Feststellen ob eine Musik bei der GEMA registriert ist
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Hallo Leute,
wie kann man feststellen ob jemand sein Musikstück bei der GEMA eingetragen hat?
Ich habe ein Musikstück gecovert, das ich ausschließlich zum kostenfreien anhören anbiete.
Jemand verkauft diese Stück im Internet und behauptet es sei auf seinen Namen bei der GEMA angemeldet.
Das es nicht stimmt, kann ich beweisen.
Was mir jedoch fehlt ist der Beweis, das der bei der GEMA als Urheber auftretende der mein Musikstück 1 zu 1 auf GEMA als seines angemeldet hat. Weil ich die von der GEMA vermeintlich lizenzierten Stücke nicht finden kann.
fragt
Beitrag zuletzt geändert: 26.6.2021 1:48:56 von mukerbude -
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Warum fragst du das nicht gleich bei der GEMA nach?
Bei deiner Cover-Version müßtest du ja nach einem Verständnis auch von den Urhebern eine Erlaubnis zur erneuten Veröffentlichung haben.
Text und Melodie sind ja nicht frei verfügbar, wenn die Urheber noch nicht länger als 70 Jahre verstorben sind. Gehen wir mal davon aus, daß diese Zeit noch nicht verstrichen ist.
Vermutlich ist die Cover-Version schon irgendwie ein eigenes Werk, mindestens jedoch ein abhängiges Werk.
Wer auch immer behauptet, diese Version verfaßt zu haben, braucht also die Zustimmung der Urheber bei öffentlichen Aufführung oder bei der Verbreitung von Aufnahmen, egal ob kostenlos oder nicht.
Entsprechend müßten Urheber (oder Rechtevertreter wie die GEMA, sofern die Urheber dort Mitglied sind, die Vertretung entsprechend abgegeben haben) immer über veröffentlichte Cover-Versionen informiert sein.
Deshalb wären die auch eine Adresse, um herauszufinden, wer sich da eine Cover-Version hat genehmigen lassen.
Sofern man eben das Musikstück hat, belegen kann, daß man dieses abhängige Werk verfaßt hat, kann seine Rechte ja im Bedarfsfalle vor Gericht bringen, um seinerseits Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wobei es wiederum unerheblich ist, ob man das abhängige Werk kostenlos oder nicht kostenlos verfügbar macht.
Hat man bei einem kostenlosen Werk etwa insbesondere etwas wie eine CC-Lizenz beigefügt, kann man natürlich entsprechend auf Einhaltung der Lizenzbedingungen oder auf Entschädigung klagen (Rufschädigung durch anderweitige, lizenzwidrige Verwendung?)
Generell ist es immer knifflig, kostenfrei und sicher irgendwo rechtssicher eine Urheberschaft belegbar festzuhalten - formal kann ja immer jemand kommen (besonders bei Texten), welcher behauptet, dies noch früher verfaßt zu haben. Über geeignet kriminelle Seilschaften könnten dafür ja auch Zeugen beigebracht werden.
Naja, Dokumentationen über den Entstehungsprozeß könnten das in der Praxis hinreichend belegen, vermutlich auch eine Hinterlegung beim Notar oder bei Organisationen wie der GEMA (bei Texten das Pflichtexemplar bei der DNB, eine Anmeldung des Werkes bei VW Wort etc, ). Notfalls mag natürlich auch eine Existenz in einem internet-Archiv ganz nützlich sein, besonders bei frei verfügbaren Werken. -
@prinz-und-gloeckner,
erst einmal Danke für Deine ausführliche Antwort.
Wenn ich Dich richtig verstehe, ist bereits meine Coverversion - obwohl ich sie ausschließlich an gute Bekannte verschenkt habe - nicht legal, weil ich nicht die Zustimmung des Urhebers eingeholt habe.
Irgendwie hatte ich das im Gefühl, deshalb meine Frage hier im Forum.
Es bedankt sich -
Verteilen an Bekannte ist keine Veröffentlichung, ist folglich legal.
Kannst auch beliebig Hausmusik für deine Verwandten oder Bekannten aufführen oder abspielen.
Auch wenn ein Lehrer seiner Klasse etwas vorspielt oder mit denen eine Variation einübt, dürfte das in Ordnung sein.
Heikel würde dies indes, wenn sie versuchen würden, ihre Cover-Version eines geschützten Titels auf einem Schulfest aufzuführen oder auch eine Aufnahme davon ins Netz zu stellen.
Das tun zwar viele Leute in ähnlicher Weise ungefragt (TikTok, Texte von Musikstücken im Netz etc), ist allerdings formal ohne Zustimmung nicht in Ordnung - ist also immer eine heikle Frage, was die Urheber oder Rechtevertreter noch stillschweigend dulden, weil sie ihr Geschäftsmodell noch nicht bedroht sehen.
Ich staune bisweilen, was man da alles an kompletten Musikalben bei youtube finden kann, wenn das nicht so aussieht, als wäre dies von den Künstlern selbst eingestellt (Musikvideos), ist das im Grunde sehr bedenklicher Kram.
Du hast ja angegeben, daß du es kostenfrei anbietest, daher ging ich von einer Veröffentlichung aus, welche allgemein verfügbar ist, wie etwa ein youtube-Video.
Das hat formal Implikationen, ein Teilen mit Freunden hingegen nicht - also schon echte Freunde, nicht solche unechten Klickfreunde beim Fratzenbuch im Umfang von hunderten oder Tausenden Personen, welche man nicht wirklich kennt, oder so.
Stellt sich dann allerdings die Frage, woher die andere Partei die Musikstücke hat, welche behauptet, die Rechte an der Version zu haben - gibt es da eine undichte Stelle im Bekanntenkreis? ;o) -
prinz-und-gloeckner schrieb:
Verteilen an Bekannte ist keine Veröffentlichung, ist folglich legal.
Sorry, das ist falsch! Wenn du ein Cover erstellst eines Liedes, dessen Urheber einen rechtlichen Titel hält, so darfst du keine Veröffentlichung verteilen, auch nicht an Bekannte. Du darfst nur Aufnahmen machen, die du für dich behälst, da alles weiter ein "Inverkehrbringen" bedeutet, was wiederum einer Veröffentlichung gleich kommt! Du hast nach der Verteilung keine Kontrolle, ob es nicht immer weiter verbreitet wird, daher rechtlich komplettes No-Go!
@mukerbude, bzgl. deiner Ursprünglichen Frage. Wenn derjenige, welcher sich beschwert dass seine Version bei der Gema registriert hat, natürlich, Fragen bei der Gema, ob dem so ist. Allerdings kannst du dies nur entkräften, insofern du eine eindeutig nachweisbare Musik vor (!!!) dem Eintrag bei der Gema erbringen kannst. Dabei gilt nicht die Registrierung des Künstlers oder Rechteverwerters bei der Gema, sondern der direkte Nachweis eines Musikstücks, was ja dein Gegenpart angedeutet hat. Suchen kannst du das hier: https://online.gema.de/werke/search.faces
Wenn er es nachdem du dein Werk generiert hattest registriert hat, dann verliert er idR jegliche Rechtstitel daran.
Dann nochmal zum Urheberrecht. Der Urheber hat immer das Recht darauf die Verbreitung zu untersagen! In dessen Vertretung darf es der Rechteinhaber des Urheberrechtstitels! Dies gilt für kostenpflichtige, als auch kostenfreie Inverkehrbringung solcher Werke!
Je nachdem, wie oft du vor hast Lieder mal eben zu verschenken! Du kannst dich auch bei der Gema registrieren und alle deine Lieder, welche du kostenfrei (oder -pflichtig) verteilen möchtest gleich mit. Sobald du auch nur einen Cent daran verdienst, hast du zu zahlen, da du ggf. gegen das Urheberecht verstößt. Was im übrigen auch über die Gema geregelt wird.
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Neenee, im Begriff 'veröffentlichen' steckt ja bereits die Bedeutung:
Beim Veröffentlichen wird ein Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die bedeutet, daß mehr oder weniger jeder oder jedenfalls ein weitgehend unbestimmt großer Kreis von Personen potentiellen Zugriff auf das Werk bekommt.
Dies ist nicht der Fall, wenn Person A einer (persönlich) bekannten Person B ein eigenes Werk aushändigt, dies ist gerade keine Veröffentlichung. Daher kann darin an sich kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen. Bei Werken gilt allein dadurch etwa auch noch kein Titelschutz oder andere verwandte Rechte.
Stammt das ausgehändigte Werk indes von einer Person C, welche mit Person A besondere Lizenzbedingungen ausgehandelt hat, so steht A gegenüber C in der Pflicht, sich an die Bedingungen zu halten. Eine solche kann einer Weitergabe des Werkes an andere Personen enge Grenzen setzen, was aber eben eher ins Vertragsrecht gehört, mit einer Veröffentlichung nichts zu tun hat. A wird demzufolge auch B über die Lizenz informieren müssen.
Bei abhängigen Werken wird es insofern knifflig, als diese selbst ein Werk sind, jedoch ein anderes als jenes, von welchem eine Abhängigkeit besteht.
Einerseits braucht der Urheber des abhängigen Werkes die Zustimmung zur Veröffentlichung vom Urheber des notwendigen anderen Werkes, von welchem eine Abhängigkeit besteht.
Auf der anderen Seite kann der Urheber des abhängigen Werkes natürlich dieses vor oder ohne Veröffentlichung an ihm bekannte Personen weitergeben.
Ein Hinweis auf die Abhängigkeit sowie eine fehlende Erlaubnis zur Veröffentlichung ist natürlich bei der Weitergabe erforderlich, beziehungsweise als Urheber eines abhängigen Werkes besteht natürlich keine Möglichkeit, anderen Personen Rechte einzuräumen, welche man selbst gar nicht hat.
So oder so hätte folglich spätestens Person B in der Kette ein Problem bei der abermaligen Weitergabe, weil diese nicht mehr notwendig rechtlich unbedenklich wäre.
Dies bedingt praktisch immer weitere Einlassungen von A, was mit dem Werk passieren darf. -
Es ist nicht so einfach! Das Werk wird verschenkt, was es natürlich einfacher macht, da es ohne Gewinnerzielungsabsicht in Verkehr gebracht wurde, somit eine Situation die relativ schnell auch von Gerichten ad acta gelegt wird und mit einer Rüge endet.
Allerdings ist es ausschließlich keine Veröffentlichung, wenn man selbst 100% Kontrolle über die Verbreitung hat. Das ist wiederum schwierig, denn wenn derjenige, der das Stück erhalten hat es weiter verschenkt oder jemand anderem vorspielt, dann ist der Fall einer Veröffentlichung eingetreten. Kannst du zu 100% garantieren, das dies nicht der Fall ist? Dementsprechend ist auch das kostenlose Verteilen bereits als Veröffentlichung angesehen.
Person B in deinem Beispiel macht sich in keinster Weise schuldig, wenn diese das Werk weiter verbreitet, da diese Person nicht Urheber des abhängigen Werkes ist, da die Schuldigkeit beim Inverkehrbringer und Urheber des abhängigen Werkes liegt.
Um mal ein öffentliches Beispiel zu nennen. Es gibt gewisse Bauwerke in prominenten Städten. Diese dürfen fotografiert werden. Ein Einstellen der Fotografien stellt einen Rechtsbruch gemäß Urheberecht dar und kann geahndet werden, da man selbst nicht Eigentümer ist. Auch Veränderungen (Photoshop) sind damit inbegriffen. Wenn man dieses Foto verschenkt und jemand anderes es online stellt, so ist trotzdem derjenige welche das Foto ursprünglich erstellt hat haftbar zu machen.
Der Unterschied zwischen Gebäuden und dem Werk besteht darin, dass bei Fotos von Gebäuden ausschließlich die Gewinnerzielende Verbreitung unter das Urheberecht fällt, wohingegen bei Musik bereits die alleinige Verbreitung bereits geahndet werden kann, ohne dass eine Gewinnabsicht besteht. -
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