18ten Lebensjahres nur bedingt Geschäftsfähig bist, also einen solchen Vertrag (theoretisch) nicht abschließen dürftest.
Ich will aber keine Domain kaufen, sondern ersteigern, da ist ein Unterschied. Das mit dem Wohnort wär also geklärt, sozusagen ist Lima-City mein admistrativer Ansprechpartner, oder seh ich da was falsch? Ob jetzt ein Vertrag bei der ersteigerung entsteht ist die andere Frage, ich kaufe ja nichts. Also bleibt die Alters-Frage noch. -
c143 schrieb:
ra1n schrieb:
Frage des Wohnortes:
Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilpro-zessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist.
Quelle: http://www.denic.de/domainbedingungen.html
Die Frage der Volljährigkeit beantwortet sich schon darin, dass du vor dem erreichen deines 18ten Lebensjahres nur bedingt Geschäftsfähig bist, also einen solchen Vertrag (theoretisch) nicht abschließen dürftest.
Ich will aber keine Domain kaufen, sondern ersteigern, da ist ein Unterschied. Das mit dem Wohnort wär also geklärt, sozusagen ist Lima-City mein admistrativer Ansprechpartner, oder seh ich da was falsch? Ob jetzt ein Vertrag bei der ersteigerung entsteht ist die andere Frage, ich kaufe ja nichts. Also bleibt die Alters-Frage noch.
Ersteigern = Kauf mit Gutschein über 1 Jahr. ;) -
tchab schrieb:
c143 schrieb:
ra1n schrieb:
Frage des Wohnortes:
Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilpro-zessordnung, § 132 der Strafprozessordnung, § 56 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ist.
Quelle: http://www.denic.de/domainbedingungen.html
Die Frage der Volljährigkeit beantwortet sich schon darin, dass du vor dem erreichen deines 18ten Lebensjahres nur bedingt Geschäftsfähig bist, also einen solchen Vertrag (theoretisch) nicht abschließen dürftest.
Ich will aber keine Domain kaufen, sondern ersteigern, da ist ein Unterschied. Das mit dem Wohnort wär also geklärt, sozusagen ist Lima-City mein admistrativer Ansprechpartner, oder seh ich da was falsch? Ob jetzt ein Vertrag bei der ersteigerung entsteht ist die andere Frage, ich kaufe ja nichts. Also bleibt die Alters-Frage noch.
Ersteigern = Kauf mit Gutschein über 1 Jahr. ;)
Danke -
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