Der Kläger beanstandet zu Recht die Verwendung der Klausel z
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Hier Ist Formular Für Wiederspruch gegen 12 Euro Mahngebühren für 1und1
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]Name Vorname
Staße Nr
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An
1&1 Internet AG
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabau
Ihre Rechnung/Mahnung vom Datum
Kunden Nr 00000
Stadt .Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass die geltend gemachten Mahnkosten/Inkassokosten/Rücklastschriftgebühren in Höhe von 54,14 EUR von mir nicht anerkannt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die geforderten Kosten nicht erstattungsfähig.
Ich fordere Sie daher auf, bis spätestens zum 01.01.2013 das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung anzuerkennen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, werde ich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Grund
Der Kläger beanstandet zu Recht die Verwendung der Klausel zu Ziffer 6.9 der AGB, die folgenden Inhalt hat:
„(6.9) Bei Rücklastschriften berechnet [Beklagte] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für [Beklagte] angefallenen Bankgebühren.“ (…)
Die Berufung des Klägers rügt zu Recht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten als Schadensersatz nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.09 – Xa ZR 40/08 – NJW 2009, 3570). Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Untemehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH ebd.).
Die Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von 1&1 gegen die Nichtzulassung der Revision mittlerweile als unzulässig verworfen (Az. III ZR 229/10), so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist.
vorsicht Konto Kontrolle
es ist schön Passier Das die 1und1 ohne Deine einverständnis von Konto die 12 Euro Abgebucht
Glieich zu Bank/Sparkasse und bitten um rückbuchung
dazu Folgende Formular
schreiben sie Als Grund
1.Sie Haben Kein Berechtigung Ohne Meine Einverständnis Keine Konto Aktivitäten Durch Zuführen
2 Sie Verstoßen Gegel Urteit OLG Koblenz. Urteit von 30.12.2010 Az. 2 U 1388/09 Aktenummer 2 1388/09
.........................................................................................
Hier mit hab ich Auftrag gegeben Die Sparkesse Die 12 Euro Zurück zu buchen
Beleg Sparkasse Datum
Bitte unterlassen sie das in Zukunft sonst Muße ich gezwungen ermächtigung entziehen
und sie kriegen Geld nur mit überweisung
unterschrieft
Anlage
Pdf Datei Einzugsermaechtigung.pdf
Fügen sie noch Einzugsermaechtigung dazu in pdf oder JPG
und hier noch ein gutte Paragraph zuwiesen
hier noch mal die Tabelle
Zahlungerinnerung: zehn bis vierzehn Tagen nach Fälligkeit der Rechnung
1. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Versand der Zahlungerinnerung
2. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Versand der 1. Mahnung
3. Mahnung: Versand am besten per Einschreiben (ohne Rückschein), Androhung gerichtlicher Schritte (Mahnbescheid, Inkasso u.ä.), fünf bis acht Tage nach der 2. Mahnung
§ 45k TKG [Sperre]
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
Beitrag zuletzt geändert: 19.1.2013 20:55:51 von tshaika -
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Mangels Diskussionsgrundlage verschoben ...
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burgi schrieb:
Mangels Diskussionsgrundlage verschoben ...
Diskussionsgrundlage? Ich habe nicht mal verstanden, was man mir mit dem langen Text mitteilen möchte. -
Deutsch ist doch eine schwere Sprache.
Im Grunde geht es darum, dass jemand seine Rechnung nicht bezahlt hat. Da hat 1und1 natürlich das Recht einer Mahnung. Nur tauchen in den Mahngebühren fälschlicherweise Gebühren für Rücklastschriften auf, die laut BGH nicht gefordert werden dürfen.
Zumindest so wie ich den ersten Teil verstanden habe. Danach war mir das Deutsch doch viel zu schlecht, um weiter lesen zu wollen. -
fatfreddy schrieb:
burgi schrieb:
Mangels Diskussionsgrundlage verschoben ...
Diskussionsgrundlage? Ich habe nicht mal verstanden, was man mir mit dem langen Text mitteilen möchte.
Er hat vergessen innerhalb von 14 Tagen seine 1&1 Rechnung zu bezahlen (die am 1.1. versendet wurde automatisch durch 1&1) und fühlt sich nun im Recht und will die Mahngebühr nicht zahlen, da sie falsch deklariert sind :D
Und weil irgend ein Jurist dazu einmal Stellung bezogen hat, denkt er, er könne auf simple Art diesen Gebühren umgehen, bedenkt aber dabei nicht, wie viel ihn ein evtl. Streit im schlimmsten Falle kosten könnte...
Jedem das sein....ich würde in solch einem Falle sagen: "Lehrgeld"
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