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Ansprüche von eBay-Verkäufer bei fehlerhaftem Angebot

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  1. Autor dieses Themas

    ferdinand24

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    ferdinand24 hat kostenlosen Webspace.

    Hallo zusammen,

    folgendes eBay-Angebot:
    Artikel: 1,00 EUR Sofortkauf
    Porto: 14,00 EUR

    Wenn man also einen der Artikel kauft, bezahlt man 15,00 EUR. So viel kostet der Artikel auch regulär.
    Das Angebot war aber so eingestellt, dass man nur EINMAL Versandkosten zahlt.
    Ich habe daraufhin 82 dieser Artikel gekauft (habe auch Verwendung dafür).
    Zuerst 17, dann nochmal 35 und schließlich nochmal 30 und habe dafür 82,00 + 3*14,00 = 124,00 EUR bezahlt. Die Bestellungen lagen eine Zeit auseinander.

    Der Verkäufer hat natürlich Miese gemacht.
    Heute bekam ich eine Nachricht von ihm, in der er seinen Fehler bemerkt und mich bittet, ihm doch 7,00 EUR pro Artikel noch zu zahlen, also zusätzlich 574,00 EUR.
    Ich verstehe seine Situation ja prinzipiell. Schlussendlich ist es aber sein Fehler.

    Ich hätte die Artikel jedoch für 8,00 nicht gekauft, weil mir das zu teuer ist.
    Ich bin aber kein Unmensch und wäre bereit, ihm 82 Euro noch zu zahlen.


    Nun aber andersherum:
    Welche Ansprüche hat er überhaupt? Das Angebot war nunmal so ausgelegt.
    Untersteh ich auch nur irgendeiner Verpflichtung ihm gegenüber, außer der moralischen?
    Er hätte schließlich schon nach der ersten Bestellung bemerken können, dass das ihm ein Fehler unterlaufen ist...


    gruß,
    ferdinand24
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  3. Wenn das Angebot so war, die Versandkosten extra ausgeschrieben waren, und der Stückpreis, dann hat er überhaupt keine Ansprüche! Schon gar nicht, wenn der ganze Kauf schon abgewickelt ist!

    P.S: Und ganz ehrlich: Wenn er schreibt, dass die Versandkosten 14€ sind, und der Stückpreis 1€, und er kommt damit nicht aus, dann ist das sein Pech! Versandkosten sind ja schließlich nicht dafür da den Kaufpreis versteckt in die Höhe zu treiben, sondern um den Artikel von ihm zu dir zu bringen! Somit brauchst du dir auch moralisch keine Gedanken machen, er wollte 1€ pro Stück, und die hat er bekommen! Und sogesehen lass dich lieber gar nicht darauf ein evtl noch 82€ zu zahlen!
  4. t*****b

    Ein Angebot ist soweitich weiß bindend, es sei denn, Es ist ein freibleibendes Angebot, was ih bei eBay aber nich denke, weiß es aber auch nucht ganz genau. In wie weit der Händler durch die eBay-AGB geschützt ist, kann ih dir auch nicht sagen, könnte für ihn aber ein Anhaltspubkt seib, sich aud sortige Klauseln zu berufen. Ansonsten muss er für seineb Schaden gerade stehen, denn Dummheit schützt vor Strafe nicht. Ich würde an deiner Stelle ihm klar machen, dass du auf den vereinbarten Preis beharrst. Dann wirst du sehen, wie er reagiert und kannst am besten darauf eingehen.
  5. Die AGB von Ebay haben keinen Einfluß auf das Vertragsverhältnis von Anbieter und Käufer!

    Der Händler hätte sich VOR Auslieferung der Ware auf einen Irrtum berufen können und die Annahme der Bestelleung verweigern können. (Dazu gibt es sogar schon Urteile. z.B. Den Sofortkauf eines Porsche für 1€, angeboten von einer frustrierten Ex-Ehefrau.)

    Da er aber geliefert hat, hat er den Auftrag zu diesen Konditionen angenommen und durch Lieferung auch den Preisen zugestimmt. Einen Anspruch auf spätere Nachzahlung hat er meines Wissens nicht.

    Dies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung, auf die Du dich im Zweifelsfalle stützen solltest. Wie üblich, hilft da nur die Befragung des Anwaltes deines geringsten Mißtrauens. :wink:

    FF
  6. kaetzle7

    Moderator Kostenloser Webspace von kaetzle7

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    Da gab es doch mal den extremen Fall, bei dem eine Frau ein neues Haus um 2,50 Euro ersteigert hatte. Ebay selbst hatte sich in den Streit nicht eingemischt, die beiden mussten das Ganze vor Gericht ausfechten. Erschwerend kam damals hinzu, dass der Verkäufer eine Klausel in das Angebot geschrieben hatte "Irrtum vorbehalten, nicht unter 104.000 Euro bieten, das Haus kann unter diesem Preis nicht gebaut werden.". Das Ganze endete in einem Vergleich zwischen den Parteien.

    Außerdem:
    Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zur Wirksamkeit von Internetauktionen des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2000 bestätigt. Damit wurde der Klage eines Mannes stattgegeben, der einen nach Verkaufsliste damals 57 000 Mark teuren VW Passat als Schnäppchen für knapp die Hälfte des Preises ersteigert hatte.
    (http://www.focus.de/digital/diverses/ebay-versteigerung_aid_85222.html).
    D.h. für mich zusammengefasst: Ersteigerte Artikel gehören dir rechtsverbindlich zu dem Preis, mit dem du sie ersteigert hast. Der Verkäufer könnte höchstens vor Gericht klagen, was er aber angesichts der relativ geringen Summe sicher nicht machen wird.

    Natürlich ist auch das keine verbindliche Rechtsauskunft...
  7. Anders liegt ja nur der Fall des Porsche von "fatfreddy", den die Ex verkauft hatte: Wenns nicht ihrer ist, dann hätte sie ihn halt auch überhaupt nicht verkaufen dürfen!
  8. Sobald sich beide Parteien (Verkäufer und Käufer) auf einen Preis geeinigt haben und beide die Akzeptanz des Angebots bestätigt haben, ist der Kauf rechtskräftig. Hast du ihm das Geld gegeben und er dir daraufhin die Ware geschickt, ist der Tausch sogar schon von Statten gegangen und er kann nichts mehr tun, so lange er nichts findet, was den gesamten Kauf rechtlich unmöglich macht. Wenn du ihm das Geld schickst (den Teil, den du bezahlen würdest), dann musst du dies ausdrücklich als Geschenk darstellen, denn sonst könnte er dir vielleicht einen Strick daraus drehen, weil du damit ja vielleicht eingewilligt hättest, ihm den Betrag, den er in den Miesen ist, zu erstatten. Du bist meiner Ansicht nach auf jeden Fall im Recht, verspiele dir das also nicht, indem du unüberlegte Handlungen ausübst. Ist der Handel gelaufen und beide Parteien haben die getauschte Ware, musst du keinen Cent mehr bezahlen.

    chst schrieb: Anders liegt ja nur der Fall des Porsche von "fatfreddy", den die Ex verkauft hatte: Wenns nicht ihrer ist, dann hätte sie ihn halt auch überhaupt nicht verkaufen dürfen!
    Das wäre ein Beispiel, wie man einen Kauf entkräftet. Der Händler wird das aber bestimmt nicht behaupten, sonst wäre er ja auch noch gleich ein Betrüger.

    Aber wie alle anderen hier bin auch ich kein Anwalt, somit stellt dies auch keine Rechtsauskunft dar.
  9. Rechtlich gesehen, brauchst du mit Sicherheit nichts mehr zahlen. Sobald der Verkäufer das Geld genommen hat und die Ware schon verschickt hat, ist der Kauf zustandegekommen. Der Verkäufer kann sich zwar evtl. auf Irrtum berufen. In deinem Fall ist allerdings die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass er da von einem Gericht Recht bekommt.

    Davon abgesehen, finde ich es ohnehin sittenwidrig sein Geld mit dem Versand zu machen und nicht mit der Ware.

    Beitrag zuletzt geändert: 23.9.2010 13:48:16 von workhappy
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