eigentlicher Mord als Totschlag gewertet?
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Nach §211(2) ist man Mörder, wenn man
- aus Mordlust
oder
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
oder
- aus Habgier
oder
- aus anderen niedrigen Beweggründen
UND
- heimtückisch
oder
- grausam
oder
- mit gemeingefährlichen Mitteln
oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
einen Menschen tötet. Was ist aber, wenn keiner dieser Gründe zutrifft? Wieso hat der Gesetzgeber nicht einfach "Mörder ist, wer einen Menschen ohne militärischen Hintergrund und nicht zur Verteidigung seines eigenen Lebens tötet." geschrieben? Das währe sehr viel eindeutiger gewesen.
Ich denke, dass es mit der aktuellen Gesetzlage eventuell einen Weg für einen Mörder geben könnte, seiner Strafe zu entfliehen, da die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, was natürlich nicht passieren sollte.
Es heist immer, dass das Verbrechen "Totschlag" lautet, wenn eine Tötung spontan beschlossen wurde, aber laut des nächsten Paragraphen ist jeder "nur" Totschläger, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Von "spontan" oder "geplant" steht da nichts. -
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Sowohl Mord als auch Totschlag werden vorsätzlich verübt. Ansonsten liegt fahrlässige Tötung vor gemäß § 222 StGB vor. D.h. selbst wenn das Gericht nicht einen der Gründe für einen Mord bzw. Totschlag findet, liegt eine fahrlässige Tötung vor. Außerdem heißt es in § 221StgB:
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(Quelle: dejure.org)
Deine Variante wäre nicht eindeutiger, sondern komplizierter. So müsste in den Folgeparagraphen für Totschlag, Fahrlässige Tötung, usw. diese Klausel erst wieder negiert werden, was eine Unsicherheit nach sich zieht. -
Ich denke das mindestens eines der Mordmerkmale erfüllt sein muß um eine Verurteilung wegen Mordes erreichen zu können.
Spannend finde ich es oft, wenn ein Anwalt aus Mord Totschlag machen will.
Wenn ein Beschuldigter sich eine Tatwaffe besorgt hat (Schußwaffe z.B.) , die Tat begeht und dann sagt "Ich bin ausgetickt,ich wußte nicht was ich tat"
Da hat der Anwalt eine Situation, die er zu nutzen versuchen kann, um für den Beschuldigten Totschlag heraus zu holen.
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Ganz einfach: Weil nicht jede Tötung eines Menschen durch einen anderen ein Mord ist. Es gibt eben auch solche Sachen wie Totschlag, fahrlässige Tötung usw. Aber soll jemand, weil er aus notwehr handelt, jemanden im Straßenverkehr "ausversehen" totfährt oder jemanden bei einer Schlägerei unglücklich erwischt und somit tötet, genauso behandelt werden, wie jemand der ein Kind zu Tode quält, nur weil er Spaß daran hat?
Bei einem wahren Mörder ist zumindest einer der o.g. Gründe jawohl gegeben. Die "niederen Beweggründe" jetzt mal vorrausgesetzt. Das ist ja eh absolutes Ausschlusskriterium zum Mord. Wer aus solchen Beweggründen handelt, der handelt doch auch immer grausam, heimtückisch oder gemeingefährlich, oder? Der Sonderfall der verdeckung einer Straftat kommt ja noch hinzu.
Fazit: Ich würde nicht sagen, die Gesetze sind so, wie sie sind, damit nicht das gegenteil eintritt: Dass ein eigentlicher Totschlag als Mord gewertet wird. -
kompliziertes thema aber wenn zum beispiel jemand bei er schlägerei einen um brignt wars im grunde ausversehen
ums mal harmlos auszudrücken
es war halt totschlag und kein geplanter mord
dazukommt das je nach rechts grundlage das anders betrachtet wird
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag
http://de.wikipedia.org/wiki/Mord
und da hat jedes land auch so seine eigene vorstellung
ich denk mal das ein mord eine gewisse planung voraussetzt
oder zu mindest einen entschluß mit der absicht zu töten
deshalb ist auch die tat im affekt ausgeschloßen in deutschland jedenfalls
auch wenn eine tat im affekt geschah
aber eine absicht zu töten und eine planung voraus gegangen ist
kann es wohl als mord betrachtet werden
im übrigen warum sollten wir militärische dinge den ausklammern
sind die previligiert oder so?
ist der sinn einer waffe nicht zu töten bzw. zu verletzen
is schon was anderes was totschlag in notwehr finde ich
können polizisten ja auch tun
aber im grunde genommen
hat jeder die berechtigung sich als autonom zu erklären und mit der waffe gegen deutschland oder wen auch immer zu kämpfen
autorisiert durch sich selbst
und alles was er wäre ist ein politisches opfer ein partisane zu sein
ein argument das gerne in den braunen reihen als rechtfertigung verwendet wird
würde mal behaupten wenn das anerkannt wäre
was sich einige wünschen
läge die bearbeitung jeweiliger fälle bei anderen institutionen -
Gibt es eigentlich eine Strafe für Notwehr mit Todesfolge für den Angreifer? Ganz primitives Beispiel: Ein Hausbesitzer schält sich einen Apfel mit einem Messer, dessen Klingenlänge 7cm beträgt und sitze mit dem Gesicht zur Wand, hinter mir ist die Terrassentür, vor ihm der Tisch. Auf einmal wird die Tür auf getreten, jemand steht mit einer Handfeuerwaffe hinter ihm und fordert ihn auf "Alles Geld her und deine Autoschlüssel, oder ich drück ab!". Er dreht sich um und ramme ihm das Messer in die Kehle. Die Ader ist durchtrennt, ebenso, wie die Luftröhre. Keine Überlebenschance.
War das jetzt ein Tötungdelikt? -
ich glaub da ist eher eine psychatrische behandlung notwendig
da man davon ausgehen kann das die tat im affekt geschah und auch notwehr war
es wird zwar anderes verhalten empfohlen
aber eine gezielte tötung kann man in dem falle wohl nur einem abgeklärten und routinierten soldaten einer extrem spezialeinheit zutrauen
Beitrag zuletzt geändert: 2.3.2010 23:49:56 von aero23 -
aero23 schrieb:
Meinst du, damit der, der überfallen wurde das verkraftet, was er getan hat? Ich würde sagen, dass er das freiwillig tun kann, aber nicht, dass er gerichtlich dazu gezwungen werden sollte.
ich glaub da ist eher eine psychatrische behandlung notwendig
aero23 schrieb:
Die Frage ist eben, bis wann es Notwehr ist. Der Hausbesitzer könnte dem Dieb auch in die Brust stechen, dann währe dieser vielleicht nicht gestorben, jedoch währe der Hausbesitzer sicherlich tot gewesen. Bekommt man einen Stich in die Brust, dürfte man noch in der Lage sein, eine bereits angelegte Waffe ab zu feuern. Bei einem Stich in die Kehle ist das für den Dieb unmöglich, jedoch kann man das im Gegensatz zum Stick in die Brust nicht überleben.
da man davon ausgehen kann das die tat im affekt geschah und auch notwehr war
aero23 schrieb:
Eine Schlägerei ist eine aktive Verletzung anderer Personen, und nicht "aus Versehen"! Bin ich mit meinem 10kg schweren Werkzeugkasten oben auf dem Dach, rutsche weg, der Werkzeugkasten fällt nach unten, und erschlägt meinen Nachbar, welcher seinen Garten pflegte, dann war das aus Versehen. Selbst in diesem Fall währe es eine Fahrlässigkeit, dass ich einen so schweren Werkzeugkasten mit in so große Höhe genommen habe. Aber eine Schlägerei, bei der man jemandem umbringt, ist definitiv ein Tötungsdelikt.
aber wenn zum beispiel jemand bei er schlägerei einen um brignt wars im grunde ausversehen
aero23 schrieb:
Eine Waffe, die im Besitz einer verteidigenden Macht ist, und sich nicht aus dem ihres Besitzers zugehörigen Landes bewegt, also nur zur Verteidigung und nicht zum Angriff eingesetzt wird, ist meiner Meinung nach kein Mittel zur beabsichtigten Tötung, sondern dient der Verteididung der Person oder dem Land, welche oder welches sie besitzt. Eine Waffe ist ein Mittel zur Tötung, ein Werkzeug. Der, der tötet ist der Mörder, nicht die Waffe. Wird man überfallen, so darf man sich so lange verteidigen, bis man sich nicht mehr in persönlicher Lebensgefahr befindet. So lange darf ein Polizist auch schießen. Bleibt der Dieb stehen, und wirft seine Waffe weg, so darf der Polzist keinen einzigen weiteren Schuss abfeuern. Und: Im Krieg gibt es Verluste, da gilt kein Recht auf Leben mehr. Also militärische Aktionen kann man bei Seite stellen.
im übrigen warum sollten wir militärische dinge den ausklammern
sind die previligiert oder so?
ist der sinn einer waffe nicht zu töten bzw. zu verletzen
is schon was anderes was totschlag in notwehr finde ich
können polizisten ja auch tun -
Huh, auch weniger detailreich hätte genügt, jetzt kann ich nciht mehr schlafen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/227.html
Es wird wahrscheinlich auch die Verhältnismäßigkeit geprüft. Wenn jemand da "nur" mit nem Baseballschläger steht und Geld fordert und du ihn gleich umbringst... könnte ich mir vorstellen, dass du nicht ganz straffrei davon kommst. Wenn für dich Lebensgefahr bestand aber auf jeden Fall. Deswegen ja auch die Kriterien in §211 -
tibel schrieb:
Nimm dir noch nen Apfel und dann ab in die Kiste.
Huh, auch weniger detailreich hätte genügt, jetzt kann ich nciht mehr schlafen.
tibel schrieb:
Ja, die Reaktion muss selbstverständlich in einem vernünftigen Verhältnis mit der Aktion stehen.
Es wird wahrscheinlich auch die Verhältnismäßigkeit geprüft. Wenn jemand da "nur" mit nem Baseballschläger steht und Geld fordert und du ihn gleich umbringst... könnte ich mir vorstellen, dass du nicht ganz straffrei davon kommst.
tibel schrieb:
Und wenn in Lebensgefahr schwebt, jedoch zwei Optionen hat, wovon eine für den Angreifer sicher tödlich endet und eine nur in einer Verletzung bis Behinderung? Wenn ein "Terrorist" mit einer Schusswaffe auf einen Polizisten zu rennt, hat der Polizist die Möglichkeit, den Angreifer auf den Kopf zu zielen, oder an eine andere, vergleichsweise harmlose Stelle. Die optimale Stelle, um den Terrorist zu stoppen aber sicher am Leben zu lassen, währen die Beine, jedoch kann man mit einem Schuss in das Bein noch immer auf den Polizisten feuern, und wenn die Kugel des Polizisten einen Durchschuss erzeugt hat, kann man sogar fliehen. Bei einem Bauch- bzw. Brusttreffer ist die Trefferfläche und damit die Wahrscheinlichkeit eines Treffers beim ersten Schuss am wahrscheinlichsten, und es ist sehr wahrscheinlich, dass der Terrorist überlebt, sich jedoch wahrscheinlich nicht mehr wehren kann. Eine Wehr ist aber dennoch nicht vollkommen ausgeschlossen, und das Überleben der getroffenen Person auch nicht gesichert. Man befindet sich also auf dünnem Eis. Zielt der Polizist auf den Kopf, ist er sich dessen bewusst, dass er den Terrorist damit augenblicklich tötet und es keine Möglichkeit der Heilung mehr gibt. Wozu ist er denn jetzt rechtlich in der Lage?
Wenn für dich Lebensgefahr bestand aber auf jeden Fall. Deswegen ja auch die Kriterien in §211 -
drafed-map schrieb:
Meinst du, damit der, der überfallen wurde das verkraftet, was er getan hat? Ich würde sagen, dass er das freiwillig tun kann, aber nicht, dass er gerichtlich dazu gezwungen werden sollte.
ja, meinte das nicht als strafe
drafed-map schrieb:Die Frage ist eben, bis wann es Notwehr ist. Der Hausbesitzer könnte dem Dieb auch in die Brust stechen, dann währe dieser vielleicht nicht gestorben, jedoch währe der Hausbesitzer sicherlich tot gewesen. Bekommt man einen Stich in die Brust, dürfte man noch in der Lage sein, eine bereits angelegte Waffe ab zu feuern. Bei einem Stich in die Kehle ist das für den Dieb unmöglich, jedoch kann man das im Gegensatz zum Stick in die Brust nicht überleben.
es war notwehr weil sein leben bedroht war
affekt war es weil es spotan war und evl sogar unkontrolliert unterbewusst (adrenalin)
ich gehe mal davon aus das diese person kein navy seal mit jahre langer berufs erfahrung ist
in dem sinne
im übrigen bin ich mir nicht sicher ob man nicht doch noch abdrücken kann/tut
immerhin vergeht ein moment und der täter hat auch adrenalin drüsen
drafed-map schrieb:Eine Schlägerei ist eine aktive Verletzung anderer Personen, und nicht "aus Versehen"! Bin ich mit meinem 10kg schweren Werkzeugkasten oben auf dem Dach, rutsche weg, der Werkzeugkasten fällt nach unten, und erschlägt meinen Nachbar, welcher seinen Garten pflegte, dann war das aus Versehen. Selbst in diesem Fall währe es eine Fahrlässigkeit, dass ich einen so schweren Werkzeugkasten mit in so große Höhe genommen habe. Aber eine Schlägerei, bei der man jemandem umbringt, ist definitiv ein Tötungsdelikt.
doch is ausversehen gewesen die einzige absicht war zu verletzen
die todesfolge war nich beabsichtigt
und gewiss is da ein unterschied zwischen werkzeug kasten und faust oder stiefel
plediere auf schwere körperverletzung mit todesfolge
im übrigen besteht die fahrlässigkeit nicht darin das der kasten sich 10m über dem erdboden befindet sondern das er nicht gesichert ist bzw die baustelle
drafed-map schrieb:Eine Waffe, die im Besitz einer verteidigenden Macht ist, und sich nicht aus dem ihres Besitzers zugehörigen Landes bewegt, also nur zur Verteidigung und nicht zum Angriff eingesetzt wird, ist meiner Meinung nach kein Mittel zur beabsichtigten Tötung, sondern dient der Verteididung der Person oder dem Land, welche oder welches sie besitzt. Eine Waffe ist ein Mittel zur Tötung, ein Werkzeug. Der, der tötet ist der Mörder, nicht die Waffe. Wird man überfallen, so darf man sich so lange verteidigen, bis man sich nicht mehr in persönlicher Lebensgefahr befindet. So lange darf ein Polizist auch schießen. Bleibt der Dieb stehen, und wirft seine Waffe weg, so darf der Polzist keinen einzigen weiteren Schuss abfeuern. Und: Im Krieg gibt es Verluste, da gilt kein Recht auf Leben mehr. Also militärische Aktionen kann man bei Seite stellen.
du machst dir das zu einfach und das isses eben nicht
verteidigen impliziert das man anspruch auf besitz hat
den anspruch können viele am selben ort erheben
recht hat am ende der stärkere
außer dem darf man auch auf flüchtige schießen um sie auf zuhalten
und überfallen zu werden erteilt nicht automatisch das recht zu töten
es gibt sowas wie ein verhältnisprinzip der gleichmäßigkeit
das immer wieder und überall zur anwendung kommt
wenn 3 panzer über die grenze fahren darf man nicht mit atomraketen zurück feuern
das nur eins von vielen beispielen
Fazit:
man kann nichts pauschalisieren
un auch nicht einfach ausklammern
es gibt unterschiede
und wenn ich jemanden "ermorde" der mich mein leben lang gequält hat dann ist das auch ein fall für sich -
drafed-map schrieb:
tibel schrieb:
Es wird wahrscheinlich auch die Verhältnismäßigkeit geprüft. Wenn jemand da "nur" mit nem Baseballschläger steht und Geld fordert und du ihn gleich umbringst... könnte ich mir vorstellen, dass du nicht ganz straffrei davon kommst.
Ja, die Reaktion muss selbstverständlich in einem vernünftigen Verhältnis mit der Aktion stehen.
Wenn die Reaktion nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur Aktion steht, liegt eine Notwehrüberschreitung vor.
Allerdings gibt es selbst hier Fälle, in denen Straffreiheit vorgesehen ist. "Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft." Allerdings ist objektiv eine Rechswidrigkeit gegeben, gegen die wiederum Notwehr erlaubt ist (so steht es jedenfalls im "Rechtslexikon24")
Soviel ich weiß, liegt aber die Beweislast wg. Straffreiheit bei demjenigen, der die Notwehrüberschreitung begangen hat, ganz sicher bin ich mir aber nicht. -
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