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Für wen gilt das Grundgesetz?

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  1. Autor dieses Themas

    nikic

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    Was sich mir bis jetzt noch nicht wirklich erschlossen hat, ist für wen das Grundgesetz eigentlich gilt. Art. 1 Abs. 3 GG bindet die gesetzgebenden, vollziehenden und rechtssprechenden Gewalten. Von Personen ist aber nie die Rede.

    Kann also nur der Staat gegen das Grundgesetz verstoßen oder auch Ich, als natürliche Person?
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  3. Du kannst auch dagegen verstoßen ... z.B. gegen Artickel 2, Abs. 2: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [...]"

    Wenn du jemanden körperlich Verletzt hast du gegen dieses Grundrecht verstoßen und kannst dafür auch bestraft werden.

    Beitrag zuletzt geändert: 26.2.2011 21:06:28 von groovestreet
  4. thoba

    Co-Admin Kostenloser Webspace von thoba

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    Das Grundgesetz (GG) gilt lt. Präambel für das gesamte deutsche Volk.

    Unmittelbar binden tut es jedoch nur den Staat und dessen Organe. Gergelt sind elementare Dinge zu den Rechten im Staat und zum Aufbau des Staates.

    Auf Grundlage dessen sind entsprechende Gesetze erlassen worden. Diese Gesetze binden die Einzelpersonen.

    Beispiel: Zu den Grundrechten gehört das Briefgeheimnis. Das ergibt sich aus Art. 10 GG. Der Staat darf Deine Post also nicht öffnen. Macht er dies, verstößt er direkt gegen die Verfassung, also gegen das Grundgesetz.

    Öffnest Du hingegen einen Brief Deines Nachbarn, begehst Du eine Straftat nach § 202 Strafgesetzbuch (StGB).

    Beitrag zuletzt geändert: 26.2.2011 21:07:25 von thoba
  5. Das deutsche Grundgesetz gilt für jeden, der sich auf deutschem Grund und Boden befindet. Das ist nicht nur Deutschland an sich, sondern auch deutsche Vertretungen im Ausland, wie z.B. Botschaften und Militärstützpunkte. Das Grundgesetz regelt aber ebenso, wie sich die Staatsgewalten zu verhalten haben.
  6. Grundsatz: Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
  7. Autor dieses Themas

    nikic

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    @thoba: Okay, das ist alles was ich wissen wollte. Das Grundgesetz bindet also nur den Staat. Mich kann der Staat dann durch Gesetze binden, welche dem Grundgesetz entsprechen.
  8. So kann man das sagen. Das Grundgesetz stellt gewisse Rechte für alle Einwohner sicher. Weder andere Bürger, noch der Staat, dürfen diese Rechte verletzen.
  9. drafed-map schrieb:
    So kann man das sagen. Das Grundgesetz stellt gewisse Rechte für alle Einwohner sicher. Weder andere Bürger, noch der Staat, dürfen diese Rechte verletzen.


    Naja Einwohner ist da nicht ganz so eindeutig wie es klignt. Wenn im Grundgesetz von Bürger die Rede ist betrifft das nur Menschen mit Staatsbürgerschaft und demzufolge haben nur diese dann Recht auf Teile des Grundgesetzes, wie etwa das Wahlrecht (es gibt allerdings soweit ich weiß keine besonderen Einschränkungen für Bürger die man übertreten könnte). Aber man kan niemanden auf die Verletzung des Grundgesetzes verklagen, dazu braucht man den Strafbestand, der durch Gesetze geregelt wird. Nur vor dem Verfassungsgericht können Maßnahmen und Gesetze des Staates angefochten werden, die gegen das Grundgesetz verstoßen.
  10. reimann schrieb:
    ...Nur vor dem Verfassungsgericht können Maßnahmen und Gesetze des Staates angefochten werden, die gegen das Grundgesetz verstoßen.


    Das ist so nicht richtig.
    Verstoßen Behörden beispielsweise gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, so können betroffene Bürger Klage erheben. Das Verfassungsgericht ist in diesem Fall nicht zuständig, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
  11. Autor dieses Themas

    nikic

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    Verstoßen Behörden beispielsweise gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, so können betroffene Bürger Klage erheben. Das Verfassungsgericht ist in diesem Fall nicht zuständig, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

    Verstehe ich nicht recht. Was ist "Selbstbindung der Verwaltung" und was hat das mit der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG, den du erwähnst) zu tun? Und warum ist das VerfG in diesem Fall nicht zuständig?
  12. Selbstbindung der Verwaltung bedeutet, dass Behörden von ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht ohne rechtfertigenden Grund abweichen dürfen.
    Beispiel: Ein Bürger B möchte nachträglich eine Garage an sein Wohnhaus anbauen. Er beantragt deshalb bei der zuständigen Baubehörde eine Baugenehmigung. Der Antrag wird versagt, obwohl entsprechende Bauanträge der Nachbarn von B in der Vergangenheit ausnahmslos genehmigt worden sind. Kann die Behörde keine triftigen Gründe für diese Ungleichbehandlung nachweisen, so hat eine Klage von B Aussicht auf Erfolg.
    Der Zusammenhang mit Gleichheit vor dem Gesetz sollte nun klar geworden sein.

    Nun zu deiner nächsten Frage:
    Die Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Behörde im Beispielsfall entstammt dem öffentlichen Recht. Die Streitigkeit ist nicht (!) verfassungsrechtlicher Art, da keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt. Ferner liegt keine ausdrückliche Zuweisung zu einem anderen Gericht vor. Daher ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

    Beitrag zuletzt geändert: 27.2.2011 1:32:33 von estezed
  13. reimann schrieb:
    Naja Einwohner ist da nicht ganz so eindeutig wie es klignt. Wenn im Grundgesetz von Bürger die Rede ist betrifft das nur Menschen mit Staatsbürgerschaft und demzufolge haben nur diese dann Recht auf Teile des Grundgesetzes
    Nein, das kann auch nicht sein. Bürger ist man erst, wenn man volljährig ist; Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten darf man ebenso wenig zusammen schlagen, wie Deutsche (also diese illegalen Einwanderer werden auch geschützt); und wenn man sich in einem anderen Land aufhält, hat man auch dann, wenn man eine deutsche Staatsbürgerschaft hat, keinen Anspruch auf das, was in der Verfassung steht.
  14. Die Bürger-Diskussion ist im Übrigen obsolet, da das Grundgesetz nur zwischen sog. Deutschen- und Jedermann-Grundrechten unterscheidet.
    Ein weiterer Problemkreis stellt sich allerdings im Bezug auf EU-Bürger, die grundsätzlich wie Deutsche behandelt werden müssen, soweit EU-Recht eine Diskriminierung verbietet.

    Beitrag zuletzt geändert: 27.2.2011 9:34:43 von estezed
  15. nein ein Staat kann nicht gegen den Grundgesetz vertoßen, es sei denn es liegt ein Gefahr der offentliche Sicherheit solande dies nicht von ein Gesetz eingegriefen ist.

    um dagegen vorzugehen muss man eine Anfechtungstlage beim Verwaltungsgericht begehren.
    es sollte vor allem zulässig und bergündet § 42 VwGo ff.
  16. nikic schrieb:
    Was sich mir bis jetzt noch nicht wirklich erschlossen hat, ist für wen das Grundgesetz eigentlich gilt. Art. 1 Abs. 3 GG bindet die gesetzgebenden, vollziehenden und rechtssprechenden Gewalten. Von Personen ist aber nie die Rede.

    Kann also nur der Staat gegen das Grundgesetz verstoßen oder auch Ich, als natürliche Person?
    Erstmal nur der Staat, wie oben gepostet wurde, es gibt aber auch Ausnahmen, siehe hier.

    In den USA ist das alles etwas simpler (imho besser) geregelt, da gibt es die State Action Doctrine, die besagt, dass die Grundrechte immer nur Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind.
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